Patient's Release Appeal Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient, initially placed in a psychiatric center by a guardianship authority, subsequently sought release multiple times. His initial release request was denied, and an appeal was later withdrawn. The court then received another release request, which was also deemed not to be a valid appeal as it was filed more than ten days after the initial placement. The court upheld this decision, finding that the patient had not claimed to have filed his request within the ten-day timeframe and that the referral to the guardianship authority was appropriate, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, § 117i EG ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Patient's Release Appeal Dismissed for Untimeliness: His initial release request was denied, and an appeal was later withdrawn. The court then received another release request, which was also deemed not to be a valid appeal as it was filed more than ten days after the initial placement. The court upheld this decision, finding that the patient had not claimed to have filed his request within the ten-day timeframe and that the referral to the guardianship authority was appropriate, thus dismissing the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to support the conclusion that the dismissal request was filed more than ten days after admission, making it subject to the procedure outlined in this provision.
Cited as the basis for an appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited as the basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with other articles regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic.
Urteil vom 2. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
1. B._____,
2. Vormundschaftsbehörde C._____,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der B._____
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 (FF120007)
Erwägungen:
1. Mit Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde C._____ vom
24. August 2011 wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) im Sinne einer behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung ins Psychiatriezentrum D._____ in E._____ eingewiesen (act. 5). Nach einer fünfwöchigen Platzierung in der Institution betreutes Wohnen F._____ AG ab dem 8. November 2011, während welchem Zeitraum die behördliche fürsorgerische Freiheitsentziehung sistiert wurde, erfolgte am 14. Dezember 2011 die Rückplatzierung des Gesuchstellers in das Psychiatriezentrum D._____ und am 21. Dezember 2011 seine Verlegung ins B._____ (act. 2/9 S. 1; act. 2/10 Blatt 2; act. 3). Mit Datum 23. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller von seinem damaligen Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch stellen (act. 2/1), welches mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. Dezember 2011 abgewiesen wurde (act. 2/14, Verfahren FF110021). Nach Rückzug der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2012 abgeschrieben (act. 2/18, Verfahren NA120001). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2012 nicht ein (act. 2/19).
2. Am 18. April 2012 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Gesuchstellers ein, welches als Entlassungsgesuch entgegen genommen wurde (act. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein, da dieses mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt worden sei, und überwies das Gesuch an die für den Entscheid zuständige Vormundschaftsbehörde C._____ (act. 6 = act. 9).
3. Mit Schreiben vom 24. April 2012 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller unter Einreichung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2012 „Berufung gegen diese B._____ zudem Vormundschaftsbehörde C._____“ (act. 10). Seiner nicht leicht nachvollziehbaren Eingabe ist zu entnehmen, dass er mit einem weiteren Verbleib in der Klinik nicht einverstanden ist. Zur Verfügung vom
18. April 2012 äussert er sich indes nicht. So behauptet er insbesondere nicht,
sein Entlassungsgesuch (act. 1) entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal zehn Tage nach der Einweisung gestellt zu haben (vgl. § 117i EG ZGB). Schliesslich geht auch aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten klar hervor (vgl. vorstehend Ziff. 1), dass die Vorinstanz zu Recht annahm, der Gesuchsteller habe das Gesuch mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt, weshalb dieses an die Vormundschaftsbehörde zu richten sei. Die Überweisung des Entlassungsgesuches an die einweisende Vormundschaftsbehörde C._____ ist daher nicht zu beanstanden.
4. Damit ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (§ 186 Abs. 1 GOG).
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 wird bestätigt.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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