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NA130001 • OG ZH NA130001 KI-generiert

KESR Protective Custody Appeal Procedural Application

Geschäftsnummer NA130001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an appeal concerning protective custody measures under the new Adult Protection Law (KESR), which became effective January 1, 2013, must be treated as a formal complaint according to relevant statutes, as the new procedural law applies to pending cases. The court reasoned that procedural provisions of the KESR, specifically concerning appellate proceedings, govern the complaint before the Higher Court because the cantonal implementation law indicates that the procedural rules of the revised Civil Code (ZGB) apply to both instances of judicial appeal, and a specific waiver provision in the implementation law concerning an oral hearing would otherwise be meaningless. Consequently, the complaint must be filed in writing within the ten-day deadline stipulated by the relevant ZGB article, without requiring immediate justification, and it does not possess suspensive effect.

Legislator-Regeste

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Art. 450e ZGB, Art. 14a Abs. 2 SchlT, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 4 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB; KESR Protective Custody Appeal Procedural Application: The court reasoned that procedural provisions of the KESR, specifically concerning appellate proceedings, govern the complaint before the Higher Court because the cantonal implementation law indicates that the procedural rules of the revised Civil Code (ZGB) apply to both instances of judicial appeal, and a specific waiver provision in the implementation law concerning an oral hearing would otherwise be meaningless. Consequently, the complaint must be filed in writing within the ten-day deadline stipulated by the relevant ZGB article, without requiring immediate justification, and it does not possess suspensive effect.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Prozessrecht Verzicht auf mündliche Verhandlung wirksamer Schutz Neuanmeldung fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450e ZGB

This provision is cited in the introductory statement regarding the application of procedural rules for the appeal to the Higher Court.

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Volltext

§ 50 lit. a EG KESR, Beschwerde an das Obergericht in FU-Sachen. Es gelten für das Verfahren die Bestimmungen von Art. 450e ZGB, so weit das EG KESR nichts Anderes bestimmt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II) 1.Prozessuales:

1.1 Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Titel "der Erwachsenenschutz" trägt und in den Art. 360 bis 456 ZGB geregelt wird. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel fürsorgerische Unterbringung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Artikeln 426 bis 439 ZGB geregelt. Das neue Verfahrensrecht ist ab dem 1. Januar 2013 auch auf hängige Verfahren anwendbar (Art. 14a Abs. 2 SchlT ZGB). Demzufolge wurde das vorliegende, als Berufung eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde angelegt (§ 64 EG KESR).

1.2 Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Zum Beschwerdeverfahren nach § 62 ff. EG KESR rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen:

1.2.1 Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden "in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG beurteilt" (§ 62 Abs. 1 EG KESR). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass auch die Beschwerde an die zweite Instanz eine Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung ist, die den Art. 426 ff. ZGB untersteht. Entsprechend gelten auch vor Obergericht die Verfahrensbestimmungen von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, insbesondere Art. 450b Abs. 2 und Art. 450e ZGB.

Dass dies dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus dem Antrag des Regierungsrats vom 31. August 2011 zum Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; vgl. www.kantonsrat.zh.ch/ Dokumente/D3df0f67b-4da7-4cbd-abfc- 11411f324af6/4830_EG_Kinder_Erwachsenenschutz.pdf#View=Fit): Der Antrag enthält auf S. 103 die Formulierung, dass die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren nach dem KESR (Art. 450 ff. ZGB) für beide gerichtlichen Beschwerdeinstanzen anwendbar seien Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf enthielt zum Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen bereits im Wesentlichen die Regelung, die zum Gesetzesinhalt wurde. Insbesondere enthielt auch der Entwurf keinen ausdrücklichen Hinweis, dass sich das Verfahren vor dem Obergericht nach Art. 450 ff. ZGB richte (vgl. Antrag Regierungsrat, a.a.O.,

S. 14 f.).

Für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des teilrevidierten ZGB (KESR) im Verfahren vor Obergericht spricht auch, dass die Bestimmung von § 69 EG KESR (wonach vor Obergericht auf eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB verzichtet werden kann) andernfalls unsinnig wäre – eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB würde dann vor dem Obergericht ohnehin nicht in Frage kommen.

Die Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des EG KESR führt somit zum Schluss, dass die besonderen Verfahrensvorschriften des KESR grundsätzlich auch im (kantonalrechtlich geregelten) Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht massgeblich sind.

1.2.2 Entsprechend ist die Beschwerde an das Obergericht innert der 10- tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2013 Geschäfts-Nr.: NA130001-O/U