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NC060009 • OG ZH NC060009 KI-generiert

Municipality's Claim for Foster Care Costs Against Mother Dismissed

Geschäftsnummer NC060009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought contributions from a mother for the costs of her son's placement in foster care, beyond the child support she already received. The court found that while parents can be held responsible for such costs, they are not strictly jointly and severally liable, and the municipality should not be forced to seek a modification of a prior support order against the father, especially given the strained relationship between the parents, when the father's financial capacity had significantly increased. The court reasoned that it would be unreasonable to impose the burden of initiating a legal action to increase child support on the mother, when the municipality itself acknowledged the father's increased earning capacity and could pursue that avenue directly.

Legislator-Regeste

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Art. 289 Abs. 2 ZGB; Municipality's Claim for Foster Care Costs Against Mother Dismissed: The court found that while parents can be held responsible for such costs, they are not strictly jointly and severally liable, and the municipality should not be forced to seek a modification of a prior support order against the father, especially given the strained relationship between the parents, when the father's financial capacity had significantly increased. The court reasoned that it would be unreasonable to impose the burden of initiating a legal action to increase child support on the mother, when the municipality itself acknowledged the father's increased earning capacity and could pursue that avenue directly.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Pflegeelternteil Kindesverhältnis finanzielle Unterstützung Beitragsforderung Abzug für Drittbetreuungskosten Art. 289 Abs. 2 ZGB, Rückgriff des Gemeinwesens auf die Eltern.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 289 Abs. 2 ZGB

Cited as the legal basis for the recourse of the community against the parents for the costs of child protection measures.

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Volltext

Art. 289 Abs. 2 ZGB, Rückgriff des Gemeinwesens auf die Eltern. Die Eltern haften nicht streng solidarisch. Es kann der Gemeinde zugemutet werden, von jedem Elternteil separat den angemessenen Beitrag zu verlangen, wenn sonst die Abänderung eines eherechtlichen Unterhaltsentscheides nötig wäre.

Die Klägerin, eine Zürcher Gemeinde, hat im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen den Sohn N. fremdplatziert, und das kostet monatlich rund Fr. 7'000.--. N.s Eltern leben getrennt. Dr. X, der Vater von N., bot der Klägerin an, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zuzüglich Fr. 195.-- Kinderzulagen statt wie bis anhin der Mutter neu der Gemeinde zu zahlen, ferner Fr. 1'200.-- zusätzlich an die Kosten der Fremdplatzierung. Die Gemeinde akzeptierte das und belangt nun die Mutter für Beiträge von ebenfalls Fr. 1'200.--. Die Mutter macht geltend, ohne Eingriff ins Existenzminimum könne sie diese Beiträge nicht leisten.

Aus den Erwägungen des Obergerichtes:

Die Einzelrichterin ist mit ausdrücklicher Billigung der Klägerin für ihre Berechnungen von den Unterhaltsbeiträgen ausgegangen, wie sie die Beklagte von ihrem Ehemann tatsächlich erhält. Diese Beiträge wurden ausgehend von den Verhältnissen im Mai 2003 ermittelt, und das war ein monatliches Bruttosalär von Dr. X. von Fr. 15'321.60 nebst (...) durchschnittlich Fr. 450.-- pro Monat.. Mittlerweile arbeitet Dr. X mit einem Salär von brutto Fr. 233'730.-- oder monatlich Fr. 19'477.-- und weiteren Ansprüchen. Seine Leistungsfähigkeit hat sich damit deutlich um mehr als die Fr. 1'200.-- verbessert, welche er der Klägerin freiwillig an die Kosten der Platzierung von N. zahlt.

Das ist der Einzelrichterin nicht entgangen - sie hält der Beklagten denn auch vor, dass sie es versäumt habe, eine Abänderung der Eheschutzverfügung (sprich: eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) zu verlangen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beklagte gab sich bisher trotz des beruflichen Aufstiegs ihres Ehemannes mit den seinerzeit festgelegten Unterhaltsbeiträgen zufrieden. Nach den Akten des Eheschutzverfahrens ist das Verhältnis der Eltern von N. sehr schwierig. Eine einvernehmliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ist von da her wenig realistisch.

Damit mutet die Einzelrichterin der Beklagten faktisch zu, ein Abänderungsverfahren gegen Dr. X. anzustrengen, damit die Beklagte dann der Klägerin angemessene Beiträge an

die Kosten von N. weiter zahlen kann. Das ist nicht sinnvoll und erscheint nicht gerechtfertigt. Auch die Klägerin wirft der Beklagten in der Berufung vor, sie habe eine Abänderung des Eheschutz-Entscheides (gemeint wohl: ein entsprechendes Begehren) bisher unterlassen. Sie ist also der Meinung, Dr. X wäre zu höheren Zahlungen in der Lage als er bisher freiwillig leistet. Es ist ihr zuzumuten, das gegenüber Dr. X selber geltend zu machen. Dass das wohl nicht rückwirkend möglich sein wird, ist Folge davon, dass sie sich vielleicht etwas voreilig auf der Basis des Eheschutzentscheides und ohne Berücksichtigung der seitherigen Veränderungen auf die von Dr. X offerierten Fr. 1'200.-- einliess; es wäre aber stossend, das die Beklagte entgelten zu lassen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 3. Oktober 2006 NC060009