Appeal Against Name Removal Dismissed for Lack of Specificity and Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court rejected an appeal against a lower court's decision to dismiss a request to remove a second given name from a civil registry. The court found that the appellant's submission, though filed within the appeal period and labeled as an appeal, was unclear about what specific parts of the lower court's judgment it contested and contained no explicit requests. The court further noted that the appellant had failed to provide sufficient evidence to prove the inaccuracy of the civil registry, and therefore, the appeal could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Against Name Removal Dismissed for Lack of Specificity and Evidence: The court found that the appellant's submission, though filed within the appeal period and labeled as an appeal, was unclear about what specific parts of the lower court's judgment it contested and contained no explicit requests. The court further noted that the appellant had failed to provide sufficient evidence to prove the inaccuracy of the civil registry, and therefore, the appeal could not be considered.
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KI-generiertThis provision was used to order the court costs of the appeal proceedings to be borne by the applicant.
This provision was cited to deny the applicant's potential claim for legal aid, as the appeal was deemed hopeless.
This provision was used to deny any party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 18. August 2021
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Bereinigung Zivilstandsregister
Rechtsmittel gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Juli 2021 (EP210003-M)
Erwägungen:
1. a) Am 6. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Berichtigung seiner Personalien ein, mit dem Begehren auf Streichung seines zweiten Vornamens (Urk. 1). Am 28. Juli 2021 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 25 = Urk. 29, je S. 6):
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bereinigung der Personalien vom
6. Mai 2021 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen Fr. 187.50 Dolmetscherkosten.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller durch das Stadtammannamt unter Zuhilfenahme der Stadtpolizei Zürich sowie an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Zivilstandswesen, … [Adresse]
4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
b) Gegen dieses ihm am 2. August 2021 zugestellte (Urk. 27/2) Urteil reichte der Gesuchsteller am 7. August 2021 (Postaufgabe) eine als "Rechtsvorschlag" bezeichnete Eingabe ein (Urk. 28).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf weitere Prozesshandlungen kann in analoger Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen).
2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Streichung des zweiten Vornamens des Gesuchstellers im Wesentlichen damit, dass das Personenstandsregister grundsätzlich den vollen Beweis für den darin beurkundeten Namen des Gesuchstellers erbringe. Gemäss den Angaben des zuständigen Zivilstandsamtes sei der Gesuchsteller aufgrund einer von diesem vorgelegten polnischen Geburtsurkunde vom tt.mm 2004 mit beiden Vornamen in das Zivilstandsregister aufgenommen worden. Den Beweis für die behauptete Unrichtigkeit habe der Gesuchsteller zu erbringen. Die von diesem eingereichten Dokumente würden als Beweis für die Unrichtigkeit des Registereintrags nicht genügen, denn sie würden regelmässig nicht alle Vornamen enthalten, teilweise auf den Angaben der betroffenen Person beruhen und ohne Vorlage eines amtlichen Ausweises ausgestellt. Auch die Kopie des polnischen Passes aus dem Jahr
1990 vermöge den Beweis nicht zu erbringen, denn auf der ebenfalls eingereichten Kopie einer polnischen Identitätskarte sei der zweite Vorname wiederum aufgeführt. Damit habe der Gesuchsteller den Beweis für die Unrichtigkeit des Personenstandsregisters auch innert Nachfrist nicht erbracht und sein Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 29 S. 4 f.).
3. a) Die vom Gesuchsteller am 7. August 2021 zur Post gegebene Eingabe an das Obergericht besteht aus einer Kopie des Titelblatts und des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Juli 2021, welche mit handschriftlichen Kommentaren versehen sind. Da die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde und mit "Rechtsvorschlag" bezeichnet ist (Urk. 28 Blatt 1), ist davon auszugehen, dass es sich um ein Rechtsmittel handelt.
b) Es bleibt jedoch unklar, was mit dieser Rechtsmitteleingabe erreicht werden soll, denn sie enthält keine Anträge. Solche lassen sich auch aus der Begründung – soweit diese überhaupt verständlich ist – nicht ableiten. Unklar bleibt insbesondere schon, ob sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personalien richten soll oder nur gegen die Kostenauflage oder nur gegen die Auflage der Dolmetscherkosten. Für ersteres spricht, dass in der Eingabe geltend gemacht wird: "A._____ lebt in Polen hat Firma", "A'._____ lebt in Zürich hat IV-Rente" (Urk. 28 Blatt 1), was wohl bedeuten soll, dass eine Person mit dem zweiten Vornamen in Polen lebe, der Gesuchsteller dagegen ohne zweiten Vornamen in Zürich. Gegen ersteres spricht, dass in der Eingabe am Ende, vor der Unterschrift – umrandet – vorgetragen wird: "Berufung UNMÖG- LICH" "Kein Richtiger Prozes" (Urk. 28 Blatt 2). Gegen ein Rechtsmittel bloss gegen die Kostenauflage (auch bloss der Dolmetscherkosten) spricht, dass die vorinstanzlichen Gerichtskosten formell gar nicht dem Gesuchsteller auferlegt wurden (das vorinstanzliche Urteil dürfte diesbezüglich unvollständig sein, denn gemäss den Erwägungen wären die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen gewesen; Urk. 29 Erw. 5.2).
c) Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers nicht eingetreten werden.
4. a) Das Rechtsmittelverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsteller hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gestellt (Urk. 28). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Rechtsmitteleingabe ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 28, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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