Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NA110036 • OG ZH NA110036 KI-generiert

Guardianship Authority Jurisdiction Over Release from Protective Custody

Geschäftsnummer NA110036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person placed in protective custody sought release from the guardianship authority, which was denied by the authority's president; the subsequent appeal challenged the lower court's decision to dismiss the case, arguing the president lacked jurisdiction. The court ruled that the guardianship authority, not the facility, was responsible for release decisions, and in urgent cases concerning release from such restrictive measures, the authority's president was competent under cantonal law, distinguishing this from initial commitment proceedings where federal law limits delegation for urgency; consequently, the lower court's dismissal for nullity was overturned, and the lower court was instructed to immediately address the release petition, while confirming that procedural participants like the authority and the clinic are not liable for costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 397b Abs. 3 ZGB, Art. 397d ZGB, Art. 397b Abs. 2 ZGB, Art. 397a Abs. 3 ZGB, Art. 397b ZGB, ZGB 397b; Guardianship Authority Jurisdiction Over Release from Protective Custody: The court ruled that the guardianship authority, not the facility, was responsible for release decisions, and in urgent cases concerning release from such restrictive measures, the authority's president was competent under cantonal law, distinguishing this from initial commitment proceedings where federal law limits delegation for urgency; consequently, the lower court's dismissal for nullity was overturned, and the lower court was instructed to immediately address the release petition, while confirming that procedural participants like the authority and the clinic are not liable for costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaftsbehörde sachliche Unzuständigkeit Obhutsübertragung Sistierung des Besuchsrechts Verfahrenskosten Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 397b Abs. 3 ZGB
Da die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung verfügt hatte, war für den Entscheid über die Entlassung sie und nicht das Betreuungsund Pflegezentrum zuständig (Art. 397b Abs. 3 ZGB).
Art. 397d ZGB
Die zehntägige Frist zur Anrufung des Gerichts (Art. 397d ZGB) ist gewahrt.
Art. 397b Abs. 2 ZGB
Da die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung verfügt hatte, war für den Entscheid über die Entlassung sie und nicht das Betreuungsund Pflegezentrum zuständig (Art. 397b Abs.
Art. 397a Abs. 3 ZGB
Gerade die strikte Anweisung, eine Person zu entlassen, sobald es ihr Zustand erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB), würde unterlaufen, wenn der Entscheid über ein Entlassungsgesuch wegen Unabkömmlichkeit von Laienoder nebenamtlichen Mitgliedern der Behörde verzögert würde (ZK-Spirig, Art.
Art. 397b ZGB
3 ZGB), würde unterlaufen, wenn der Entscheid über ein Entlassungsgesuch wegen Unabkömmlichkeit von Laienoder nebenamtlichen Mitgliedern der Behörde verzögert würde (ZK-Spirig, Art. 397b ZGB N 94).
ZGB 397b
The court's reasoning implies that jurisdiction for the decision on release, under Art. 397b ZGB, was with the guardianship authority, a point central to overturning the lower court's decision of inadmissibility based on lack of jurisdiction.
GG 67
This cantonal law provision specifies the competence of the President of the guardianship authority to decide in urgent cases regarding release, which justifies the initial decision being reviewed.
Art. 106 ZPO
This provision is mentioned in the introductory summary concerning cost allocation in the FFE (final decision), although the operative part (dispositive) does not explicitly cite it for costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
ZGB 397b

The court's reasoning implies that jurisdiction for the decision on release, under Art. 397b ZGB, was with the guardianship authority, a point central to overturning the lower court's decision of inadmissibility based on lack of jurisdiction.

GG 67

This cantonal law provision specifies the competence of the President of the guardianship authority to decide in urgent cases regarding release, which justifies the initial decision being reviewed.

Art. 106 ZPO

This provision is mentioned in the introductory summary concerning cost allocation in the FFE (final decision), although the operative part (dispositive) does not explicitly cite it for costs.

GOG 182 Abs. 2

This provision is mentioned in the introductory summary concerning cost allocation in the FFE (final decision), although the operative part (dispositive) does not explicitly cite it for costs.

ZPO 137

This provision concerns service of documents and is mentioned in the summary regarding the handling of the representative's absence in urgent cases, but is not explicitly cited in the operative orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

ZGB 397b, GG 67 Zuständigkeit für den Entscheid über die Entlassung. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Präsident der Vormundschaftsbehörde entscheiden (E. 2). ZPO 106, GOG 182 Abs. 2, Kostenauflage im FFE. Klinik und Vormundschaftsbehörde sind "Verfahrensbeteiligte", nicht Partei, und daher nicht kostenpflichtig (E. 3). ZPO 137, Zustellung, Abwesenheit der Vertretung. In dringenden Fällen kann auf eine Abwesenheitsmeldung der Vertretung keine Rücksicht genommen werden (E. 4, vgl. auch OGerZH LF110087).

Der Gesuchsteller wurde am 26. Mai 2011 durch die Vormundschaftsbehörde Z. im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Betreuungsund Pflegezentrum .... untergebracht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 ersuchte er die Behörde um Entlassung. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2011 ab. Mit Eingabe vom 4. August 2011 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Die Einzelrichterin trat darauf mit Verfügung vom 5. August 2011 nicht ein, und die heute zu beurteilende Berufung richtet sich gegen diesen Entscheid.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Da die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung verfügt hatte, war für den Entscheid über die Entlassung sie und nicht das Betreuungsund Pflegezentrum zuständig (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Die zehntägige Frist zur Anrufung des Gerichts (Art. 397d ZGB) ist gewahrt.

Die Einzelrichterin nimmt an, der Präsident der Vormundschaftsbehörde sei für seinen Entscheid nicht zuständig gewesen, und sie sanktioniert dies mit Nichtigkeit seiner Verfügung. Das ist nicht haltbar. Das Bundesgericht hat wohl entschieden, die Kantone seien nicht frei, zur fürsorgerischen Einweisung für dringende Fälle neben den Vormundschaftsbehörden als Kollegien die Präsidenten zuständig zu erklären – der Fall der Dringlichkeit sei mit der Möglichkeit zur Bezeichnung "anderer geeigneter Stellen" (Art. 397b Abs. 2 ZGB) abschliessend geregelt, und die Kantone dürften daher nicht daneben auch noch die Präsidenten der Vormundschaftsbehörden zuständig erklären (BGE 134 III 289). Warum in einem dringenden Fall der Präsident nicht eine "geeignete Stelle" sein könnte, lässt das Bundesgericht unerklärt, ist angesichts der klaren Formulierung des Leitentscheides allerdings nicht zu hinterfragen und wird ja mit dem neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht ohnehin bald bedeutungslos (Art. 443 ff. nZGB werden das Verfahren von Grund auf neu ordnen) – vor allem aber geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Einweisung, sondern um eine Entlassung.

Das Gesuch um Entlassung musste hier an die Vormundschaftsbehörde gerichtet werden, ohne dass das Bundesrecht eine andere Stelle vorsähe wie bei der Einweisung. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist die einschneidendste Massnahme, welche das Zivilrecht überhaupt kennt, und entsprechend dringlich sind Entlassungsgesuche zu behandeln. Die Vormundschaftsbehörden, zur Zeit häufig noch mit Laien besetzt, sind in der Regel gar nicht in der Lage, unverzüglich oder doch innert ganz weniger Tage einen Entscheid zu fällen. Für diese Fälle sieht das kantonale Recht die Zuständigkeit des Präsidenten vor (§ 67 GG; anders als offenbar nach dem in BGE 134 III 289 analysierten Recht des Kantons Schwyz ist die nachträgliche Genehmigung entgegen dem missverständlichen § 68 Abs. 2 GG nicht erforderlich, vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 67 N 4). Dringlich ist eine Angelegenheit zwar nicht schon dann, wenn sofort irgendetwas getan werden muss – dafür sind die vorsorglichen Massnahmen da –, wohl aber dann, wenn der Entscheid in der Sache selbst keinen Aufschub leidet (ZR 104/2005 Nr. 16). Gerade die strikte Anweisung, eine Person zu entlassen, sobald es ihr Zustand erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB), würde unterlaufen, wenn der Entscheid über ein Entlassungsgesuch wegen Unabkömmlichkeit von Laienoder nebenamtlichen Mitgliedern der Behörde verzögert würde (ZK-Spirig, Art. 397b ZGB N 94).

Endlich hätte die Einzelrichterin sich der Bearbeitung der Sache nicht mit dem Hinweis auf die (absolute) Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung entschlagen dürfen. Die Nichtigkeit als absolute Unbeachtlichkeit einer Massnahme ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und jedenfalls dort nicht angebracht, wo eine Instanz mit der Materie sehr wohl befasst und nur in gewissen Fällen un-zuständig ist.

Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hat zur Folge, dass die Einzelrichterin sich mit dem bei ihr gestellten Gesuch unverzüglich zu befassen haben wird.

3. Kosten sind damit nicht zu erheben. Eine Kostenauflage an die Vormundschaftsbehörde ist abzulehnen, analog zur Situation der verfahrensbeteiligten Klinik bei einem an diese gerichteten Gesuch um Entlassung. Damit kommt auch keine Prozessentschädigung in Frage, und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung bleibt zu behandeln. Dieses ist zu prüfen, wenn der Vertreter des Gesuchstellers die in Aussicht gestellten Unterlagen nachgebracht hat.

4. Mit einer neusten Eingabe teilt der Vertreter des Gesuchstellers mit, dass er bis 22. August 2011 abwesend sei, und er ersucht darum, den Entscheid zurückzuhalten. Darauf kann keine Rücksicht genommen werden in einem Verfahren, das mit grösster Beschleunigung geführt werden muss. Dazu drängt sich noch der folgende Hinweis an die Einzelrichterin auf: Falls diese noch während der Abwesenheit des Anwalts einen Termin für die mündliche Verhandlung ansetzen oder auch nur absprechen will, und wenn sie der Auffassung ist, eine anwaltliche Vertretung sei notwendig, wird sie dem Gesuchsteller von Amtes wegen einen anderen Anwalt zu bestellen haben.

Es wird beschlossen:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Einzelrichterin wird angewiesen, das vom Berufungskläger bei ihr eingereichte Gesuch unverzüglich zu behandeln.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. August 2011 Geschäfts-Nr.: NA110036-O/U