Involuntary Medication and Release Appeal for Schizophrenia Patient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, initially admitted to a clinic due to perceived danger to others and diagnosed with paranoid schizophrenia, appealed the lower court's decision that denied their request for release and upheld involuntary medication. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's sole stated ground was tiredness caused by the medication, which was insufficiently specified to demonstrate disproportionate treatment, especially since both the clinic and experts agreed that the medication was improving the patient's condition, which was critical for managing schizophrenia.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Involuntary Medication and Release Appeal for Schizophrenia Patient: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's sole stated ground was tiredness caused by the medication, which was insufficiently specified to demonstrate disproportionate treatment, especially since both the clinic and experts agreed that the medication was improving the patient's condition, which was critical for managing schizophrenia.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as a general rule applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
Urteil vom 24. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
B._____,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der B._____ [Klinik] / Zwangsmedikation
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2012 (FF120247)
Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin wurde am 29. November 2012 wegen Fremdgefährdung in die B._____ (B._____) eingewiesen (act. 2 und act. 9). Die vorläufige Diagnose der B._____ lautete "paranoide Schizophrenie DD: schizoaffektiv (manisch)" (act. 9 S. 1). Das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom
2. Dezember 2012 (Eingang am 5. Dezember 2012; act. 1) wies das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) mit Urteil vom
11. Dezember 2012 zunächst mündlich im Dispositiv und dann schriftlich mit Begründung ab (act. 15 bzw. vorinstanzliches Protokoll S. 25 und act. 17). Den begründeten Entscheid der Vorinstanz erhielt die Gesuchstellerin in der B._____ am
14. Dezember 2012.
2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (Poststempel) und damit vor Erhalt des begründeten Urteils erhob die Gesuchstellerin bei der II. Zivilkammer Berufung und erklärte, sie sei mit der Zwangsmedikation absolut nicht einverstanden wegen der dadurch verursachten Müdigkeit (act. 21).
3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert fünf Tagen nach Erhalt des begründeten Entscheids ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen habe (act. 22A). Innert der Berufungsfrist erfolgte keine Eingabe der Gesuchstellerin mehr. Es ist deshalb umständehalber zumindest auf das Berufungsschreiben vom
11. Dezember 2012 abzustellen, in welchem sich die Begründung der Gesuchstellerin darin erschöpft, dass die Zwangsmedikation Müdigkeit verursache (act. 21). In welchem Ausmass sich diese Müdigkeit manifestieren soll (Grad von leichter bis starker Müdigkeit), erklärt die Gesuchstellerin nicht. Es kann deshalb nicht von einer Unverhältnismässigkeit der Zwangsmedikation ausgegangen werden. Es ist insbesondere vor Augen zu halten, dass sowohl die Klinik als auch die Gutachter übereinstimmend der Ansicht waren, der Zustand der Gesuchstellerin verbessere sich durch die Medikation. Die Gesuchstellerin leide an einer Schizo-
phrenie, und diese sei umso schwieriger zu behandeln, je länger sie unbehandelt bleibe (act. 20). Die Berufung ist damit abzuweisen.
4. Angesichts der Umstände ist für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
versandt am: