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LZ230027 • OG ZH LZ230027 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer LZ230027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal concerning child custody and support matters because the appellant failed to remit the required cost deposit despite multiple opportunities and an explicit warning that non-payment would result in non-admittance of the appeal, adhering to procedural rules mandating dismissal when the deposit is not paid, and consequently imposed the litigation costs on the unsuccessful appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 98 i.V.m, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kindesunterhalt Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost deposit as ordered.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to losing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 30. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juni 2023 (FK220070-L)

Erwägungen:

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern von B._____, geboren am tt.mm.2019. Mit Urteil vom 2. Juni 2023 stellte die Vorinstanz B._____ unter die alleinige Sorge und Obhut der Klägerin 2 und regelte die übrigen Kinderbelange (Urk. 137 S. 44 ff.).

2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 135 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 136 S. 23). Er wurde daraufhin mit Verfügung vom 16. August 2023 aufgefordert, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (Urk. 149). Nachdem er dies zunächst mit ungültiger elektronischer Eingabe (Urk. 151) und anschliessend verspätet (Urk. 154; Urk. 163 f.) getan hatte, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. September 2023 abgewiesen und er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 168). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 183). Nachdem der Beklagte den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 eine Nachfrist angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 176). Da der Kostenvorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 176 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines

Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 139/1-5, sowie an die Vorinstanz, an den Beklagten per IncaMail, an die Kläger und die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo