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LZ240001 • OG ZH LZ240001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Signature and Untimely Rectification

Geschäftsnummer LZ240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant filed an appeal against a lower court's decision concerning child custody, visitation rights, and child support, but the appeal submission was not signed. The appellate court applied the procedural rule requiring timely rectification of such deficiencies and, since the defendant failed to sign the appeal document within the granted extension period, the court deemed the appeal as not having been filed, consequently dismissing the appeal proceedings and allocating court costs to the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Signature and Untimely Rectification: The appellate court applied the procedural rule requiring timely rectification of such deficiencies and, since the defendant failed to sign the appeal document within the granted extension period, the court deemed the appeal as not having been filed, consequently dismissing the appeal proceedings and allocating court costs to the defendant.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Verfahrenskosten Kindesunterhalt Ausdehnung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsbegehren Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to order the closure of the appeal proceedings because the appeal was deemed not filed due to the lack of signature.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant as the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-awarding of party compensation due to the defendant's defeat.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 9. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____,

Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte sowie

C._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. November 2023 (FK220009-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 23. November 2023 stellte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) den Kläger (Sohn) unter die gemeinsame elterliche Sorge der

Verfahrensbeteiligten (Mutter) und des Beklagten (Vater), beliess den Kläger unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten und regelte das Betreuungsrecht des Beklagten sowie dessen Unterhaltspflicht (Urk. 43 = Urk. 46).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 12. Januar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 44/1) Berufung. Diese enthält zwar keine Berufungsanträge; aus der Begründung ist jedoch zu schliessen, dass mit der Berufung die Obhutsregelung und wohl auch die Unterhaltsregelung angefochten wird (Urk. 45).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Da die Berufungsschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

15. Januar 2024 eine Nachfrist zur Unterzeichnung derselben angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Berufung als nicht erfolgt gelte (Urk. 49; dem Beklagten am 24. Januar 2024 zugestellt). Die Nachrist ist am (Montag)

5. Februar 2024 ungenutzt abgelaufen.

2. a) Eingaben an das Gericht – wie die vorliegende Berufungsschrift (Urk. 44) – sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Fehlt die Unterschrift, ist der Partei eine Nachfrist anzusetzen; wird der Mangel innert dieser Nachfrist nicht behoben, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

b) Wie erwähnt, ist die Berufungschrift des Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 45), weshalb ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde (Urk. 49). Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde innert dieser Nachfrist nicht behoben, weshalb die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt.

c) Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage von Kopien der Urk. 45 und 48/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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