Appellant's Voluntary Admission Bars Judicial Review of Transfer Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought immediate transfer from a care center back to a specific nursing home, framing the request as a matter concerning deprivation of liberty for welfare purposes, but the lower court dismissed the request because the appellant had voluntarily entered the current facility, a fact the appellate court upheld. The court reasoned that judicial review under relevant statute for forced placement does not apply when the individual voluntarily entered the facility, meaning the court lacked jurisdiction to order a specific transfer or address the appellant's asserted right to choose their facility in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397d ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appellant's Voluntary Admission Bars Judicial Review of Transfer Request: The court reasoned that judicial review under relevant statute for forced placement does not apply when the individual voluntarily entered the facility, meaning the court lacked jurisdiction to order a specific transfer or address the appellant's asserted right to choose their facility in this context.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to define the initial claim as relating to the judicial review of an involuntary placement, although the final orders ultimately confirmed the lower court's non-entry into proceedings due to the voluntary nature of the stay.
Cited to state that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.
Cited to inform the parties about the possibility and rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).
Cited to inform the parties about the possibility and rules for filing a subsidiary constitutional appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in connection with the admissibility and form requirements for appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L.
Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
betreffend Entlassung aus dem Pflegezentrum B._____
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom
20. Juli 2011 (FF110002)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 ersuchte A._____ (Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Pfäffikon um sofortige Rückverlegung in das Altersheim C._____, E._____ (act. 1).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 trat das Einzelgericht auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein (act. 9).
2. Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin mit Berufung an und beantragte, dass sie ohne Verzug in das Altersheim C._____ zurückverlegt werde (act.
10 S. 3).
Sie begründete dies wie folgt: "Ich will dorthin zurück, wo ich meine Rechtsfälle habe; und das wäre vorerst das Altersheim C._____ in E._____ und hernach das F._____ in G._____" (act. 10 S. 3).
3. a) Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe der Gesuchstellerin zu Recht als Begehren um gerichtliche Beurteilung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 397d ZGB.
b) Bereits der Vorderrichter hatte die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einem behördlichen oder ärztlichen Entscheid fehle, der die Unterbringung bzw. Zurückhaltung der Gesuchstellerin gegen deren Willen in einer bestimmten Anstalt anordne. Es sei - so der Vorderrichter - davon auszugehen, dass sie sich freiwillig ins Pflegezentrum B._____ begeben habe (act. 9 Erw. 2).
Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsschrift sind schlüssig.
Die Gesuchstellerin trat freiwillig ins Pflegezentrum B._____ ein und nicht aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges. So führte sie aus: "Weil ich die bittere Erfahrung gemacht habe, dass ein FFE stets mit Gewalt und Unordnung verbunden ist, packe ich meine Sachen lieber freiwillig und beschreite hernach den Rechtsweg" (act. 10 S. 2).
c) Da kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten.
4. In ihrer Berufungsschrift wehrte sich die Gesuchstellerin auch nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliege. Vielmehr beanstandete sie, dass sie kein Wahlrecht bezüglich des Pflegezentrums habe (act. 10 S. 2-3).
Ob der Gesuchstellerin ein solches Wahlrecht (bei einem freiwilligen Aufenthalt) zusteht, hatte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen.
5. Nebenbei ist zu bemerken, dass bei einem Heimaufenthalt ein Pensionsvertrag abgeschlossen wird. Diese Verträge sehen in der Regel vor, dass dem Heimbewohner das Zimmer bei einer längeren Abwesenheit gekündigt wird.
Ob das Zimmer der Gesuchstellerin im Altersheim C._____, ein Altersheim der Stadt H._____ wegen ihres Klinikaufenthaltes gekündigt worden ist, muss aber vorliegend nicht geklärt werden.
6. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin auferlegt.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Juli 2011 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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