Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LZ220021 • OG ZH LZ220021 KI-generiert

Custody and Support Modification Settlement Approved on Appeal

Geschäftsnummer LZ220021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a dispute concerning child custody and support modification, where the parties reached a settlement during appeal proceedings that amended the initial shared custody arrangement to one where the child resides with the mother but with increased visitation rights for the father, including extended periods in alternating weeks starting in February. The court reasoned that the negotiated agreement regarding custody and a revised child support obligation (increasing from CHF 450 to CHF 525 per month from October 2022 onward, based on the father's hypothetical full-time income of CHF 4,500) was in the child's best interest and thus approved the settlement, while also granting both financially destitute parents legal aid for the appeal and confirming the equal split of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 286a Abs. 1 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 286 Abs. 1 ZGB, Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG; Custody and Support Modification Settlement Approved on Appeal: The court reasoned that the negotiated agreement regarding custody and a revised child support obligation (increasing from CHF 450 to CHF 525 per month from October 2022 onward, based on the father's hypothetical full-time income of CHF 4,500) was in the child's best interest and thus approved the settlement, while also granting both financially destitute parents legal aid for the appeal and confirming the equal split of court costs.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anmeldung von Kartellen Kindeswohl alternierende Obhut Streitbeilegung Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the dispositive orders (2) to confirm the continuation of the existing child protection assistance (Beistandschaft).

Art. 123 ZPO

Cited in the final orders (9) regarding the notification of the liability to repay costs granted under legal aid.

Art. 117 lit. a ZPO

This article, concerning indigence, was a prerequisite for granting legal aid, which is explicitly ordered in dispositive orders 2 and 3 of the Court's decision.

Art. 117 lit. b ZPO

This article, concerning the non-frivolous nature of the claim, was a prerequisite for granting legal aid, which is explicitly ordered in dispositive orders 2 and 3 of the Court's decision.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This article was the basis for ordering the appointment of pro-bono legal counsel, as explicitly done in dispositive orders 2 and 3.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited implicitly as the basis for including the costs for the child's representative in the court costs, which are detailed in dispositive order 8.

Art. 64 LTF

Although not explicitly listed in the final orders, the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in dispositive orders 2 and 3 corresponds to this procedural/cost rule applicable at the Federal Court level, but the text refers to Art. 117 ZPO for the criteria applied in this cantonal appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

While the decision confirms the first instance costs (order 7) and sets new costs (order 8) which are then shared (order 9), the actual procedural rule for costs enforcement regarding the appeal court fees is governed by cantonal law ($ 12 GebV OG cited in reasoning), but costs provisions are generally covered by LTF rules when addressing the final disposition.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2023

in Sachen

A._____,

Verfahrensbeteiligte, Kindsmutter und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter 3

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ sowie

1. C._____,

2. Stadt Winterthur, Beklagte und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2022 (FK200032-I)

Rechtsbegehren:

(vgl. Urk. 90 S. 3 f. = Urk. 101 S. 3 f.)

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2022:

(Urk. 85 S. 5–8 = Urk. 90 S. 46–49 = Urk. 101 S. 46–49)

1. Der Beklagte 1, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter die geteilte Obhut der Eltern, B._____ und A._____, mit wöchentlichem Wechsel der Betreuungsverantwortung gestellt. Der Wechsel der Betreuungsverantwortung findet jeweils Montagmorgen nach Schulbeginn statt.

Der Wohnsitz des Beklagten 1 befindet sich bei der Mutter.

2. Die mit Verfügung vom 3. Februar 2021 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt. Zudem wird der Beiständin folgende Aufgabe übertragen:

– Unterstützung der Eltern bei der Regelung der Ferien und der Organisation der Übergaben von C._____.

3. Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am

7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:

- Fr. 200.– für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. März 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 250.– für die Zeit ab 1. April 2022 bis 30. September 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 450.– für die Zeit ab 1. Oktober 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die

Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Mutter zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Die Mutter bezahlt mit den Unterhaltsbeiträgen die Gesundheitskosten des Kindes, die Krankenkassenprämien und die nicht versicherten Gesundheitskosten.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 3 basiert auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:

Einkommensverhältnisse (80 %-Pensum, monatlich netto, inkl.

Kläger 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 3'600.– und Ausbildungszulagen)

(hypothetisch netto, exkl. Familien-, Kin- Kindsmutter Fr. 3'000.– derund Ausbildungszulagen)

C._____ Kinderund Ausbildungszulagen Fr. 200.–

Bedarfszahlen Barbedarf bei der Mutter Fr. 750.– Barbedarf beim Vater Fr. 300.– C._____ Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB Fr. 300.– Kläger familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'050.– Kindsmutter familienrechtlicher Bedarf Fr. 2'900.– Vermögensverhältnisse Vermögen des Klägers Fr. 0.– Vermögen der Kindsmutter Fr. 0.– Vermögen C._____ Fr. 0.–

5. Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am

7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Die Unterhaltsbeiträge gemäss abgeänderter Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam-

tes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 103.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.0

Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden dem Kläger und der Kindsmutter je zur Hälfte angerechnet.

7. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

9. Die Kosten für den Entscheid sowie die Kosten des Kinderprozessbeistandes werden dem Kläger und der Kindsmutter je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger und die Kindsmutter werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

11. [Mitteilungssatz]

12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Berufungsanträge:

der Verfahrensbeteiligten, Kindsmutter und Berufungsklägerin (Urk. 100 S. 2–4):

"1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

13. April 2022 (FK200032-I) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der alleinigen elterlichen Obhut der Mutter, A._____, belassen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

13. April 2022 (FK200032-I) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am 7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:

- März 2020: CHF 673.– (davon CHF 12.– Betreuungsunterhalt);

- April 2020 bis Oktober 2021: CHF 465.– (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt; Manko Barunterhalt: CHF 396.–);

- November 2021 bis September 2022: CHF 877.– (inklusive CHF 16.– Betreuungsunterhalt);

- Ab 1. Oktober 2022 CHF 1'733.– (inklusive CHF 922.– Betreuungsunterhalt).

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Mutter zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

13. April 2022 (FK200032-I) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

Einkommen Berufungsklägerin: CHF 589.65, ab 1. Oktober 2022:

CHF 1'666.– hypothetisch (50 %)

Berufungsbeklagter: CHF 3'465.– (März 2020), CHF 2'990.– (April 2020 bis Oktober 2021 ), CHF 3'600.– (November 2021 bis September 2022), CHF 4'500.– (ab Oktober 2022)

C._____: Kinderund Ausbildungszulage CHF 200.– bzw. CHF 250.– ab dem 12. Geburtstag Notbedarf

Berufungsklägerin: CHF 2'512.–, ab 1. Oktober 2022:

CHF 2'747.– Berufungsbeklagter: CHF 2'792.– (März 2020), CHF 2'525.– (April 2020 bis Oktober 2021 ), CHF 2'723.– (November 2021 bis September 2022), CHF 2'767.– (ab 1. Oktober 2022)

C._____: CHF 1'061.– (bis zum 10. Geburtstag: CHF 861.–)

Vermögen Berufungsklägerin: 0.– Berufungsbeklagter: 0.– C._____: 0.–

4. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

13. April 2022 (FK200032-I) sei aufzuheben und die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten seien der Kindsmutter anzurechnen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

I.

1. Die Verfahrensbeteiligte, Kindsmutter und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sowie der Kläger und Berufungsbeklagte 3 (fortan Kläger) sind die unverheirateten Eltern von C._____ (Beklagter und Berufungsbeklagter 1; fortan C._____), geboren am tt.mm.2010. Die Eltern von C._____ trennten sich wenige Monate nach seiner Geburt.

2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 3. Juni 2020 die Klage betreffend Obhut und Kindesunterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1; Urk. 2). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 101 S. 13 ff.). Am 13. April 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst in unbegründeter Form (Urk. 85) und auf Ersuchen der Verfahrensbeteiligten in begründeter Form (Urk. 90 = Urk. 101).

3. Gegen den Entscheid erhob die Verfahrensbeteiligte am 9. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 91) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 100 S. 2–4). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 100 S. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–99). Nach Rücksprache mit der Verfahrensbeteiligten, dem Kläger sowie dem Kindsvertreter wurden diese am 23. November 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 30. November 2022 vorgeladen (Urk. 107).

4. Unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Dr. O. Hug (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Verfahrensbeteiligte, der Kläger sowie der Kindsvertreter anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. November 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 3; Urk. 112):

"1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2022 (FK200032-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

"1a) C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter die geteilte Obhut der Eltern, B._____ und A._____ gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Mutter.

1b) Der Vater bis [recte: ist] berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten (inkl. Transportkosten von C._____) zu betreuen:

Bis Ende Januar 2023:

- jede Woche von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Samstagmorgen, 11.00 Uhr (Übergabe am Bahnhof Winterthur)

Ab Februar 2023:

- in geraden Wochen von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Samstagmorgen,

11.00 Uhr (Übergabe am Bahnhof Winterthur)

- in ungeraden Wochen von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn).

In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.

2. Die mit Verfügung vom 3. Februar 2021 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt. Zudem wird der Beiständin folgende Aufgabe übertragen:

- Unterstützung der Eltern bei der Regelung der Ferien und der Organisation der Übergaben von C._____

- Beaufsichtigung der vorstehenden Betreuungsregelung und Antragstellung zur Neuregelung der Betreuung bei der zuständigen Behörde, sofern diese nicht eingehalten wird und eine Kindeswohlgefährdung für C._____ besteht.

3. Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am 7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:

- Fr. 200.– für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. März 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 250.– für die Zeit ab 1. April 2022 bis 30. September 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 525.– für die Zeit ab 1. Oktober 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Mutter bezahlt mit den Unterhaltsbeiträgen die Gesundheitskosten des Kindes, die Krankenkassenprämien und die nicht versicherten Gesundheitskosten.

Es wird festgehalten, dass der Vater ein Handyabo für C._____ auf seinen eigenen Na-

men eingelöst hat. Die dafür anfallenden Kosten von Fr. 25.– monatlich werden vom Vater übernommen und diese kann er vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 525.– in Abzug bringen.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 3 basiert auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:

Einkommensverhältnisse (80 %-Pensum, monatlich netto, inkl.

Kläger 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinderund Fr. 3'600.– Ausbildungszulagen)

(ab 1. Oktober 2022, hypothetisch, 100 %- Pensum, monatlich netto, inkl.

Fr. 4'500.–

13. Monatslohn bzw. Bonus, exkl. Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen)

(monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- Kindsmutter Fr. 580.– und Ausbildungszulagen)

200.– C._____ Kinderund Ausbildungszulagen Fr.

bzw. 250.–

Bedarfszahlen (ab 1. Oktober 2022)

Barbedarf bei der Mutter Fr. 730.– C._____ Barbedarf beim Vater Fr. 770.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Kläger familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'200.– Kindsmutter familienrechtlicher Bedarf Fr. 2'730.– Vermögensverhältnisse Vermögen des Klägers Fr. 0.– Vermögen der Kindsmutter Fr. 0.– Vermögen C._____ Fr. 0.–"

6 [2]. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden davon nicht tangiert.

7 [3]. Der Stadt Winterthur, Soziale Dienste, 8403 Winterthur, sei der vorliegende Vergleich durch die Kammer zuzustellen mit dem Ersuchen der unterzeichnenden Parteien sowie des Kindsvertreters den Vergleich gutzuheissen."

5. Zudem ersuchte der Kläger anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

30. November 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Prot. II S. 2; Urk. 108 S. 3).

6. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 wurde der Stadt Winterthur (Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2) die Vereinbarung vom 30. November 2022 mit Bitte um Gutheissung zugestellt (Urk. 114). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erteilte sie ihr Einverständnis (Urk. 118).

7. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren ein (Urk. 115; Urk. 116). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde die Honorarnote der Verfahrensbeteiligten und dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 117). Beide liessen sich hierzu nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizialund Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

2. Betreffend die Obhut beantragen die Parteien in der Vereinbarung vom

30. November 2022 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 46 Dispositiv-Ziffer 1) eine geteilte Obhut über C._____ mit dessen Wohnsitz bei der Verfahrensbeteiligten (Urk. 112 Ziff. 1.1a). Abweichend von der im angefochtenen Urteil vorgesehenen Betreuung wochenweise mit Wechsel jeweils am Montag nach Schulbeginn (Urk. 101 S. 46 Dispositiv-Ziffer 1) sieht die von den Parteien vereinbarte Lösung eine erste Phase bis Ende Januar 2023 vor, in welcher C._____ jeden Donnerstagabend (Schulschluss) bis Samstagmorgen, 11.00 Uhr,

vom Kläger betreut werden soll. Ab Februar 2023 wird die Betreuung durch den Kläger jede zweite Woche von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) verlängert (Urk. 112 1.1b). Die Übergangsphase bis Ende Januar 2023 trägt insbesondere den Bedenken der Verfahrensbeteiligten Rechnung, dass eine kindeswohlgerechte Betreuung von C._____ am Samstag aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit des Klägers nicht gewährleistet wäre (vgl. Urk. 100 Rz. 12). Um diesen Bedenken weiter zu begegnen, erweist es sich auch als zweckmässig, die Kompetenzen der Beiständin, wie beantragt, dahingehend zu ergänzen, dass sie die Betreuungsregelung beaufsichtigen und einen Antrag zur Neuregelung bei der zuständigen Behörde stellen soll, falls diese nicht eingehalten wird und eine Kindeswohlgefährdung für C._____ besteht (Urk. 112 Ziff. 1.2). Zusammenfassend entspricht die beantragte Betreuungsregelung dem Kindswohl. Sie ist zu genehmigen.

3. Die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2020 bis 30. September 2022 (Urk. 112 Ziff. 1.3) entsprechen denjenigen des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 101

S. 46 Dispositiv-Ziffer 3). Es kann daher auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 42 f.). Ab 1. Oktober 2022 verpflichtet sich der Kläger, der Verfahrensbeteiligten für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 525.– (Barunterhalt), statt wie im vorinstanzlichen Urteil vorgesehen Fr. 450.–, zu bezahlen (Urk. 101 S. 46 Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 112 Ziff. 1.3). Dabei ist beim Kläger von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'500.– netto für ein 100 %-Arbeitspensum auszugehen (Urk. 112 Ziff. 1.4). Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf Fr. 3'200.– (Urk. 112 Ziff. 1.4). Die Verfahrensbeteiligte ist nicht in der Lage, sich am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen, weshalb dieser vollständig durch den Kläger zu decken ist. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Seiten des Klägers auf Fr. 770.– und bei der Kindsmutter auf Fr. 730.– respektive nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– auf Fr. 530.– bzw. Fr. 480.–. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Kläger Fr. 4'500.– abzüglich Bedarf Kläger Fr. 3'200.– Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 1'300.–

Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 1'300.– abzüglich Bedarf C._____ bei Kläger Fr. 770.– Verbleibende Leistungsfähigkeit Kläger zur Fr. 530.– Deckung Bedarf C._____ bei Kindsmutter

Damit erscheint der vereinbarte Unterhalt für C._____ von Fr. 525.– in dieser Phase angemessen.

Zusammenfassend erweist sich die getroffene Unterhaltsregelung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebenskosten anzupassen. Die Parteien haben nichts gegen die dementsprechend von der Vorinstanz aufgenommene Indexklausel (Urk. 101 S. 48 Dispositiv- Ziffer 5) vorgebracht, weshalb diese ebenfalls zu übernehmen ist.

4. Soweit die Verfahrensbeteiligte in ihrer Berufungsschrift beantragt, es seien ihr die Erziehungsgutschriften anzurechnen, bleibt hierfür, nachdem es bei der geteilten Obhut zu bleiben hat, kein Raum (Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG i.V.m. Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 101

S. 48) ist daher zu bestätigen.

III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 100 S. 2–4). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der von der Vorinstanz beiden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 112 Ziff. 6 [recte: 2]) sind keine Parteientschä-

digungen zuzusprechen. Damit ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Urk. 101 S. 48 Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10) zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheid-

dispositiv festzusetzen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung der durch einen Anwalt oder eine Anwältin wahrgenommenen Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV, BGE 142 III

153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Kindesvertreters sowie der Schwierigkeit des Falls die vom Kindsvertreter geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 3'001.70 (inkl. MwSt.; Urk. 116) als angemessen.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'401.70 sind vereinbarungsgemäss (Urk. 112 Ziff. 6 [recte: 2]) dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist beiden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 112 Ziff. 6 [recte: 2]) sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

3. Die Verfahrensbeteiligte ersucht im Berufungsverfahren um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 100 S. 4). Auch der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 108 S. 3).

Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwen-

den. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist der Kläger mittellos, sodass es bereits an dieser letzten Voraussetzung fehlt. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist deshalb abzuweisen.

Die Verfahrensbeteiligte arbeitet als Hauswartin, wobei sie monatlich rund Fr. 580.– verdient (Urk. 100 Rz. 22; Urk. 26/4–5; Prot. I S. 35). Sie wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 100 Rz. 16; Urk. 29/1; Urk. 83/1–4) und verfügt über keine Vermögenswerte (vgl. Urk. 26/12–13). Das effektive Einkommen des Klägers beläuft sich auf Fr. 3'815.– netto monatlich (Urk. 108 Rz. 5). Damit ist er nicht einmal in der Lage. seinen eigenen Bedarf von Fr. 3'200.– und jenen für C._____, welcher auf seiner Seite anfällt (Fr. 770.–), vollständig zu decken. Auch er verfügt über kein Vermögen (vgl. Urk. 18/28–29; Urk. 82/3). Demnach sind sowohl die

Verfahrensbeteiligte als auch der Kläger mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da das Verfahren für beide Seiten auch nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und beide zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie ist auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.

2. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sie wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Er wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'001.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1a) C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter die geteilte Obhut der Eltern, B._____ und A._____, gestellt.

Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Mutter.

1b) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten (inkl. Transportkosten von C._____) zu betreuen:

Bis Ende Januar 2023:

- jede Woche von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Samstagmorgen,

11.00 Uhr (Übergabe am Bahnhof Winterthur).

Ab Februar 2023:

- in geraden Wochen von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Samstagmorgen, 11.00 Uhr (Übergabe am Bahnhof Winterthur),

- in ungeraden Wochen von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn).

2. Die mit Verfügung vom 3. Februar 2021 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt. Zudem werden der Beiständin folgende Aufgaben übertragen:

- Unterstützung der Eltern bei der Regelung der Ferien und der Organisation der Übergaben von C._____;

- Beaufsichtigung der vorstehenden Betreuungsregelung und Antragstellung zur Neuregelung der Betreuung bei der zuständigen Behörde, sofern diese nicht eingehalten wird und eine Kindeswohlgefährdung für C._____ besteht.

3. Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am

7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:

- Fr. 200.– für die Zeit ab 1. März 2020 bis 31. März 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 250.– für die Zeit ab 1. April 2022 bis 30. September 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt),

- Fr. 525.– für die Zeit ab 1. Oktober 2022 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Mutter bezahlt mit den Unterhaltsbeiträgen die Gesundheitskosten des Kindes, die Krankenkassenprämien und die nicht versicherten Gesundheitskosten.

Es wird festgehalten, dass der Vater ein Handyabo für C._____ auf seinen eigenen Namen eingelöst hat. Die dafür anfallenden Kosten von Fr. 25.– monatlich werden vom Vater übernommen und diese kann er vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 525.– in Abzug bringen.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 3 basiert auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:

Einkommensverhältnisse (80 %-Pensum, monatlich netto, inkl.

Kläger 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 3'600.– und Ausbildungszulagen)

(ab 1. Oktober 2022, hypothetisch, 100 %- Pensum, monatlich netto, inkl.

Fr. 4'500.–

13. Monatslohn bzw. Bonus, exkl. Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen)

(monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- Kindsmutter Fr. 580.– und Ausbildungszulagen)

200.– C._____ Kinderund Ausbildungszulagen Fr.

bzw. 250.–

Bedarfszahlen Barbedarf bei der Mutter Fr. 730.– C._____ Barbedarf beim Vater Fr. 770.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Kläger familienrechtlicher Bedarf Fr. 3'200.– Kindsmutter familienrechtlicher Bedarf Fr. 2'730.– Vermögensverhältnisse Vermögen des Klägers Fr. 0.– Vermögen der Kindsmutter Fr. 0.– Vermögen C._____ Fr. 0.–

5. Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages vom 6. Dezember 2011 (unterzeichnet am

7. Februar 2012 bzw. 15. März 2012) wird wie folgt abgeändert:

Die Unterhaltsbeiträge gemäss abgeänderter Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 103.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 103.0

Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2022 wird bestätigt.

7. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 8, 9 und 10) wird bestätigt.

8. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'001.70 Honorar Kindsvertreter Fr. 5'401.70 Total Gerichtskosten

9. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sie werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − die Verfahrensbeteiligte, − den Beklagten 1, − die Beklagte 2, − die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 11 dieses Urteils), − die Vorinstanz (unter Hinweis auf die von ihr angekündigten Mitteilungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Einwohnerkontrolle nach Eintritt der Rechtskraft),

− die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr

versandt am: jo