Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a matter concerning maintenance and other child-related issues initiated by an appeal against a lower court's provisional measures, the appellate court was required to rule on the appeal after the appellant withdrew their filing. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellate proceedings must be closed according to the relevant procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, offsetting them against the cost deposit already paid, and requiring the appellant to pay the opposing party a procedural compensation for their response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case: The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellate proceedings must be closed according to the relevant procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, offsetting them against the cost deposit already paid, and requiring the appellant to pay the opposing party a procedural compensation for their response.
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KI-generiertThis provision was the legal basis for the order to discontinue the appeal proceedings following the appellant's withdrawal.
This article was used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings and to pay a party indemnity to the appellee.
This provision was cited for the order to offset the advanced court costs against the appellant's deposit.
This article was cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for ordering the payment of a party indemnity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 21. März 2024
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 18. März 2024, beim Obergericht eingegangen am
19. März 2024, zog die Berufungsklägerin ihre am 19. Februar 2024 eingereichte Berufung (Urk. 1) zurück (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- (Urk. 5) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt von Verrechnungsansprüchen des Staates.
b) Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für seine Stellungnahme vom 4. März 2024 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) eine den notwendigen Aufwand deckende Parteientschädigung von Fr. 700.-- (ohne Mehrwertsteuerzusatz, da nicht beantragt; Urk. 6 S. 3) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse.
4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 21. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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