Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LZ240005 • OG ZH LZ240005 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case

Geschäftsnummer LZ240005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a matter concerning maintenance and other child-related issues initiated by an appeal against a lower court's provisional measures, the appellate court was required to rule on the appeal after the appellant withdrew their filing. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellate proceedings must be closed according to the relevant procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, offsetting them against the cost deposit already paid, and requiring the appellant to pay the opposing party a procedural compensation for their response.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case: The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellate proceedings must be closed according to the relevant procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, offsetting them against the cost deposit already paid, and requiring the appellant to pay the opposing party a procedural compensation for their response.

Schlagwörter

KI-generiert
Abzug von Kinderalimenten verfahrensrechtliche Fragen Rückzug der Scheidungsklage Einstellung des Verfahrens Kindesschutzverfahren Unterhaltskosten Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 3 ZPO

This provision was the legal basis for the order to discontinue the appeal proceedings following the appellant's withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings and to pay a party indemnity to the appellee.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

This provision was cited for the order to offset the advanced court costs against the appellant's deposit.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article was cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for ordering the payment of a party indemnity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ240005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 21. März 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. März 2024, beim Obergericht eingegangen am

19. März 2024, zog die Berufungsklägerin ihre am 19. Februar 2024 eingereichte Berufung (Urk. 1) zurück (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- (Urk. 5) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt von Verrechnungsansprüchen des Staates.

b) Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für seine Stellungnahme vom 4. März 2024 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) eine den notwendigen Aufwand deckende Parteientschädigung von Fr. 700.-- (ohne Mehrwertsteuerzusatz, da nicht beantragt; Urk. 6 S. 3) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse.

4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 21. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip