Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NA120038 • OG ZH NA120038 KI-generiert

Appeal of Involuntary Commitment Denial Based on Continuing Danger

Geschäftsnummer NA120038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, involuntarily committed to a clinic following an incident involving property damage with a dangerous object, appealed the decision to deny immediate release, asserting a lack of external danger and physical weakness. The appellate court affirmed the lower court's decision to uphold the confinement, reasoning that psychiatric evaluations confirmed a mental illness justifying involuntary commitment under law, and substantial evidence, including prior acts of aggression with dangerous tools and inconsistent self-assessment of risk, demonstrated a continuing, serious risk of harm to others if released before stabilization, especially given the unavailability of safe post-hospitalization care arrangements. The appeal was dismissed, and the appellant was granted legal aid due to indigence, though assessed court fees were temporarily assumed by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397a Abs. 2 ZGB, Art. 397a Abs. 3 ZGB; Appeal of Involuntary Commitment Denial Based on Continuing Danger: The appellate court affirmed the lower court's decision to uphold the confinement, reasoning that psychiatric evaluations confirmed a mental illness justifying involuntary commitment under law, and substantial evidence, including prior acts of aggression with dangerous tools and inconsistent self-assessment of risk, demonstrated a continuing, serious risk of harm to others if released before stabilization, especially given the unavailability of safe post-hospitalization care arrangements. The appeal was dismissed, and the appellant was granted legal aid due to indigence, though assessed court fees were temporarily assumed by the court treasury.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung psychiatrische Beweismittel gefährlicher Gegenstand Risikobewertung Angriff auf Leib und Leben unentgeltliche Rechtspflege Entlassung aus der Klinik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 397a Abs. 1 ZGB

The court confirmed the assessment that the appellant suffered from a state of infirmity (mental illness) justifying detention, which is the ground for upholding the initial decision to refuse release.

Art. 397a Abs. 2 ZGB

Cited as a factor to be considered when assessing the justification for continued detention (burden on the environment).

Art. 397a Abs. 3 ZGB

Cited when discussing the rule that detention must cease when the condition allows, which was implicitly rejected as the condition has not improved.

Art. 117 ZPO

Cited as the general condition for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the context of the scope of legal aid, specifically exemption from court costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.

Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited as the procedural basis for deferring the payment of court costs to the court treasury due to the granted legal aid.

Art. 123 ZPO

Cited as the basis for reserving the right to demand subsequent payment of costs if the financial situation of the appellant improves.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1-4 in the final section), the granting of unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) is the substantive analogue for legal aid/costs in the cantonal decision, making the specific mention of Art. 64 LTF unnecessary as it pertains to Federal Supreme Court procedure, not the cantonal ruling's final orders.

Art. 90 BGG

Cited in the closing statement indicating the decision is a final judgment for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as being in conjunction with BGG Art. 72 ff. or Art. 113 ff. regarding the formal requirements of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the cost section (5) to justify imposing costs on the appellant.

Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the cost section (5) to justify temporarily transferring the costs to the court treasury due to legal aid.

Art. 123 ZPO

Cited in the cost section (5) to reserve the right for subsequent recovery of costs.

Art. 117 ZPO

Cited in section 3.1 as the condition for granting legal aid, which was granted in order 1.

Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the final order 2 regarding the costs being initially borne by the court treasury due to legal aid.

Art. 123 ZPO

Cited in the final order 2 regarding the reservation for subsequent recovery of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Beschluss und Urteil vom 2. November 2012 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

Klinik C._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der Klinik C._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom

9. Oktober 2012 (FF120039)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) wurde am 2. Oktober 2012 von Dr. med. D._____ in die Klinik C._____, … (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte), eingewiesen (act. 14/7 = act. 17/1). Er beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die sofortige Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug (act. 1).

1.2. Dieses holte in der Folge einen Strafregisterauszug des Berufungsklägers samt der Akten des Verfahrens D-6/2010/6022 betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 4. August 2010 ein, welches mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2010 erledigt worden war (vgl. act. 5, act. 6, act. 8 und 15/1-10). Überdies zog das Einzelgericht die Akten bezüglich des Vorfalles vom 2. Oktober 2012 (betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) bei, der zur Einweisung des Berufungskläger geführt hatte (vgl. act. 14/1-7). Schliesslich forderte es die Verfahrensbeteiligte mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (act. 13) dazu auf, zum Entlassungsgesuch des Berufungsklägers Stellung zu nehmen und die wesentlichen Akten einzureichen. Mit derselben Verfügung beauftragte es zudem Dr. med. E._____, über den Berufungskläger ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, und lud zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 9. Oktober 2012, 15:00 Uhr, vor. Am

8. Oktober 2012 trafen die angeforderten medizinischen Unterlagen und die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten beim Einzelgericht ein (vgl. act. 17/1-7 und act. 18). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012, anlässlich welcher unter anderem der Berufungskläger, Frau F._____ vom G._____, Betreutes Wohnen, sowie B._____, die Beiständin des Berufungsklägers, befragt wurden und Dr. med. E._____ sein Gutachten erstattete (Prot. VI S. 6 ff.), wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach das Entlassungsgesuch des Berufungsklägers mit Urteil gleichen Datums ab (vgl. act. 20 und Prot. VI S. 21).

1.3. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2012; act. 26)

eine kurz begründete Berufung. Am 15. Oktober 2012 nahm der Berufungskläger die schriftliche Entscheidbegründung der Vorinstanz (act. 22 = act. 25) in Empfang (vgl. act. 24). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen, weshalb auf seine Eingabe vom 9. Oktober 2012 sowie die formlos beigezogenen vorinstanzlichen Akten abzustellen ist.

2. Prozessuales

Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die

Verfahrensbeteiligte hatte vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig.

3. Unentgeltliche Rechtspflege

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).

3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2010 nicht nur seine Stelle und seine Aufgabe als Präsident der Gemeinde H._____ verlor, sondern auch sein gesamtes Vermögen. Zum Schluss verfügte er über Schulden von rund Fr. 60'000.-- (vgl. z.B. Prot. S. 6, S. 7 und S. 13 f. in act. 3 und Prot. S. 2 f. und S. 7 in act. 4 sowie act. 17/5 S. 1 f.). Vor seiner Klinikeinweisung am 2. Oktober 2012 lebte der Berufungskläger in einer betreuten Wohngemeinschaft (Betreutes Wohnen G._____) in I._____ und arbeitete dort in der geschützten Werkstätte (vgl. act. 17/5 S. 2 sowie Prot. VI S. 7). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Berufungsklägers zur Zeit mittellos ist (vgl. auch act. 22 S. 8). Überdies ist seine Berufung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege, namentlich die unentgeltliche Rechtspflege, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu gewähren ist.

4. Materielles

4.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. BGE 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008).

4.2. Gestützt auf die Diagnosen des behandelnden Oberarztes Dr. med. J._____ (vgl. Prot. VI S. 17) und des Gutachters Dr. med. E._____ (vgl. Prot. VI S. 6 f.) sowie auf Grund des vom Berufungskläger gewonnenen persönlichen Eindrucks kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger an einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis resp. an einer paranoiden Schizophrenie leide (act. 22 S. 3 f. und S. 6 ff.). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die vorhandenen Akten als zutreffend (vgl. Prot. S. 6 in act. 3, Prot. S. 3 in act. 4, act. 17/6 S. 1 f. und act. 17/7 S. 1; vgl. auch Prot. VI S. 11) und wird auch vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. act. 26). Die Vorinstanz hat folglich das Vorliegen eines gesetzlichen Schwächezustandes im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (Geisteskrankheit) zu Recht bejaht. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind.

4.3. Die Vorinstanz hat überdies – im Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten (vgl. Prot. VI S. 8) – eine Fremdgefährdung als gegeben erachtet (act. 22 S. 7 f.). Dabei zog sie in Betracht, dass es zur aktuellen Klinikeinweisung des Berufungsklägers vom 2. Oktober 2012 gekommen sei, nachdem ihn zwei Augenzeugen dabei beobachtet hätten, wie er die Schaufensterscheiben des Optikergeschäftes "K._____ GmbH" in I._____ mit einem Holzspalthammer eingeschlagen und sich danach zur …-Apotheke sowie zum Bahnhof I._____ begeben habe, wo er schliesslich von der Kantonspolizei Zürich habe festgenommen werden können (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 14/1-7). Überdies habe der Berufungskläger bereits am 4. August 2010 mit einer Axt die Türe zu den Kellerabteilen des Mehrfamilienhauses …, seinem damaligen Wohnort, eingeschlagen (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 15/1). Ferner habe er in der geschützten Werkstatt G._____ während der letzten Wochen vor seiner aktuellen Klinikeinweisung ein unruhiges und aggressives Verhalten an den Tag gelegt und mit einem Schraubenzieher einen grösseren Auftrag aus reiner Aggression zerstört (act. 22 S. 7; vgl. Prot. VI S. 18). Damit habe der Berufungskläger ein ernstzunehmendes Aggressionspotential offenbart, welches sich zuweilen völlig unkontrolliert entlade und wobei er ausnahmslos gefährliche Werkzeuge verwende (act. 22 S. 7). Es könne vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger bei einem weiteren derartigen Vorfall Leib und Leben von Menschen gefährden könnte, namentlich wenn eine Person versuchen sollte, ihr Eigentum vor den Angriffen des Berufungsklägers zu schützen (act. 22 S. 7 f.). Diese Auffassung ist zu teilen, zumal sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift darauf beschränkt zu behaupten, dass er keine fremdgefährdende Ausstrahlung gegenüber Drittpersonen habe und ein physischer Schwächling sei (vgl. act. 26 S. 1 und S. 2). Angesichts der vom Berufungskläger jeweils verwendeten gefährlichen Gegenstände erweist sich ersteres als unzutreffend und zweiteres als irrelevant.

Des weiteren hielt die Vorinstanz fest, auch in der Klinik sei der Berufungskläger anfänglich durch ein angespanntes und bedrohliches Verhalten aufgefallen (act. 22 S. 4; vgl. auch act. 17/2 S. 1 und act. 18 S. 2 sowie Prot. VI S. 17). Zwar sei es während seines Aufenthaltes zu einer Beruhigung und zu einer Verbesse-

rung des Zustandsbildes des Berufungsklägers gekommen. Es sei jedoch von einer weiteren Fremdgefährdung durch den Berufungskläger auszugehen, da dieser sein Verhalten entweder bagatellisiere oder zu rechtfertigen versuche (act. 22

S. 4 und S. 6 f.; vgl. Prot. VI S. 12 f. und S. 20). Diese Einschätzung wurde auch vom Gutachter geteilt (vgl. Prot. VI S. 7) und ihr ist ebenfalls beizupflichten, zumal der Berufungskläger auch in seiner Berufungsschrift geltend macht, eine Sachbeschädigung sei immer auch ein Profit, da sie es einem Handwerker ermögliche, ein Einkommen zu erzielen (vgl. act. 26 S. 1). Anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz erklärte der Berufungskläger darüber hinaus ausdrücklich, es sei sehr wahrscheinlich, dass er wieder Sachen beschädigen werde (vgl. Prot. VI

S. 16).

Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeteiligten, dem Gutachter Dr. med. E._____ und der Vorinstanz davon auszugehen, der Berufungskläger könnte im Falle seiner Entlassung aus der Klinik vor einer wesentlichen Stabilisierung seines Zustandes die für ihn angemessenen Medikamente wieder nicht einnehmen und einen Rückfall erleiden, der wiederum zu aggressivem Verhalten führt (vgl. act. 18 S. 2, Prot. VI S. 8 und act. 22 S. 7). Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungskläger bereits mehrere Monate vor seiner Klinikeinweisung

– trotz psychiatrischer Begleitung durch Dr. L._____ und diesem gegenüber abgegebener Versprechen – die ihm verordneten Medikamente – eigenen Angaben zufolge (vgl. Prot. VI S. 13 f.) – eigenständig abgesetzt hat, was zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes und zu seiner Klinikeinweisung vom 2. Oktober 2012 führte (vgl. act. 17/5 S. 1 sowie Prot. VI S. 7 und S. 9).

Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist sodann festzuhalten, dass das dargelegte aggressive Verhalten des Berufungsklägers und das Mitführen von gefährlichen Gegenständen wie Äxten nicht nur eine Fremdgefährdung, sondern auch dessen Selbstgefährdung nach sich zieht, ist doch damit zu rechnen, dass sich eine Person, welche sich durch den Berufungskläger bedroht fühlt, entsprechend zur Wehr setzt. Es kann deshalb vorliegend offen bleiben, ob sich aus dem festgestellten Fremdgefährdungspotential des Berufungsklägers auch ein Beistandsund Fürsorgebedürfnis ergibt, welches für sich allein dessen fürsorgerische Frei-

heitsentziehung zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil 6A_607/2012 des BGer vom 5. September 2012, Erw. 5.2).

4.4. Die Verfahrensbeteiligte gewährleistet die medizinische und soziale Betreuung des Berufungsklägers. Sie erscheint daher als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Berufungskläger zu erbringen (vgl. act. 22 S. 8; vgl. auch Prot. VI S. 8). Auch im heutigen Zeitpunkt kann dem Berufungskläger mangels relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Rückkehr des Berufungsklägers ins G._____ Betreutes Wohnen gegenwärtig wegen seines aggressiven Verhaltens und der in seinem Zimmer aufgefundenen gefährlichen Gegenstände wie diverser Äxte und eines Eispickels – deren Lagerung der Berufungskläger bestätigt hat (vgl. Prot. VI S. 12) – abgelehnt wird (vgl. act. 19 und Prot. S. 18 f.; vgl. act. 22 S. 8). Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist deshalb nach wie vor verhältnismässig.

4.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

5. Kostenfolgen

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Oktober 2012 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Eine Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Verfahrensbeteiligte und die Beiständin B._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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