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LZ230023 • OG ZH LZ230023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer LZ230023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal concerning child support and related custody matters because the appellant, who was appealing a lower court decision granting sole custody to the opposing party and ordering child support payments, failed to pay the required security deposit after being granted an extension and subsequently a final grace period for payment. The court reasoned that the payment of the security deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply, despite multiple warnings and opportunities, mandates that the court cannot proceed with the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The court reasoned that the payment of the security deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply, despite multiple warnings and opportunities, mandates that the court cannot proceed with the substance of the appeal.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Räumungsbefehl Lohnpfändung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as the procedural basis for non-admittance (Nichteintreten) due to failure to provide the required cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the determination and imposition of the appeal court fee on the losing party (the appellant/Beklagter).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 30. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Februar 2023 (FK220023-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 47 S. 2 ff.). Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung ein Urteil, mit welchem sie die Klägerin u.a. unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten beliess, das Besuchsrecht zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte und den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin verpflichtete (Urk. 47 S. 41 ff.).

1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 45 S. 3) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren (Urk. 46 S. 3).

2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 wies die hiesige Kammer sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab und setzte dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'000.– an (Urk. 52). Die Frist wurde dem Beklagten letztmals bis zum

21. September 2023 erstreckt (Urk. 53; Urk. 54). Mit Eingabe vom 21. September 2023 ersuchte der Beklagte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren (Urk. 55). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 25. September 2023 abgewiesen und dem Beklagten wurde im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 58).

2.2. Der Beschluss vom 25. September 2023 wurde dem Beklagten am 27. September 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 58). Er hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss

auf die Berufung nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.1. In Anwendung von § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 46, Urk. 48 und Urk. 49/2–14, sowie an die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ZH, der KESB Bezirk Hinwil und das Migrationsamt des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 10 ihres Urteils obliegt, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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