Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NA110009 • OG ZH NA110009 KI-generiert

Appeal Deadlines in Care and Custody Matters

Geschäftsnummer NA110009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the procedural conflict regarding appeals against decisions involving measures of care and custody, where the cantonal law allows an appeal to be declared immediately following an oral ruling, but also mandates a five-day period for filing the written appeal, which should only commence upon delivery of the reasoned decision. The court reasoned that requiring an appeal to be fully substantiated before the written justification is available violates the principle of good faith and makes the statutory five-day deadline for written appeal effectively too short, as the time needed to produce and mail the written decision would significantly reduce the remaining time. Therefore, the court mandated that even if an appeal is declared immediately, the lower court must promptly provide the written justification, and the five-day period for filing the written appeal and stating grounds only begins upon the service of that complete decision, overriding the literal interpretation of the statutory deadline provision when it conflicts with these fundamental procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 311 ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 79 Abs. 1 KV, Art. 239 ZPO, Art. 185 GOG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Deadlines in Care and Custody Matters: The court reasoned that requiring an appeal to be fully substantiated before the written justification is available violates the principle of good faith and makes the statutory five-day deadline for written appeal effectively too short, as the time needed to produce and mail the written decision would significantly reduce the remaining time. Therefore, the court mandated that even if an appeal is declared immediately, the lower court must promptly provide the written justification, and the five-day period for filing the written appeal and stating grounds only begins upon the service of that complete decision, overriding the literal interpretation of the statutory deadline provision when it conflicts with these fundamental procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Voraussetzungen schriftliche Eröffnung Sorgerechtsverfahren Auslegung des Rechts Beschwerdelegitimation Rechtsmittel gegen Entscheide im FFE

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 185 GOG

This provision regarding the appeal deadline in protective measures proceedings is discussed extensively and deemed inapplicable until the reasoned decision is served, overriding its literal text.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the costs, and the dispositive states that no costs are to be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

§ 185 GOG, Rechtsmittel gegen Entscheide im FFE. Entscheide im FFE sind immer zu begründen; die fünftägige Frist läuft erst ab Zustellung des begründeten Entscheides.

2.2 (...) Das Einzelgericht hat an sich zutreffend auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziffer 6). Das ist nicht leicht verständlich.

Die Schwierigkeit liegt darin, dass die kantonale Ordnung des Rechtsmittels bestimmt, im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung könne eine Berufung nach mündlicher Eröffnung des Entscheides sofort zu Protokoll erklärt werden (§ 185 Abs. 2 GOG). Das stammt aus dem alten und heute aufgehobenen Verfahren (§§ 268a ff. ZPO/ZH). Es machte Sinn, so lange eine Berufung generell zuerst nur erklärt werden musste und das Obergericht anschliessend Frist zum Stellen und Begründen von Anträgen ansetzte (§§ 261 ff. ZPO/ZH). Heute, wo eine Berufung ohne weitere Anordnungen zu begründen ist (Art. 311 ZPO), ist es problematisch.

Bevor eine Partei die Begründung des Entscheides kennt, kann sie nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO als Ausdruck eines allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatzes) nicht dagegen argumentieren. Die fünftägige Frist des § 185 Abs. 1 GOG kann daher vor der Zustellung des begründeten Entscheides nicht zu laufen beginnen. Insofern § 185 GOG dazu führen könnte, dass die Berufung begründet werden müsste, bevor überhaupt eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, wäre die Bestimmung als bundesrechtswidrig nicht anwendbar (Art. 79 Abs. 1 KV); aber nur schon durch den Zeitaufwand für die schriftliche Ausfertigung des Urteils und den anschliessenden Postweg kann die Frist zur Berufungsbegründung faktisch auf einen oder zwei Tage verkürzt werden, und auch das ist nicht zumutbar.

Dass die Berufung sofort erklärt werden darf, ist eine Entscheidung des kantonalen Gesetzgebers, die umzusetzen ist; sie stellt eine im Rahmen der kantonalen Verfahrenshoheit mögliche Lösung dar. Die Einzelgerichte werden aber auf eine solche Erklärung hin nicht nur wie ihnen § 185 Abs. 2 zweiter Satz GOG aufgibt, sofort die Akten an das Obergericht einsenden dürfen. Sie werden unverzüglich eine schriftliche Begründung des Entscheides den Betroffenen zustellen müssen, mit dem Hinweis darauf, dass die Frist, um beim Obergericht schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen, ab Zustellung des Entscheides laufe (...).

Das gilt auch, wenn der Entscheid mündlich eröffnet wird und die betroffene Person nicht sofort die Berufung erklärt. Auch dann hat das Gericht seinen Entscheid unaufgefordert so rasch als möglich zu motivieren und der betroffenen Person zuzustellen Die Besonderheiten der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Formulierung des § 185 GOG lassen keinen Raum für ein Vorgehen nach Art. 239 ZPO, das heisst eine Eröffnung des Entscheides ohne Begründung und mit der Massgabe, dass die Motive des Entscheides nur nachgeliefert werden, wenn es eine Partei verlangt. Die Frist für die schriftliche Berufungsbegründung läuft entgegen § 185 Abs. 1 GOG immer erst fünf Tage nach Zustellung des vollständigen Entscheides ab.

3. Kosten sind nicht zu erheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. März 2011 NA110009-O/U