Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NA120007 • OG ZH NA120007 KI-generiert

Commitment Release Request Timeliness Appeal

Geschäftsnummer NA120007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An elderly person, subject to involuntary psychiatric commitment for over 40 years and currently detained against their will, appealed a lower court decision that dismissed their request for release because it was filed more than ten days after admission, directing the request instead to the clinic management as per statutory provision. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant did not dispute that their release request was filed outside the ten-day window following their latest admission, thus affirming that jurisdiction properly lay with the clinic management for the initial determination of the release request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, § 117i EG ZGB, Art. 186 Abs. 1 GOG; Commitment Release Request Timeliness Appeal: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant did not dispute that their release request was filed outside the ten-day window following their latest admission, thus affirming that jurisdiction properly lay with the clinic management for the initial determination of the release request.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsbestimmung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Verjährungsfrist Rechte älterer Menschen begleitetes Besuchsrecht Verfahrensfristen Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 117i EG ZGB

The appeal was dismissed because the initial request was correctly transferred to the clinic management based on this provision.

Art. 186 Abs. 1 GOG

Used to justify dispensing with the filing of an appeal response.

Art. 90 BGG

Cited as the basis for declaring the decision a final decision, relevant for potential subsequent appeals (though not the primary ground for the current ruling).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T .Engler.

Urteil vom 29. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

sowie

B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus dem B._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034)

Erwägungen:

I.

1. Die 74jährige Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) befindet sich nach langer Vorgeschichte, mit praktisch andauernder psychiatrischer Hospitalisation seit über 40 Jahren, zuletzt seit tt. Dezember 2011 gegen ihren Willen (aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung) in stationärer Behandlung, seit tt. Dezember 2011 im B._____ (vgl. zuletzt die Verfahren NA120003 sowie NA110052).

2. Am 17. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom

24. Februar 2012 (act. 2 = act. 5) nicht eintrat, weil es mehr als 10 Tage nach der Einweisung gestellt worden sei. Die Vorinstanz überwies das Gesuch daher an die für den Entscheid zuständige Klinikleitung, unter Hinweis auf § 117i Abs. 1 EG ZGB.

3. Mit Faxeingabe vom 24. Februar 2012 erhob die Gesuchstellerin wohl Berufung gegen diese Verfügung vom 24. Februar 2012 und hielt an ihrem Entlassungsgesuch fest (act. 6). Zwar verstösst die Eingabe einer Rechtsschrift per Telefax gegen das Unterschriftserfordernis und wäre die Berufungsklägerin aufzufordern, den Mangel innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift zu heilen. Ausnahmsweise ist vorliegend davon abzusehen.

4. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, das Entlassungsgesuch entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der Einweisung gestellt zu haben. Auch in ihrem Entlassungsgesuch an die Vorinstanz bezog sich die Gesuchstellerin nicht auf eine Einweisung weniger als 10 Tage vor der Stellung des Gesuches, sondern sie erklärte unter Hinweis auf 46 Jahre "Psychiatriehaft", sie beantrage ihre Entlassung (act. 1 S. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilderten Vorgeschichte (vorne I./1.) klar hervor, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch mehr als 10 Tage nach der Einwei-

sung gestellt, und das Gesuch sei daher bei der Klinikleitung zu stellen. Das Entlassungsgesuch wurde mithin durch die Vorinstanz zu Recht an die Klinikleitung überwiesen (§ 117i EG ZGB).

5. Damit ist die Berufung abzuweisen, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (§ 186 Abs. 1 GOG).

Da die Gesuchstellerin ihr Entlassungsgesuch in der Berufungsschrift vom

24. Februar 2012 weiter begründete (act. 6), ist der Klinikleitung – die über das Entlassungsgesuch vom 17. Februar 2012 zu befinden haben wird – zusammen mit einer Kopie des Entlassungsgesuchs auch ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.

II.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034) wird bestätigt. Entsprechend wird das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2012 zur Behandlung an die Klinikleitung des B._____ überwiesen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung (unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und act. 6) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am: