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LZ220035 • OG ZH LZ220035 KI-generiert

Late Child Support Appeal Dismissed

Geschäftsnummer LZ220035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding child support. The appellate court dismissed the appeal because it was filed late, noting that the appeal was postmarked on the due date but not received by the court until three days later. The court further determined that the appeal was obviously unfounded and inadmissible, thus it refused to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Late Child Support Appeal Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because it was filed late, noting that the appeal was postmarked on the due date but not received by the court until three days later. The court further determined that the appeal was obviously unfounded and inadmissible, thus it refused to hear the case.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Anhörung des Kindes verspätete Kündigung nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 ZPO

Used to determine the deadline for filing the appeal, which was missed by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the losing party (the appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the appellant due to their loss and to the plaintiffs due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Unterhalt

Berufung gegen eine Verfügung und ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

28. Juli 2022 (FK190058-L)

____________________

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit dem 16. Juli 2019 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt etc. Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. Oktober 2021 wurde rechtkräftig über die elterliche Sorge, die Obhut bzw. Betreuungsanteile und den persönlichen Verkehr entschieden (Urk. 123). Mit Verfügung und Teilurteil [eigentlich: Urteil] vom 28. Juli 2022 schloss die Vorinstanz das Verfahren nunmehr ab und regelte die Unterhaltspflicht des Beklagten (Urk. 159).

b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum der Überbringung) Berufung (Urk. 158).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 24. August 2022 zugestellt (Urk. 156). Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 159 Dispositiv-Ziffer 10) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 23. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat seine Berufung zwar auf den 23. September 2022 datiert, aber erst am 26. September 2022 dem Obergericht überbracht (Urk. 158 S. 1). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 159'660.-- (Urk. 159 S. 37). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-

- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 158 und 160/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 159'660--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo