Detainee's Release Request Dismissed: Criminal Proceedings Outside Court Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person held involuntarily in a clinic appealed a lower court's decision not to hear their request for release. The lower court correctly dismissed the request because the detainee's confinement was due to a prosecutor's detention order in a criminal proceeding, not a civil protective custody measure. Therefore, the court lacked jurisdiction over the release request, which should have been directed to the competent prosecutor's office. The appeal was consequently dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Detainee's Release Request Dismissed: Criminal Proceedings Outside Court Jurisdiction: The lower court correctly dismissed the request because the detainee's confinement was due to a prosecutor's detention order in a criminal proceeding, not a civil protective custody measure. Therefore, the court lacked jurisdiction over the release request, which should have been directed to the competent prosecutor's office. The appeal was consequently dismissed.
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KI-generiertCited as the basis for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited as the basis for the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Determines that this decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Urteil vom 3. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
B._____,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der B._____ [Klinik]
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2012 (FF120137)
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) befindet sich unfreiwillig in der B._____ [Klinik]. Am 10. Juli 2012 stellte er bei der Vorinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2012 nicht eintrat, weil der Aufenthalt des Berufungsklägers in der B._____ nicht per fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE, sondern durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat im Rahmen einer Haftanordnung bestimmt worden sei (act. 2 = act. 4 = act. 6).
2. Der Berufungskläger erhob am 18. Juli 2012 Berufung gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012. Darin macht der Berufungskläger Ausführungen zu einer Strafanzeige bzw. zu einem "falschen Zeugnis", und stellt sich auf den Standpunkt, unabhängig davon, ob er per FFE oder aufgrund des falschen Zeugnisses eingewiesen worden sei, müsse sein Gesuch behandelt werden (act. 4).
3. Dem ist – jedenfalls mit Blick auf die Zuständigkeit der Vorinstanz – nicht zu folgen. Das Einzelgericht entscheidet über Gesuche um gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 177 ff. GOG), nicht aber über strafprozessuale Haftentlassungsgesuche – dass es sich bei seinem Gesuch inhaltlich um ein solches handelt, bestreitet der Berufungskläger nicht. Solche Gesuche sind an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten (§ 228 StPO).
Damit ist die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist der angefochtenen Entscheid zu bestätigen und ist die Berufung abzuweisen.
Über die vom Berufungskläger ebenfalls zum Thema eines Berufungsverfahrens gemachte Zwangsmedikation ist mit dem vorliegenden Entscheid nichts ausgesagt (vgl. dazu das Verfahren NA120026 der Kammer).
4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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