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NC200002 • OG ZH NC200002 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Discontinuation of Proceedings

Geschäftsnummer NC200002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who was challenging a lower court judgment regarding the determination of personal particulars, submitted a request to withdraw their appeal, which also encompassed their prior application for the grant of free legal aid within the appeal proceedings. The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the proceedings must be discontinued as per the relevant procedural code, and consequently, no court costs would be levied for the appeal proceedings, nor would any party compensation be awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal and Discontinuation of Proceedings: The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the proceedings must be discontinued as per the relevant procedural code, and consequently, no court costs would be levied for the appeal proceedings, nor would any party compensation be awarded.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Strafantrags Verfahrenskosten Verweis ad separatum Ausstandsbegehren Feststellung der Personalien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The appeal proceedings are discontinued because the appellant withdrew the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation is awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Feststellung der Personalien

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. Mai 2020 (EP190055-L)

Nach Einsicht in das Schreiben vom 15. Juli 2020, beim Obergericht eingegangen am 16. Juli 2020, mit welchem der Gesuchsteller seine am 15. Juni 2020 eingereichte Berufung (Urk. 21) zurückziehen liess (Urk. 27), was den mit der Berufung gestellten prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 2) einschliesst,

da das Berufungsverfahren dementsprechend abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO),

da für das Berufungsverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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