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MK121066.L.U • OG ZH MK121066.L.U KI-generiert

Tenant's Second Lawsuit Barred by Res Judicata

Geschäftsnummer MK121066.L.U
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant initiated a proceeding for a defect in their rental property after a court had already ruled on the same claim based on the same facts. The court reasoned that a prior judgment on the identical claim between the same parties, arising from the same factual circumstances, constitutes res judicata, meaning the matter has already been decided and cannot be relitigated, thus barring the current proceeding due to a lack of a necessary procedural prerequisite.

Legislator-Regeste

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Art. 59 i.V.m, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO; Tenant's Second Lawsuit Barred by Res Judicata: The court reasoned that a prior judgment on the identical claim between the same parties, arising from the same factual circumstances, constitutes res judicata, meaning the matter has already been decided and cannot be relitigated, thus barring the current proceeding due to a lack of a necessary procedural prerequisite.

Schlagwörter

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Rechtskraft Mieter Verfahrensmangel Streitigkeiten aus Verträgen Gültigkeit der Kündigung Grundpfand ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A.452/2006
September 2009: 5A.452/2006 E.2.2.1).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

This provision was cited as the basis for examining whether the matter had already been decided with final effect (res judicata) as a prerequisite for initiating legal proceedings.

Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO

These provisions were cited to establish that the arbitral tribunal, like any court, is competent to examine the prerequisites for initiating proceedings.

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Volltext

ZMP 2013 Nr. 3

Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).

Der Kläger machte bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren betreffend eines Mangels in seinem Mietobjekt anhängig. Die Beklagte beantragte Nichtanhandnahme der Klage, weil das Mietgericht über das klägerische Begehren bereits rechtskräftig entschieden habe.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 30. Oktober 2012:

"Auf eine Klage wird eingetreten, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist auch die (gerichtliche) Schlichtungsbehörde zuständig (s. Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 23). Als Prozessvoraussetzung ist u.a. zu prüfen, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

2.2. Eine rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) liegt vor, wenn ein Anspruch zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben (Lebens-)Sachverhalt erneut dem Richter vorgelegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009: 5A.452/2006 E.2.2.1).

3. Mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 15. Dezember 2010 wurde das Begehren des Klägers betreffend Mietzinsreduktion in Ziffer 3 des Dispositives abgewiesen. Aus den Erwägungen geht hervor, dass es sich um den gleichen, in diesem Verfahren erneut geltend gemachten Mangel handelt, mithin diesbezüglich bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf die vorliegende Klage ist deshalb mangels fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, wobei es dem Kläger unbenommen ist, was andere, noch nicht rechtskräftig entschiedene Ansprüche aus dem Mietverhältnis betrifft, erneut ein Schlichtungsverfahren einzuleiten."

Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 18. Dezember 2012:

(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)

"2.3 Wäre aber auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen: Die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen implizit die Auffassung der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei der Klage des Beschwerdeführers um dasselbe Rechtsbegehren gestützt auf denselben Lebenssachverhalt handelt, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Mietgerichts vom 15. Dezember 2010 abgeurteilt wurde. Mit (…) erwuchs das Urteil des Mietgerichts in Rechtskraft. Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde an der negativen Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache (res iudicata), und auf die Klage war nicht einzutreten."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. G. Muraro, Leitender Gerichtsschreiber