Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LZ200033 • OG ZH LZ200033 KI-generiert

Child Support, Visitation, and Confidentiality in Domestic Violence Allegations

Geschäftsnummer LZ200033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed cross-appeals concerning temporary measures for child support and visitation following the separation of the unmarried parents of a young child, during which the custodial mother relocated and contact between the father and child ceased amid allegations of domestic violence by the mother against the father. The court upheld the lower court's decision to keep the mother's address confidential to protect her privacy and dismissed the father's request for full file access, finding the mother's interest in protection outweighed the father's access right in this context. Regarding visitation, the court affirmed the necessity of gradually rebuilding the father-child relationship through strictly supervised monthly visits, rejecting the mother's demand for complete denial and the father's request for weekly contact, and ordered the costs of supervised visits to be shared equally. Finally, the court recalculated the child support based on the father's fluctuating income (actual earnings, unemployment benefits, and a subsequent estimated full-time income) and adjusted needs assessment guidelines, determining arrears and ongoing support amounts, noting significant deficits in both bar and care support remain under the current provisional figures.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 296 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 8 ZGB; Child Support, Visitation, and Confidentiality in Domestic Violence Allegations: The court upheld the lower court's decision to keep the mother's address confidential to protect her privacy and dismissed the father's request for full file access, finding the mother's interest in protection outweighed the father's access right in this context. Regarding visitation, the court affirmed the necessity of gradually rebuilding the father-child relationship through strictly supervised monthly visits, rejecting the mother's demand for complete denial and the father's request for weekly contact, and ordered the costs of supervised visits to be shared equally. Finally, the court recalculated the child support based on the father's fluctuating income (actual earnings, unemployment benefits, and a subsequent estimated full-time income) and adjusted needs assessment guidelines, determining arrears and ongoing support amounts, noting significant deficits in both bar and care support remain under the current provisional figures.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt begleitetes Besuchsrecht Ehetrennung Häusliche Gewalt Kindeswohlgefährdung Kindesverhältnis Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Basis for establishing a legal guardianship ('Beistandschaft') for the son.

Art. 276 ZGB

Basis for calculating the father's maintenance obligation (Barunterhalt and Betreuungsunterhalt).

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Applied to decide that costs for non-pecuniary child matters are split equally between parties.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Applied to appoint a pro bono legal counsel for both parties in the appeal procedure.

Art. 123 ZPO

Used to reserve the right to demand subsequent payment of court costs if the pro bono status is revoked.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1-10 of the decision or orders 1-10 of the recognition), but costs provisions usually fall under this category. However, based strictly on the rule to include only provisions explicitly cited in the dispositive orders, and given that no explicit cost allocation article from LTF is cited in the final numbered orders, this is excluded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ200033-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ200034-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss und Urteil vom 7. September 2021 in Sachen

A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen

B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. September 2020 (FK190022-E)

Rechtsbegehren:

Anträge des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 11/123 i.V.m. Urk. 11/8 S. 2 und Urk. 11/62 S. 2 f., sinngemäss):

1. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

2. Es sei der Klägerin bezüglich des Sohnes C._____, geb.

tt.mm.2018, ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

3. Eventualiter sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, zu folgenden Zeiten zu sich zu nehmen:

- aktuell an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitag,

18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar),

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, ab Freitag,

18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- während 2 Wochen Ferien pro Jahr.

Es sei für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten.

4. Subeventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen.

5. Es sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, für die Dauer des Verfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt).

6. Es sei dem Beklagten vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Diese sei ihm mittels Zustellung des vollständigen Dossiers mit sämtlichen, ungeschwärzten Akten zu gewähren.

Anträge der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 11/120 S. 1 ff. i.V.m. Urk. 11/18 sinngemäss):

1. Die Anträge des Beklagten betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen, sofern sie nicht mit denjenigen der Klägerin übereinstimmen.

2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Es sei auf die Regelung eines Besuchsund Ferienrechts des Beklagten einstweilen zu verzichten.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens an den Kinderunterhalt (Barund Betreuungsunterhalt) des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2018, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich vertragliche und / oder gesetzliche Kinderund / oder Familienzulagen) zu bezahlen, mindestens wie folgt:

Mind. CHF 3'485.05 (davon CHF 2'400.00 Betreuungsunterhalt)

rückwirkend seit 25.10.2018 Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats an die gesetzliche Vertreterin zu bezahlen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kosten über CHF 300.00 pro Ereignis (Nachhilfe, Zahnspange etc.) bei gegenseitigem Einverständnis zwischen den Parteien die Hälfte der entsprechenden Kosten zu bezahlen.

5. Es sei die Adresse der Klägerin mit einer Sperre zu belegen und dem Beklagten nicht bekannt resp. herauszugeben.

6. Der Antrag des Beklagten auf vollumfängliche Akteneinsicht sei abzuweisen.

Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. September 2020:

(Urk. 11/131 S. 55 ff. = Urk. 2 S. 55 ff.)

1. Die Adresse der Klägerin (und des Sohnes C._____) wird mit einer Sperre belegt und dem Beklagten nicht bekannt gegeben. Der Antrag des Beklagten auf vollumfängliche Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, für die Dauer des Verfahrens einmal pro Monat nach Absprache mit der einzusetzenden Beistandsperson und in Begleitung einer geeigneten Fachperson während drei Stunden zu betreuen.

4. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Basel Stadt wird ersucht, für C._____ umgehend eine geeignete Beistandsperson zu bestellen.

Die Beistandsperson soll insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:

− Organisation und Festlegung der genauen Modalitäten der mit vorliegendem Entscheid geregelten begleiteten Besuche; namentlich durch Beizug einer Fachperson, welche das Kind von der Klägerin übernimmt, die Besuche des Beklagten begleitet und das Kind wieder zur Klägerin zurückbringt, ohne dass sich die Eltern begegnen müssen (Kontaktverbot), sowie Sicherstellung der Finanzierung derselben,

− Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie regelmässig bei der Fachperson und den Parteien die Einhaltung und die Durchführung der Besuche in Erfahrung bringt,

− falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen,

− bei allfälligen Konflikten zu vermitteln,

− Berichterstattung über die ersten drei Besuche zuhanden der KESB und des Bezirksgerichts Hinwil.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ die folgenden monatlichen Barunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

- Fr. 548.– rückwirkend ab Mitte August 2019 bis 30. September 2020

- Fr. 883.– ab 1. Oktober 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens.

Die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. In der Zeit von Mitte August 2019 bis 30. September 2020 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 362.– als Barunterhalt und von Fr. 2'815.– als Betreuungsunterhalt. Ab 1. Oktober 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens fehlt ein Betrag von Fr. 27.– als Barunterhalt und von

Fr. 2'815.– als Betreuungsunterhalt. Mangels Leistungsfähigkeit sind keine weiteren Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, rückwirkend bei seinen jeweiligen Arbeitgebern einzufordern und der Klägerin zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen umgehend nach Erhalt zu überweisen.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn)

− Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 3'190.– (seit Mitte August 2019 bis 30. September 2020)

Fr. 4'000.– (ab 1. Oktober 2020, hypothetisch)

− Sohn C._____: Fr. 200.– (Familienzulagen)

Vermögen − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 0.– − Sohn C._____: Fr. 0.–

7. Der Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen.

8. Über die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden.

9. [Mitteilungssatz]

10. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage]

Berufungsanträge:

der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten in der Erstberufungsschrift (Urk. 1 S. 2 ff.):

Materielle Anträge:

"1. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. FK190022) vom 10.09.2020 seien vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

"3. Für die Dauer des Verfahrens ist auf ein Betreuungsrecht des Beklagten zu verzichten."

Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. FK190022) vom 10.09.2020 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. FK190022) vom 10.09.2020 seien vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

"5. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ die folgenden monatlichen Barunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

Fr. 3'105.– (davon Fr. 2'195.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens.

Eventualiter: Fr. 2'559.– (davon Fr. 1'649.– Betreuungsunterhalt)

rückwirkend ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens.

Die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 620.–, eventualiter Fr. 1'166.– als Betreuungsunterhalt.

Mangels Leistungsfähigkeit sind keine weiteren Unterhaltsbeiträge festzusetzen.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn)

- Klägerin: Fr. 0.–

- Beklagter: Fr. 4'800.– (ab 1. August 2019, hypothetisch)

- Sohn C._____: Fr. 200.– (Familienzulagen)

Vermögen:

- Klägerin: Fr. 0.–

- Beklagter: Fr. 0.–

- Sohn C._____: Fr. 0.–

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. Beklagten."

Prozessuale Anträge:

"1. Es sei die Adresse der Berufungsklägerin bzw. Klägerin mit einer Sperre zu belegen und dem Berufungsbeklagten bzw. Beklagten nicht bekannt resp. herauszugeben. In den Akten, aus welchen auf den Aufenthaltsort der Berufungsklägerin bzw. Klägerin geschlossen werden kann, sei dem Berufungsbeklagten bzw. Beklagten keine vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

2. Es seien die vorinstanzlichen Akten beim Bezirksgericht Hinwil betreffend Unterhalt etc. (Geschäfts-Nr. FK190022) beizuziehen.

3. Der Berufungsbeklagte bzw. Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin bzw. Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen mind.

CHF 5'000.00 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin bzw. der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers in der Erstberufungsantwort (Urk. 17 S. 2):

"1. Es sei Ziff. 1 der prozessualen Anträge abzuweisen.

2. Es sei Ziff. 2 als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Es sei auf Ziff. 3 der prozessualen [Anträge] nicht einzutreten;

EVENTUALITER sei Ziff. 3 der prozessualen [Anträge] abzuweisen.

4. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositivziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. September 2020 seien zu bestätigen, soweit sie im Verfahren LZ200034-O nicht abgeändert werden.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin."

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers in der Zweitberufungsschrift (Urk. 23/1 S. 2 f.):

"1. Es seien Ziff. 1, 3 und 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil aufzuheben.

2. Es sei dem Beklagten und Berufungskläger vollumfängliche Akteneinsicht mittels Zustellung des vollständigen Dossiers mit sämtlichen, ungeschwärzten Akten zu gewähren.

3. Es sei der Beklagte und Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2018, einmal pro Woche während drei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich zu nehmen.

4. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____, geb.

tt.mm.2018, die folgenden Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen:

- Rückwirkend ab 15. August 2019 bis 31. August 2020:

CHF 348.00 pro Monat (Barunterhalt)

- Ab 1. September 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens:

CHF 0.00 (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt).

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."

der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten in der Zweitberufungsantwort (Urk. 23/11 S. 2 f.):

Materielle Anträge:

"1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers."

Prozessuale Anträge:

"3. Die Verfahren beim Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. LZ200033 und Geschäfts-Nr. LZ200034 seien zu vereinigen.

4. Eventualiter seien die Akten des Verfahrens beim Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LZ200033 beizuziehen.

5. Es sei die Adresse der Berufungsbeklagten bzw. Klägerin mit einer Sperre zu belegen und dem Berufungskläger bzw. Beklagten nicht bekannt resp. herauszugeben. In Akten, aus welchen auf den Aufenthaltsort der Berufungsbeklagten bzw. Klägerin geschlossen werden kann, sei dem Berufungskläger bzw. Beklagten keine vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

6. Der Beklagte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

7. Eventualiter sei für den Fall, dass der Beklagte und Berufungskläger als nicht leistungsfähig erachtet wird, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."

Erwägungen:

I.

1. Die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Mit Erklärung vom 2. Oktober 2018 anerkannte der Beklagte die Vaterschaft (Beilage 4 zu Urk. 11/4/2) und die Parteien vereinbarten die gemeinsame elterliche Sorge (Beilage 5 zu Urk. 11/4/2). Nachdem sich die Klägerin bereits vom 27. Januar bis 2. Februar 2019 in einem Frauenhaus aufgehalten hatte, zog sie am 12. Februar 2019 zusammen mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung in Winterthur aus und begab sich abermals in ein Frauenhaus. Seither besteht kein Kontakt mehr zwischen den Parteien sowie zwischen dem Beklagten

und dem gemeinsamen Sohn C._____ (vgl. Urk. 11/2 S. 7, Urk. 11/8 S. 4, Urk. 11/62 S. 10 ff.). Nach dem Auszug erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten wegen häuslicher Gewalt (vgl. Urk. 11/15) und es wurde ein Verfahren bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Winterthur und Andelfingen eingeleitet (vgl. Urk. 11/13/1-77).

2. Mit Eingabe vom 4. September 2019 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig, nachdem die Parteien beim Friedensrichteramt D._____ keine Einigung erzielen konnten (Urk. 11/1). In der Folge beendete die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 24. September 2019 infolge nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit durch Nichteintreten das bei ihr vom Beklagten anhängig gemachte Verfahren (act. 11/12). Der weitere, vollständige Prozessverlauf kann der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung entnommen werden (Urk. 11/131 S. 4 ff. = Urk. 2 S. 4 ff.). Am 10. September 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 55 ff.).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Klägerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (Urk. 1), der Beklagte mit Eingabe vom

9. Oktober 2020 (Urk. 23/1) – innert Frist (vgl. Urk. 11/132) Berufung mit den oben zitierten Anträgen. Das vom Beklagten zusammen mit der Zweitberufungsschrift gestellte Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 23/1 S. 3) wurde mit Verfügung vom 6. November 2020 teilweise gutgeheissen und es wurde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids für rückwirkende Barunterhaltsbeiträge vom 15. August 2019 bis 31. August 2020 im Fr. 348.– übersteigenden Betrag und für Barunterhaltsbeiträge ab September 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 23/9). Das am 21. Oktober 2020 von der Klägerin separat gestellte Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7) wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 gutgeheissen und es wurde in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Besuchsrecht und Beistandschaft) des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 15).

4. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2020 erstattete der Beklagte seine Erstberufungsantwort (Urk. 17) und die Klägerin ihre Zweitberufungsantwort (Urk. 23/11). Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wurde die Zweitberufung des Beklagten (LZ200034-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LZ200033- O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 21 und Urk. 22 = Urk. 23/15). Ebenfalls mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wurde den Parteien die jeweilige Berufungsantwort der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Abrechnungen der E._____ Arbeitslosenkasse für die Monate November und Dezember 2020 sowie die vollständigen Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN-Nr. ... der letzten sechs Monate ins Recht zu reichen (Urk. 21). Die in der Folge eingegangen Stellungnahmen vom 27. Januar 2021 (Urk. 25), 29. Januar 2021 (Urk. 26), 12. Februar 2021 (Urk. 33), 17. Februar 2021 (Urk. 34), 8. März 2021 (Urk. 38), 16. April 2021 (Urk. 40) und 4. Mai 2021 (Urk. 44) wurden den Parteien jeweils erneut zur Kenntnisnahme zugestellt.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 11/1-137). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374

E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of-

fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und

E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Sämtliche von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden und die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit grundsätzlich zu berücksichtigen.

3. Das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Kindesunterhaltsprozess ist summarischer Natur (Art. 248 lit. d, Art. 303 Abs. 1 und Art. 252 ff. ZPO). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010, E. 3.3).

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanz-

lichen Verfügung betreffend Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____ an die Klägerin blieb unangefochten. In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung am 10. Oktober 2020 in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 11/132; BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Dies ist vorzumerken.

III.

A. Vorbemerkungen

Wie bereits vor Vorinstanz halten die Parteien auch im Berufungsverfahren mit gegenseitigen persönlichen Anschuldigungen nicht zurück. Offensichtlich besteht ein grosser ungelöster Konflikt zwischen ihnen, der regelmässig in den Vordergrund drängt und sachlichen Argumenten vorgezogen wird. Daneben läuft auch weiterhin das von der Klägerin gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren, welches Straftaten gegenüber ihr (und nicht dem gemeinsamen Sohn C._____) zum Thema hat (vgl. Urk. 11/15 und Urk. 42/1-4). Da im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht über die Frage der Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist (vgl. E. II.4), sondern insbesondere der persönliche Verkehr des Beklagten mit C._____ im Zentrum steht, ist sogleich festzuhalten, dass in der Folge auf Ausführungen, welche nur der Diffamierung der Gegenseite dienen, sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und für die Beurteilung der streitrelevanten Punkte nicht von Bedeutung sind, nicht weiter eingegangen wird (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Hierzu zählen insbesondere die Ausführungen der Parteien zur angeblichen Tätigkeit der Klägerin als "Sugar-Babe" (vgl. Urk. 23/1 S. 8, Urk. 26 S. 3 f., Urk. 34 S. 2 und 7 f.), zu den auf blossen Behauptungen beruhenden Geschehnissen vom 10., 11. , 23. November 2020 und vom

22. Januar 2021 und der damit zusammenhängenden Gefährdungsmeldung an die KESB Basel-Stadt (vgl. Urk. 23/11 S. 7 ff., Urk. 26 S. 4, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 34 S. 2 ff.) sowie zu den Instagram-Posts der Klägerin (Urk. 38 S. 5). Diese Ausführungen der Parteien enthalten nichts Entscheidrelevantes. Entsprechend kann auch darauf verzichtet werden, die Akten der Stadtpolizei Basel und die Akten der KESB Basel-Stadt beizuziehen, wie dies von der Klägerin im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung beantragt wurde (Urk. 34 S. 5).

B. Adresssperre

1.1. Auf Antrag der Klägerin verfügte die Vorinstanz, dass die Adresse der Klägerin (und des Sohnes C._____) dem Beklagten nicht bekannt gegeben werde, und wies den Antrag des Beklagten auf vollständige Akteneinsicht ab (Urk. 2

S. 55 Dispositiv-Ziffer 1). Sie begründete dies damit, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen zu den Drohungen ihren Anspruch auf Schutzmassnahmen und damit ihr schutzwürdiges Interesse genügend substantiiert habe. Auch wenn für den Beklagten in den anhängigen Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt die Unschuldsvermutung gelte, erscheine es glaubhaft, dass es zwischen den Parteien zumindest zu solchen Vorfällen gekommen sei. So spreche auch der Umstand, dass die Klägerin mehrfach Schutz in einem Frauenhaus gesucht habe und in einen anderen Kanton gezogen sei, für die Plausibilität der Ausführungen der Klägerin (Urk. 2 S. 13). Da für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts die Wohnadresse der Klägerin nicht zwingend erforderlich sei, sei es im Sinne einer Interessenabwägung in casu verhältnismässig, das Informationsrecht des Beklagten einstweilen einzuschränken. Ebenfalls erscheine die vorgenommene Schwärzung der Unterlagen durch die Klägerin noch gerechtfertigt, da eine Aufstellung der Bedarfszahlen auch mit den geschwärzten Unterlagen möglich sei. Insgesamt seien die schutzwürdigen privaten Interessen der Klägerin höher zu gewichten als das volle Akteneinsichtsrecht des Beklagten, weshalb der Antrag der Klägerin gutzuheissen sei (Urk. 2 S. 13 ff.).

1.2. Mit Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO rügt der Beklagte, dass die Verweigerung der praktisch vollständigen Akteneinsicht und die weitgehende Schwärzung der wesentlichen Akten im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt sei. Ohne vollständige Akteneinsicht sei es ihm gänzlich unmöglich, die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfspositionen, insbesondere die Fremdbetreuungskosten, auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung des Beklagten in krasser Weise missachtet, als sie die Akteneinsicht aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt eingeschränkt habe. Die Strafakten seien im Zivilverfahren ausser Acht zu lassen. Die Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts sei nicht gerechtfertigt und verletze das konventionsund verfassungsmässige Recht auf ein faires Verfahren und auf Akteneinsicht (Urk. 23/1 S. 10 ff.).

1.3. Den Ausführungen des Beklagten kann nicht gefolgt werden, setzt er sich doch insbesondere nicht mit der zentralen Frage der Interessenabwägung auseinander. So sieht Art. 53 Abs. 2 ZPO eine klare Schranke des im Zivilprozess geltenden Akteneinsichtsrechts vor: Der Anspruch geht nur so weit, als keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, wonach das Einsichtsinteresse gegen entgegenstehende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen abzuwägen ist (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; BGE 129 I 249 E. 3; BGE 122 I 153 E. 6a). Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb sie die privaten Geheimhaltungsinteressen der Klägerin höher gewichtet als das Akteneinsichtsrecht des Beklagten. Ihren Erwägungen legte sie die vorhandenen Unterlagen, unter anderem die beigezogenen Strafakten betreffend häusliche Gewalt (vgl. Urk. 11/15), zugrunde, ohne jedoch zu den darin enthaltenen Vorwürfen Stellung zu beziehen oder diese strafrechtlich zu würdigen. Insbesondere verstiess sie nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie von massgeblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien ausging, führte doch auch der Beklagte bereits in seiner ersten Stellungnahme vor Vorinstanz aus, dass die Klägerin wegen dem persönlichen Konflikt mehrfach in ein Frauenhaus geflüchtet sei (Urk. 11/8 S. 4). Auf der anderen Seite und entgegen seinen Ausführungen wiegt die Einschränkung der Akteneinsicht für den Beklagten nicht allzu schwer, betrifft die Schwärzung der Akten doch lediglich Angaben, welche einen Rückschluss auf den Wohnort der Klägerin und des Sohnes zulassen könnten. Es war dem Beklagten auch ohne diese Angabe ohne weiteres möglich, sich zu den relevanten Streitpunkten, wie beispielsweise den einzelnen Bedarfspositionen, zu äussern. Insgesamt ist die von der Vorinstanz angeordnete Adresssperre und die Abweisung des Antrags des Beklagten auf vollumfängliche Akteneinsicht nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Rügen des Beklagten erweisen sich als unbegründet.

2. Die Klägerin beantragt berufungsweise, dass die vorinstanzlich angeordnete Adresssperre sowie die entsprechende Schwärzung der Akten aufgrund der weiter bestehenden Geheimhaltungsinteressen für die Dauer des Berufungsverfahrens aufrecht zu erhalten sei (Urk. 1 S. 7 ff.). Der Beklagte wiederholt in seiner Erstberufungsantwort seine vorgenannten Ausführungen zu seinem Recht auf vollständige Akteneinsicht (Urk. 17 S. 3 ff., vgl. E. III.B.1.2). Bei Einleitung des Berufungsverfahrens war das Strafverfahren gegen den Beklagten noch pendent, und das im Rahmen von Ersatzmassnahmen erlassene Kontaktverbot des Beklagten zur Klägerin wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 3. Oktober 2020 um drei Monate verlängert (vgl. Urk. 5/4 und 5/5). Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 2 S. 10 ff.) ist deshalb festzuhalten, dass das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin bei Stellung des prozessualen Antrags weiterhin gerechtfertigt war. Daneben vermag, wie bereits ausgeführt, die Argumentation des Beklagten, ohne vollständige Akteneinsicht sei es ihm gänzlich unmöglich, zu den von der Klägerin geltend gemachten Bedarfspositionen Stellung zu nehmen, nicht zu überzeugen (vgl. E. III.B.1.3). Da der Beklagte im Verlaufe des Berufungsprozesses zudem nicht geltend machte, dass eine neue Situation eingetreten sei, welche die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin und seinem Recht auf vollständige Akteneinsicht zu seinen Gunsten beeinflussen würde, ist die (leichte) Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Form der Adresssperre und der Schwärzung der Angaben, welche einen Rückschluss auf den Wohnort der Klägerin und des Sohnes zulassen, weiterhin verhältnismässig. So sind von der Schwärzung denn auch einzig Urk. 9/1 (Adresse der Psychotherapeutin) und Urk. 23/14/2 (Name des Betreuers) betroffen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beklagte mit Hilfe dieser Angaben den Kontakt zur Klägerin hätte aufnehmen können. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlich angeordneten prozessualen Massnahmen auch im Berufungsverfahren anzuordnen.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen und die Adresssperre sowie die Schwärzung der Akten im vorgenannten Umfang auch im Berufungsverfahren anzuordnen respektive das Gesuch des Beklagen auf vollständige Akteneinsicht abzuweisen ist.

C. Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht

1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; BGE 130 III 585

E. 2.1 S. 587 f.; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015, E. 7.2.3, in: Fam- Pra.ch 2016 S. 302). Das Recht auf persönlichen Verkehr kann verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, wenn die Eltern diesen pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Prämissen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem nichtobhutsberechtigten Elternteil und dem minderjährigen Kind kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 2 S. 26 ff.).

2. Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund des konfliktbehafteten Verhältnisses zwischen den Parteien und des daraus erfolgten Kontaktabbruchs das Faktum geschaffen worden sei, dass der Beklagte seinen Sohn seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe. Dies habe zur Folge, dass nicht per sofort ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingerichtet werden könne und die Beziehung zwischen Vater und Sohn behutsam wiederaufgebaut werden müsse (Urk. 2 S. 28 f.). Auch wenn das Verhältnis der Parteien konfliktbehaftet und die Abneigung und das Misstrauen gegenseitig sehr gross seien, sei eine weitere, gänzliche Unterbindung des Kontaktrechts nicht verhältnismässig. Es sei trotz der Vorwürfe der Klägerin, bei welchen hauptsächlich gewaltsame Aggressionen des Beklagten gegenüber der Klägerin im Vordergrund stünden, nur mit grösster Zurückhaltung davon auszugehen, dass der Elternkonflikt zu einer Traumatisierung von C._____ geführt habe. Ein Wiederaufbau des Kontakts zwischen dem Sohn und dem Beklagten müsse aber professionell begleitet werden (Urk. 2 S. 29 f.). Des Weiteren sei der Abklärungsbericht vom 24. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/40) vor allem auf Ba-

sis der Ausführungen der Klägerin entstanden, ohne dass der Beklagte einbezogen worden sei, weshalb er nur mit Vorbehalt als tauglich erscheine. Es erscheine nicht verhältnismässig, weitere zwei Jahre oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens mit der Prüfung eines (begleiteten) Besuchsrechts zu warten. Da die Klägerin keine konkreten und aktuellen Vorfälle vorbringe, aus denen geschblossen werden müsse, dass der Beklagte eine konkrete Gefahr für C._____ darstelle, und ein gänzlicher Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr nur als ultimatio ratio in Frage komme, sei dem Beklagten ein Besuchsrecht, wenn auch ein eingeschränktes und begleitetes, zuzugestehen (Urk. 2 S. 31). Auch wenn von Lehre und Rechtsprechung normalerweise ein 14-tägiges Besuchsrecht empfohlen werde, erscheine es unter den vorliegenden Umständen als angemessen, ein begleitetes Besuchsrecht für jeweils 3 Stunden pro Monat anzuordnen (Urk. 2

S. 31 f.).

3.1. Die Klägerin beantragt berufungsweise, dass für die Dauer des Verfahrens auf ein Betreuungsrecht des Beklagten zu verzichten sei, eventualiter dass die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 3 vollumfänglich aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Hierzu führt sie zusammengefasst aus, dass es für das Wohl und die Entwicklung von C._____ unweigerlich notwendig sei, dass sie und der Sohn endlich zur Ruhe kommen könnten. Mit Verweis auf das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 15. März 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 12. Juli 2019 macht sie geltend, es bestehe weiterhin eine Schutzbedürftigkeit ihr gegenüber (Urk. 1 S. 9 ff.). Gemäss dem aktuellen Bericht ihrer Therapeutin vom 15. Oktober 2020 (vgl. Urk. 9) befinde sie sich immer noch in einem Trauerprozess und habe mit Todesängsten zu kämpfen (Urk. 7 S. 3, Urk. 23/11 S. 16 f.). Sie habe vor Vorinstanz dargelegt, dass sie grosse Angst vor der Umsetzung eines Besuchsrechts habe, da der Beklagte sich nicht um den Sohn kümmere und mit Drogen zu tun habe. Der Beklagte könne seine Aggressionen gegenüber der Klägerin nicht "differenzieren" und übe diese gegenüber C._____ aus (Urk. 1 S. 11 f.). Die KESB Winterthur-Andelfingen sei in ihrem Bericht vom 24. September 2019 (vgl. Urk. 11/11) zum Schluss gekommen, dass die Festlegung von Besuchskontakten nicht im Interesse von C._____ stehe bzw. so-

gar zu einer Kindswohlgefährdung führen würde. Nichts anderes sei dem Abklärungsbericht vom 24. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/40) zu entnehmen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 23/11 S. 10 f. und S. 17). Des Weiteren rate die Psychotherapeutin von C._____ und der Klägerin in ihren Berichten vom 18. Februar 2020 und insbesondere vom 30. Juni 2020 (vgl. Urk. 11/61/3 = 70/3 und 11/106/2), dass im Interesse des Kindes und dessen Wohlbefinden der Kontakt zum Kindsvater sorgfältig überprüft werden und vor diesem Kontakt eine kinderkonzentrierte Mediation der Eltern stattfinden müsse. Diese Berichte seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, dass von einer Traumatisierung des Sohnes gegenüber dem Beklagten nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen sei, zumal die Psychotherapeutin das Gegenteil bestätige (Urk. 1 S. 14 ff.). Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen den Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl weiter abklären müssen (Urk. 1 S. 17 f., Urk. 23/11 S. 18). Gemäss der aktuellen Aktenlage stelle auch ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden im Monat eine Kindswohlgefährdung dar, weshalb von einem Besuchsrecht ganz abzusehen sei (Urk. 1 S. 18).

3.2. Der Beklagte beantragt berufungsweise, dass er für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, den Sohn C._____ einmal pro Woche während drei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich zu nehmen (Urk. 23/1 S. 2). Diesbezüglich macht er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz nicht überzeugend darlege, weshalb der Kontakt zwischen ihm und C._____ nur einmal pro Monat stattfinden solle. Bei Kleinkindern seien grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ideal. Ein einmaliges Treffen pro Monat widerspreche dem Kindeswohl, da keine Vertrauensbasis und emotionale Bindung entstehen könne (Urk. 23/1 S. 14 f.). Mit der individuellen Einzelbegleitung durch eine Fachperson und der Übergabe durch eine Drittperson an einem neutralen Ort habe die Vorinstanz die notwendigen Massnahmen getroffen, um eine direkte Begegnung zwischen den Parteien zu vermeiden. Angesichts des lang andauernden Kontaktabbruchs erscheine es ohne weiteres als gerechtfertigt, ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von drei Stunden anzuordnen (Urk. 23/1 S. 15 f.). Für das Wohl des gemeinsamen Sohnes sei es nicht notwendig, dass die Klägerin zur Ruhe komme, sondern dass dieser eine Beziehung zu beiden Eltern aufbauen und pfle-

gen könne. Es gehe der Klägerin nur um sich selbst und nicht um C._____. Durch den Entzug des Kontakts zum Vater habe die Klägerin erhebliche psychische Schäden von C._____ in Kauf genommen. Ein weitere absolute Beschränkung jeglichen Kontakts zwischen dem Beklagten und C._____ könne nicht im Kindswohl liegen. Der Beklagte nehme keine Drogen und die von der Klägerin zitierten Berichte beruhten auf deren einseitigen Schilderungen und seien irrelevant und überholt. Die Klägerin führe nicht rechtsgenügend aus, weshalb angesichts der vorliegenden Ausgangslage gänzlich auf ein Besuchsrecht verzichtet werden solle (Urk. 17 S. 8 ff., Urk. 26 S. 4 ff.).

4.1. Den Einwendungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Konflikt zwischen den Eltern und deren Interessen in Bezug auf die Anordnung des persönlichen Verkehrs von untergeordneter Bedeutung sind. Beide Elternteile haben die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Die Ausführungen der Klägerin, dass sie Ruhe vom Beklagten benötige, dass sie durch die vom Beklagten erlebte Gewalt weiterhin stark belastet sei und dass ihr im Gewaltschutzverfahren eine Schutzbedürftigkeit zugesprochen worden sei, sind dementsprechend keine Argumente, von der Anordnung eines Besuchsrechts abzusehen. Diese Unannehmlichkeiten haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindswohl zurückzustehen. C._____ hat ein Recht darauf, Kontakt zu seinem Vater zu haben. Zudem kann dem erheblichen Elternkonflikt und dem gegenseitigen Misstrauen mit entsprechenden Massnahmen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bei der konkreten Besuchsrechtsregelung Rechnung getragen werden. So bezweckt das begleitete Besuchsrecht gerade, einer allfälligen Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016, E.

2.2. m.w.H.). Was die Anschuldigungen der Klägerin anbelangt, der Beklagte übe seine Aggressionen auch gegenüber C._____ aus, weshalb von ihm eine Gefahr für den Sohn ausgehe, ist dies weder aus den Akten ersichtlich noch nennt die Klägerin konkrete Vorfälle, welche diese Behauptung stützen würden. Diese Ausführungen erscheinen daher als nicht glaubhaft. So ist denn auch bei den von ihr im Strafverfahren geschilderten Übergriffen des Beklagten nicht C._____ das Opfer, sondern sie persönlich. Die Prüfung und Aufarbeitung dieser Vorwürfe ist Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde (vgl. Urk. 11/15).

In Bezug auf die von der Klägerin zitierten Berichte ist zunächst festzuhalten, dass diese allesamt ohne Anhörung des Beklagten erstellt wurden (vgl. Urk. 11/11, 11/40, 11/61/3, 11/106/2 und Urk. 9). Der für die Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt beruhte dabei grundsätzlich einzig auf den Aussagen der Klägerin, was die Aussagekraft der Berichte in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ massgeblich einschränkt. Aufgrund der einseitigen Schilderung des Sachverhalts setzt sich denn auch keiner der Berichte konkret mit der Vater- Sohn-Beziehung auseinander.

Insbesondere in den Berichten der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (Urk. 11/11) und Basel-Stadt (Urk. 11/40) steht die Klägerin, deren erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Beklagten und ihr persönliches Befinden nach der Trennung im Fokus. So begründet die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen im Bericht vom 24. September 2019 ihre Schlussfolgerung, dass aktuell von einem Besuchsrechts abzusehen sei, insbesondere damit, dass eine Durchsetzung der Besuchskontakte die Klägerin psychisch stark destabilisieren würde (vgl. Urk. 11/40 S. 2).

Auch das Fazit der KESB Basel-Stadt vom 24. Januar 2020, die Ausübung eines Besuchsrechts würde zu einer Kindswohlgefährdung führen, beruht massgeblich auf der Feststellung, dass "das Risiko vor erneuter Gewalt seitens des Kindsvaters gegenüber Frau A._____" verringert werden müsse (Urk. 11/40 S. 6). Beide KESB-Berichte gehen somit davon aus, dass ein Besuchsrecht auch einen Kontakt zwischen den Parteien zur Folge hat. Dass mit entsprechenden Massnahmen genau dies verhindert werden kann, wird nicht berücksichtigt. Daneben setzen sich die Berichte der Psychotherapeutin vornehmlich mit dem Gesundheitszustand der Klägerin und C._____s auseinander (vgl. Urk. 11/61/3, 11/106/2 und Urk. 9).

Zur Frage, ob vom Beklagten eine

konkrete Gefahr für den Sohn ausgeht, und zur Ausgestaltung eines Besuchsrechts in Kombination mit entsprechenden Massnahmen, äussern sie sich nicht. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in ihrem Entscheid nicht mit jedem einzelnen dieser Berichte im Detail auseinandersetzte. Diese vermögen keine derart schwere Kindswohlgefährdung glaubhaft zu machen, welcher nicht mit einem von einer Fachperson organisierten und streng überwachten Besuchsrecht begegnet werden könnte. Was schliesslich die Vorwürfe der Klägerin anbelangt, der Beklagte nehme Drogen, es seien weitere Strafverfahren gegen ihn am Laufen und es sei davon auszugehen, dass er ausgeschafft werde, ist entgegenzuhalten, dass die abstrakte Gefährdung einer negativen Beeinflussung gemäss Rechtsprechung nicht einmal ausreicht, um ein begleitetes Besuchsrecht zu begründen (vgl. BGer 5A_102/2017 vom 13. September 2017, E. 4). Entsprechend kann auch darauf verzichtet werden, die weiteren Strafuntersuchungsakten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie die Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich beizuziehen, wie dies von der Klägerin beantragt wurde (vgl. Urk. 40). Denn auch wenn die persönlichen Probleme des Beklagten als zahlreich erscheinen, rechtfertigen diese Verfahren nicht, ihm deswegen jeglichen persönlichen Verkehr zu seinem Sohn zu verweigern. Dies wäre umso unverhältnismässiger, als damit zusammenhängenden Befürchtungen durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend begegnet werden kann. So werden die Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ durch die anwesenden Fachperson überprüft und es kann, wenn es das Kindswohl erfordert, jederzeit eingegriffen werden. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Klägerin gegen die vorinstanzliche Betreuungsregelung als unbegründet.

4.2. Zu den Ausführungen des Beklagten ist vorab festzuhalten, dass er sich – zu Recht – nicht gegen die vorinstanzliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wehrt. Ein solches erscheint aufgrund des erheblichen Elternkonflikts sowie dem langen Kontaktabbruch in Verbindung mit dem jungen Alter von C._____ als angebracht. Was die gerügte Regelmässigkeit der Kontakte anbelangt, so setzt sich der Beklagte in seiner Zweitberufungsschrift hingegen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere macht er keine Ausführungen zur Notwendigkeit eines langsamen aber stetigen Aufbaus des Ver-

trauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Sohn. So erscheint es im vorliegenden Fall als zwingend, dass dem Kind genügend Zeit zwischen den Treffen für die Verarbeitung des Kontakts zum Beklagten eingeräumt wird. C._____ war erst wenige Monate alt, als es zum Bruch zwischen den Parteien und dem Auszug der Klägerin aus der Familienwohnung gekommen war. In diesem Alter konnte er seinen Vater noch gar nicht bewusst wahrnehmen, geschweige denn eine feste Verbindung zu diesem aufbauen. Aufgrund des langen Kontaktabbruchs besteht deshalb zurzeit überhaupt keine Vater-Sohn-Beziehung. Diese muss nun behutsam und mit entsprechenden flankierenden Massnahmen erst aufgebaut werden. C._____ wird diesen Herbst drei Jahre alt und sollte damit entwicklungsmässig in der Lage sein, mit der entsprechenden Unterstützung durch eine Fachperson seinen Vater kennen zu lernen und mit der Zeit ein Vertrauensverhältnis zu diesem aufzubauen. Zur Vorbeugung einer Überforderung von C._____ ist die Dauer der einzelnen Kontakte zu Beginn kurz zu halten und die Häufigkeit der Treffen zu beschränken. Erst wenn zwischen den beiden eine erste Vertrauensbasis aufgebaut werden konnte, kann ein ausgedehnteres Besuchsrecht in Frage kommen. Die Rügen des Klägers zur Ausdehnung des begleiteten Besuchsrecht erweisen sich damit als unbegründet.

5. Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Einwendungen der Klägerin als auch diejenigen des Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Das Kindswohl wird durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gewahrt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Entsprechend ist der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer des Verfahrens einmal pro Monat in Begleitung einer geeigneten Fachperson während drei Stunden zu betreuen. Die Details der Kontakte hat die Beiständin zu regeln (vgl. E. III.D.). Da das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich eine Übergangslösung darstellt (vgl. BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2 m.w.H.), wird die Vorinstanz dessen Entwicklung nach Abschluss des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu überwachen und wenn nötig anzupassen haben.

6. Bei der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist über die Kostentragung zu entscheiden (vgl. FamKomm Scheidung, Büchler/Clausen, Art. 274 N 19; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 28). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn und die damit einhergehende Distanzierung auf das Verhalten beider Elternteile zurückzuführen. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Kosten für die zur Wiederaufnahme der Kontakte notwendige Begleitung von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen werden. Die Finanzierung hat die Beiständin zu regeln (vgl. E. III.D.).

D. Beistandschaft

Die Vorinstanz ordnete aufgrund des erheblichen Konflikts zwischen den Parteien und des begleiteten Besuchsrechts eine Besuchsbeistandschaft mit den entsprechenden Aufgaben an (Urk. 2 S. 32 f. und S. 55 f.). Die Klägerin stellte in ihrer Berufung neben dem Antrag auf Aufhebung des Betreuungsrechts auch den Antrag auf Aufhebung der Besuchsbeistandschaft (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), ohne diesen zweiten Antrag in der Folge separat zu begründen. Da den vorinstanzlichen Ausführungen zum persönlichen Verkehr zu folgen und ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen ist, ist nur schon zu dessen Umsetzung die Besuchsbeistandschaft beizubehalten. Eine Beistandschaft ist im vorliegenden Fall aber auch aufgrund des massgeblichen Elternkonflikts und zur Wahrung des Kindswohls unumgänglich. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und es ist eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die KESB Basel-Stadt ist anzuweisen, einen Beistand oder eine Beiständin mit den entsprechenden Aufgaben zu bestellen.

E. Kinderunterhalt

1. Vorinstanzlicher Entscheid und Rügen im Berufungsverfahren

1.1. Zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; vgl. Urk. 2 S. 35 f. und 51 f.). Sie erwog im Wesentlichen, die Klägerin erziele keinen Lohn und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Da ihr

für die Dauer des Verfahrens die Obhut über den zweijährigen Sohn zuzusprechen sei, könne sie auch zu keiner (hypothetischen) Arbeitsleistung verpflichtet werden (Urk. 2 S. 36). Von Mitte August 2019 bis Mitte Juni 2020 rechnete die Vorinstanz dem Beklagten aufgrund diverser im Recht liegenden Lohnabrechnungen einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 3'200.– an. Sie hielt fest, dass in Berücksichtigung seiner fehlenden Ausbildung, seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen und der früheren Anstellungen in der Schweiz es auch bei zumutbaren Anstrengungen nicht realistisch erscheine, dass es für den Beklagten in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 2 S. 43). Per 15. August 2020 sei dem Beklagten die Arbeitsstelle gekündigt worden. Für die Zeit von Mitte August 2019 bis Ende September 2020 erscheine es zumutbar und möglich, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'200.– erziele. Ab Oktober 2020 sei ihm sodann ein von ihm geschätztes monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– netto anzurechnen (Urk. 2 S. 44). Die Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe ergebe folgendes Bild:

Ab Mitte August 2019 bis 30. September 2020:

Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 3'200.– Bedarf Fr. 2'815.– Fr. 1'110.– Fr. 2'652.– Fr. – 2'815.– Fr. – 910.– Fr. 548.–

Ab 1. Oktober 2020:

Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 4'000.– Bedarf Fr. 2'815.– Fr. 1'110.– Fr. 3'117.– Fr. – 2'815.– Fr. – 910.– Fr. 883.–

Unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit sei – so die Vorinstanz weiter – der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Sohn C._____ monatliche Barunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 15. August 2019 bis 30. September 2020 von Fr. 548.– sowie ab 1. Oktober 2020 und für die weitere Dauer des Verfahrens von Fr. 883.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Urk. 2 S. 51 f.).

1.2. Beide Parteien beanstanden im Berufungsverfahren die Grundlagen der vorinstanzlichen Berechnung des Kinderunterhalts und dabei insbesondere das Ein-

kommen und den Bedarf des Beklagten, weshalb in der Folge auf diese Positionen im Detail einzugehen ist. Sodann sind aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Unterhaltsberechnung (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 und BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021) im Rahmen der Untersuchungsund Offizialmaxime auch die Bedarfspositionen der Klägerin und von C._____ auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der vom Sozialamt unterstützten Klägerin (Fr. 0.–; Urk. 2 S. 36) und von C._____ (Fr. 200.–; Urk. 2 S. 44) wurde weder angefochten noch gibt es Anlass für Ergänzungen oder Anpassungen, weshalb für die Unterhaltsberechnung im Berufungsverfahren von diesen Beträgen ausgegangen werden kann. Sodann verfügen die Parteien über kein Vermögen (vgl. Urk 28/6 und Urk. 11/43/8).

2. Einkommen des Beklagten

2.1. Die Klägerin rügt in ihrer Erstberufungsschrift, dass das Einkommen des Beklagten ungenügend geklärt sei, was zu seinen Lasten auszulegen sei. Es sei davon auszugehen, dass er weitere Einkünfte habe (Urk. 1 S. 18). So habe er im 2015 ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'500.– erzielt und auch in den strafrechtlichen und migrationsrechtlichen Verfahren ausgeführt, dass er Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat verdiene. Weiter gehe aus seinem Kontoauszug per 31. Juli 2019 hervor, dass in diesem Monat rund Fr. 2'500.– auf sein Konto einbezahlt worden seien (Urk. 1 S. 19 f.). Sodann müsse dem Beklagten seit Februar 2019 bewusst gewesen sein, dass er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen auszunützen haben werde. Es sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden, dass er die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, eine 100%-Anstellung zu finden. Aus diesen Gründen sei ihm rückwirkend spätestens ab 1. August 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'800.– pro Monat anzurechnen. Dieser Lohn sei gemäss dem Online-Lohnrechner realistisch. Die von der Vorinstanz festgelegten Einkommensbeträge seien willkürlich (Urk. 1 S. 20 ff.). In der Zweitberufungsantwort führt die Klägerin sodann aus, dass der Beklagte weiterhin nicht aufzeige, dass er auf Stellensuche sei. Der Kinderunterhalt gehe zudem sämtli-

chen anderen Verpflichtungen wie allfälligen Gerichtskosten oder anderen betriebenen Forderungen vor. Der Beklagte müsse 100% arbeiten, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– anzurechnen sei (Urk. 23/11 S. 12 und 19).

2.2. Der Beklagte macht in seiner Zweitberufungsschrift geltend, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen ab dem 1. Oktober 2020 eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstellen würden, da er gemäss neu eingereichten Unterlagen nicht über ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.– verfüge (Urk. 23/1 S. 17 f.). Zudem habe die Vorinstanz nicht dargelegt, wie es dem Beklagten aufgrund der arbeitgeberseitigen, pandemiebedingten Kündigung weiterhin möglich sein solle, denselben Lohn zu erzielen. Ein hypothetisches Einkommen könne ihm frühestens in einem Jahr angerechnet werden (Urk. 23/1 S. 18). Gemäss Lohnabrechnung der F._____ AG für den Monat September 2020 (vgl. Urk. 23/4/2) betrage sein Nettolohn lediglich Fr. 1'682.50 pro Monat. Des Weiteren unterliege er einer Lohnpfändung (vgl. Urk. 23/4/4) und müsse Gerichtskosten aus einem deutschen Verfahren in der Höhe von EUR 1'000.– (vgl. Urk. 23/4/3) bezahlen. Seine Leistungsfähigkeit liege daher deutlich unter Fr. 0.–, weshalb ihm ab September 2020 keine Unterhaltszahlungen aufzuerlegen seien (Urk. 23/1 S. 9 und 18). In seiner Erstberufungsantwort führt der Beklagte mit Verweis auf die Leistungsabrechnungen der E._____ Arbeitslosenkasse für August, September und Oktober 2020 (vgl. Urk. 19/3/1-3) aus, dass er nunmehr arbeitslos sei und Arbeitslosentaggelder erhalte (Urk. 17 S. 11 f.). Was die Vergangenheit betreffe, so habe er aufgrund des von der Klägerin eingeleiteten Strafverfahrens und der damit zusammenhängenden Untersuchungshaft seinen beruflichen Halt verloren. Die vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen seien vollständig und zeigten seine Beschäftigungen bei den Temporärarbeitsstellen lückenlos. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'800.– entbehre jeder Grundlage (Urk. 17 S. 12 f.). Zusammen mit seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2021 reichte der Beklagte die mit Beschluss vom 11. Januar 2021 (vgl. Urk. 21, Dispositiv-Ziffer 4) eingeforderten Leistungsabrechnungen der E._____ Arbeitslosenkasse für November und Dezember 2020 (vgl. Urk. 28/5)

sowie die Kontoauszüge der G._____ von Juli bis Dezember 2020 (vgl. Urk. 28/6) ins Recht.

2.3. Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.w.H.). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn – wie hier – enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 25; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010,

N. 09.43). Der Pflichtige hat sich daher ausreichend (intensiv und ernsthaft) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. In originären Verfahren, in welchen Unterhaltsbeiträge erstmals festgelegt werden, ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; LE180003 vom 2. Juli 2018, E. III.B.4.5; LE190054 vom 27. Januar 2020, E. III.2.2.1). Ein von diesem Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird – wie dies die Klägerin vorliegend fordert –, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen

werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014,

E. 5.1; siehe auch BGE 129 III 417 E. 2.2). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Mit anderen Worten beginnt die Anpassungsfrist erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist – und nicht bereits ab dem Trennungszeitpunkt – zu laufen.

2.4. Was die erste Unterhaltsphase vom 15. August 2019 bis zum 30. September 2020 gemäss vorinstanzlicher Berechnung anbelangt, sind die Rügen der Klägerin unbegründet. Sie macht keine konkreten Gründe geltend, weshalb dem Beklagten entgegen der üblichen Rechtsprechung bereits ab 1. August 2019 rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass dem Beklagten in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsste oder dass das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes klar voraussehbar gewesen wäre. So blieb unbestritten und erscheint glaubhaft, dass die Parteien während des Zusammenlebens gemeinsam für den Unterhalt der Familie besorgt waren. Des Weiteren sind auch die Ausführungen des Beklagten, dass er aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und der angeordneten Untersuchungshaft seinen beruflichen Halt verloren und deshalb erst ab August 2019 wieder gearbeitet habe, nachvollziehbar und soweit glaubhaft. Etwas anderes lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen. Von Mitte August 2019 bis Mitte Juni 2020 ist sodann das effektive Einkommen des Beklagten als Temoprärarbeiter aufgrund der zahlreichen Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 11/46/8, 11/46/9, 11/46/10, 11/94/32) und Kontoauszüge (Urk. 11/125/35) belegt. Der korrekten Aufstellung der Vorinstanz folgend (vgl. Urk. 2 S. 41 ff.), ist beim Beklagten für diese zehn Monate von einem Gesamtnettoeinkommen von total Fr. 31'906.80 auszugehen. Des Weiteren ist den im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Beklagte im Juli 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 3'361.25 und im August

2020 ein Nettoeinkommen Fr. 3'627.80 erzielte (Urk. 28/6). Zusätzlich zum Lohn wurde dem Beklagten rückwirkend für August 2020 Arbeitslosentaggeld von netto Fr. 381.70 ausbezahlt (Urk. 19/3/1). Schliesslich ist in Bezug auf sein Einkommen im Juni 2020 festzuhalten, dass aufgrund des ausgewiesenen Einkommens in den Monaten zuvor und danach sowie mangels anderslautenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass er in diesem Monat mehr verdiente, als aus den beiden von ihm eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 11/94/32, total Fr. 874.20) ersichtlich ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für die Phase vom

15. August 2019 bis zum 31. August 2020 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'200.– netto anzurechnen. Die Höhe dieses Durchschnittseinkommen wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren denn auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber per 15. August 2020 und der nachfolgenden Unterstützung durch die E._____ Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 11/125/36, Urk. 19/3, Urk. 28/5) ist ab 1. September 2020 sodann von anderen Verhältnissen auszugehen.

2.5. Dass der Beklagte seit Mitte August 2020 von der Arbeitslosenkasse unterstützt wird (vgl. Urk. 11/125/36, Urk. 19/3, Urk. 28/5), ändert nichts daran, dass ihm seit Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids am 29. September 2020 (vgl. Urk. 11/132) bewusst gewesen sein muss, dass er zur finanziellen Unterstützung von C._____ seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und eine Arbeitsstelle mit einem 100%-Arbeitspensum anzutreten haben wird. Er wird für die Dauer des Verfahrens keine Pflegeoder Erziehungsaufgaben zu übernehmen haben, weshalb ihn die Pflicht trifft, Kinderunterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Art. 276 ZGB). Da der Beklagte dieser Verpflichtung mit seinem bisherigen Lohn aus Temporärarbeit nicht vollständig nachkommen kann und ein Manko auf Seiten der Beklagten und C._____ resultiert (vgl. E. III.E.6), ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. Es ist dabei von dem Einkommen auszugehen, welches der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung tatsächlich erzielen könnte. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Lebenslauf des Beklagten zu entnehmen ist, dass er keine Berufsausbildung abgeschblossen hat und in der Vergangenheit überwiegend als Hilfskraft in verschiedenen Betrieben und nur für kurze Zeitabschnitte arbeitete (Urk. 11/61/6). Für die Einkom-

menseinschätzung kann daher nicht auf einen bestimmten vergangenen Lohn abgestellt werden. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte der Beklagte nun aber aus, dass er zuletzt als Gerüstbauer gearbeitet habe und dies auch in Zukunft tun möchte. Er erwarte, dass er mit einem entsprechenden Job in Zürich "in Kürze" ein Einkommen von "über Fr. 4'000.–" netto pro Monat verdienen werde (vgl. Prot. I S. 111 ff. und S. 125). Auf diesen Aussagen ist der Beklagte trotz seiner anderslautenden Ausführungen im Berufungsverfahren zu behaften, bringt er doch nicht vor, weshalb es ihm nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, bei 100%iger Arbeitstätigkeit ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Insbesondere das neu vorgebrachte "Corona"-Argument (vgl. Urk. 23/1 S. 18) kann nicht berücksichtigt werden, fand die Verhandlung, anlässlich welcher die klare Einkommensprognose gemacht wurde, am 20. Juli 2020 und damit bereits während der Covid-19-Krise statt. Auf der anderen Seite ist es aufgrund seiner fehlenden Ausbildung, seiner bisherigen Arbeitserfahrung in der Schweiz und seines Aufenthaltsstatus auch nicht realistisch, ihm ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte jemals in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum ein festes Einkommen in dieser Höhe erzielt hatte. Den Einwendungen der Klägerin und deren Verweis auf Online- Lohnrechner, die ein höheres Medianeinkommen für Gerüstbauer suggerieren (vgl. Urk. 11/61/7), ist nicht zu folgen, ist aufgrund der vorgenannten Umstände doch zu erwarten, dass der Beklagte zunächst mit Stellen im untersten Lohnrahmen vorliebnehmen muss. So sieht beispielsweise auch der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag der Gerüstbauer als Minimallohn Fr. 4'325.– brutto pro Monat für Mitarbeiter der tiefsten Lohnklasse vor (Art. 13 Abs. 1 GAV für den Gerüstbau 2020- 2023, https://sguv.ch). Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, den Beklagten auf seiner eigenen Einschätzung zu behaften und ihm ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 4'000.– netto anzurechnen.

2.6. Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung ist dem Beklagten vor der Anrechnung des hypothetischen Einkommens eine entsprechende Übergangsfrist seit Voraussehbarkeit einzuräumen. Aufgrund der von August bis Dezember 2020 belegten Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 19/3, Urk. 28/5) sowie dem Umstand, dass er sich während dieser Zeit zum Erhalt von Arbeitslosentaggeldern regelmässig be-

werben musste und vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum auch entsprechende Unterstützung erhielt, ist die Übergangsfrist auf vier Monate zu beschränken. Dem Beklagten wurde der vorinstanzliche Entscheid am 29. September 2020 zugestellt. Somit ist dem Beklagten ab 1. Februar 2021 das vorgenannte hypothetische Einkommen anzurechnen.

2.7. Was die Phase zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. Januar 2021 anbelangt, ist aufgrund der Leistungsabrechnungen der E._____- Arbeitslosenkasse festzuhalten (vgl. Urk. 19/3, Urk. 28/5), dass dem Beklagten, ausgehend von 78.37 % des versicherten Bruttoverdienstes von Fr. 3'876.– und nach Abzug der Sozialabgaben und der Quellensteuer, bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen ein Arbeitslosentaggeld von netto gerundet Fr. 2'720.– pro Monat zusteht. Der Zwischenverdienst, welcher der Beklagte im September 2020 erzielen konnte (vgl. Urk. 23/4/2), wird nicht zusätzlich berücksichtigt, da sich das Arbeitslosentaggeld im entsprechenden Umfang verringerte (vgl. Urk. 19/3/2). Die vom Beklagten im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Schulden und die Einkommenspfändung sind nachfolgend bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen. Entsprechend ist für die Phase vom 1. September 2020 und dem

31. Januar 2021 beim Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'720.– auszugehen.

2.8. Zusammenfassend ist für die Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in der ersten Phase vom 15. August 2019 bis

31. August 2020 von Fr. 3'200.–, in der zweiten Phase vom 1. September 2020 bis 31. Januar 2021 von Fr. 2'720.– und in der dritten Phase ab 1. Februar 2021 für die Dauer des Verfahrens von Fr. 4'000.– (hypothetisch) auszugehen.

3. Rechtliche Grundlagen der Bedarfsberechnung

Nach neuer Rechtsprechung bilden Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung (nunmehr auch für den Kanton Zürich) die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan: Richtlinien; BlSchK 2009, S. 192 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November

2020, E. 7.2). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören gemäss diesen Richtlinien der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Schulund Fremdbetreuungskosten der Kinder, Kosten für die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen. Ein Mankofall liegt vor, wenn dieses Existenzminimum für den Barund / oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Nur soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikationsund Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Letztere gehören bei Kindern generell zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.2). Da – wie sich zeigen wird – in sämtlichen Phasen ein Mankofall vorliegt (E. III.E.6), sind lediglich die Bedarfspositionen gemäss Richtlinien zu berücksichtigen.

4. Bedarf des Beklagten

4.1. Bei der Bedarfsberechnung des Beklagten ging die Vorinstanz von den folgenden Beträgen aus (Urk. 2 S. 47 ff., S. 52):

bis 30.09.2020 ab 01.10.2020

a) Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.–

b) Wohnkosten Fr. 750.– Fr. 1'100.–

c) Krankenkasse KVG Fr. 247.– Fr. 247.–

d) zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.– Fr. 50.–

e) Versicherungen Fr. 15.– Fr. 30.–

f) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 100.– Fr. 100.–

g) Arbeitsweg (öV-Kosten) Fr. 340.– Fr. 340.–

h) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.–

i) Berufskleider Fr. 50.– Fr. 50.–

j) Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– Total Fr. 2'652.– Fr. 3'117.–

a) Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bewohnt der Beklagte in der von seinem Kollegen H._____ gemieteten 2.5-Zimmerwohnung ein Zimmer, wobei zunächst ein Mietzins von Fr. 500.– und ab 1. August 2019 ein Mietzins von Fr. 750.– vereinbart wurde (Urk. 2 S. 48, Urk. 11/9/5, Urk. 11/65/12). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten bis 30. September 2020 den Grundbetrag für einen Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person und ab 1. Oktober 2020 – zufolge Generierung eines höheren Einkommens und Anrechts auf eine eigene Wohnung (Urk. 2

S. 48 und S. 52) – den Grundbetrag für einen Schuldner ohne solche Haushaltsgemeinschaft und Wohnkosten von Fr. 1'100.– an.

Die Klägerin rügt, es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Bedarf des Klägers ab 1. Oktober 2020 erhöhen sollte. Er lebe bis heute in einer Wohngemeinschaft und habe das bisher auch getan. Er zeige keinerlei Suchbemühungen für eine eigene Wohnung und seine diesbezüglichen Aussagen seien als reine Behauptungen zu werten (Urk. 1 S. 27). Der Beklagte bestritt diese Vorbringen und hielt daran fest, er plane in eine eigene Wohnung zu ziehen, weshalb ihm die entsprechenden Kosten anzurechnen seien (Urk. 17 S. 14).

Die nunmehr anzuwendenden Richtlinien sehen – im Gegensatz zum zürcherischen Kreisschreiben (ZR 108 [2009] Nr. 62) – für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen keinen reduzierten Ansatz vor. Es ist dem Beklagten daher für sämtliche Phasen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– zuzugestehen (zu den Wohnkosten E. III.E.4.1.b).

b) Die Klägerin moniert, dass dem Beklagten keine Wohnkosten anzurechnen seien, da es sich bei den vorinstanzlich eingereichten Untermietverträgen (vgl. Urk. 11/9/5 und 11/65/1) um Gefälligkeitsverträge handle. Der Beklagte habe in den Eingaben an die KESB und das Verwaltungsgericht vom

11. April 2019 ausgeführt, dass ihm keine Mietkosten anfallen würden. Zudem habe er keine Belege eingereicht, welche die Zahlungen bestätigen würden. Wenn überhaupt, dann seien ihm eventualiter Fr. 500.– anzurechnen, da er in einer Wohngemeinschaft lebe und es unglaubhaft sei, dass er eine Wohnung für sich alleine suchen würde. Den Strafakten sei zu entnehmen, dass er 2016 in einer Wohngemeinschaft in I._____ gewohnt habe und lediglich Fr. 500.– bezahlt habe (Urk. 1 S. 23 f.). Der Beklagte hält dagegen, dass nicht ansatzweise ersichtlich sei, weshalb es sich beim aktuellen Untermietvertrag um einen Gefälligkeitsvertrag handeln sollte, und dass er den Mietzins bar bezahle. Er plane zudem, in eine eigene Wohnung zu ziehen, weshalb die höheren Kosten gerechtfertigt seien (Urk. 17 S. 13 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die ehemalige Wohnsituation des Beklagten vor dem für den Unterhalt relevanten Zeitraum (vor dem 15. August 2019) für die Unterhaltsberechnung nicht von Bedeutung ist, weshalb nicht weiter auf die Rügen der Klägerin zu den Eingaben an die KESB und das Verwaltungsgericht vom 11. April 2019 sowie die Strafakten zur Situation im Jahr 2016 einzugehen ist. Was die Frage anbelangt, ob es sich bei den Untermietverträgen um Gefälligkeitsverträge handelt, finden sich keine Hinweise in den Verfahrensakten, dass der Beklagte seit Einleitung des Verfahrens in einer anderen Wohnung als der von ihm angegebenen wohnt. Da es realitätsfremd erscheint, dass der Beklagte seit über zwei Jahren gratis in der Wohnung seines Bekannten wohnen darf, ist es trotz fehlender Zahlungsbelege angemessen, ihm einen Betrag als Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Aufgrund des im Recht liegenden Untermietvertrags vom 1. August 2019 erscheint der vom Beklagten geltend gemachte Wohnkostenanteil von Fr. 750.– pro Monat für die Mitbenützung der 2.5-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 11/65/1) als glaubhaft, zumal diese Wohnkosten vom Betreibungsamt D._____ bei der Einkommenspfändung berücksichtigt wurden (vgl.

Urk. 14/1 S. 4 = Urk. 23/4/4 S. 4) und es sich auch aus objektiver Sicht um einen tiefen Wohnkostenbetrag handelt. Entgegen den Behauptungen des Beklagten sind diese Wohnkosten über sämtliche Phasen zu berücksichtigen, da sich keine Hinweise in den Akten finden, dass er sich seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens um eine eigene Wohnung bemüht. Sodann kann er auch aus dem Besuchsrecht keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung ableiten, da dieses begleitet und ohne Übernachtung stattzufinden haben wird (vgl. E. III.C.5). Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beklagten Fr. 750.– als monatliche Wohnkosten anzurechnen.

c) Die vorinstanzlich belegten Krankenkassenkosten von Fr. 247.– (vgl. Urk. 2 S. 49) wurden weder gerügt noch wurden im Berufungsverfahren anderslautende Belege eingereicht, weshalb der Betrag zu übernehmen ist.

d) Die Klägerin rügt, die vom Beklagten geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten Gesundheitskosten von Fr. 50.– seien nicht wiederkehrend und daher nicht zu berücksichtigen. So habe der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 20. Juli 2020 ausgeführt, dass er im laufenden Jahr keine ungedeckten Gesundheitskosten gehabt habe und gesund sei. Was die Gesundheitskosten für das Jahr 2019 betreffe, so habe der Beklagte ausgeführt, dass er wegen Schlafstörungen die medizinischen Dienste im Gefängnis genutzt habe (Urk. 1 S. 24 f.). Der Beklagte wendet ein, dass weiterhin wiederkehrende Gesundheitskosten anfallen würden, da er immer noch Schlafstörungen habe und sich in ärztliche Behandlung begeben habe (Urk. 17 S. 13 f.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, belegt der Auszug der Krankenkasse, dass dem Beklagten im Jahr 2019 Fr. 1'808.05 für von der Krankenkasse nicht übernommene Gesundheitskosten angefallen sind. Dabei ist ein Grossteil der Kosten im ersten Halbjahr und damit vor dem für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum entstanden (vgl. Urk. 11/46/13). Aufgrund der von der Klägerin korrekt zitierten Antworten des Beklagten bei der vorinstanzlichen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 20. August 2020 (vgl. Prot. I S. 116 ff.) können diese Gesundheitskosten nicht als wiederkehrend bezeichnet werden. Der Beklagte reichte im

Berufungsverfahren denn auch keine weiteren Unterlagen ins Recht, welche solche wiederkehrenden Gesundheitskosten belegen. Es handelt sich somit nicht um ausserordentliche Auslagen, welche gemäss Richtlinien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind. Die Rüge ist begründet und es sind dem Beklagten über alle Phasen keine zusätzlichen Gesundheitskosten anzurechnen.

e/f) Gemäss Richtlinien sind die Kosten für private Versicherungen sowie Kommunikationskosten nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und können, da ein Mankofall vorliegt, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2). Die beiden Positionen sind aus der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung zu streichen.

g) Die Klägerin führt aus, dass die Anrechnung der Kosten für ein Generalabonnement willkürlich sei. Der Beklagte habe nur eine einzige Monatsrechnung eingereicht. Die Strecke D._____ - J._____ koste im Monat maximal Fr. 324.–. Da der Beklagte nicht zu 100 % arbeite, seien ihm maximal Fr. 288.– anzurechnen (Urk. 1 S. 26). Der Beklagte hält dagegen, dass er auf Stellensuche im Raum Zürich sei und auf das Generalabonnement angewiesen sei (Urk. 17 S. 14). Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen. Dies gilt auch für Auslagen zwecks Stellensuche (siehe OGer ZH LY140053 vom 08.05.2015, E. III.2.4.d). Der Beklagte hat demzufolge über sämtliche Phasen Anspruch auf Berücksichtigung seiner berufsbedingten Mobilitätskosten. Da er jedoch nicht in der gesamten Schweiz arbeiten muss und es für die von ihm benötigten Strecken kostengünstigere Abonnemente gibt, sind die Kosten für ein Generalabonnement nicht gerechtfertigt. Für die erste Phase sind ihm für die Strecke D._____ - J._____ monatliche Mobilitätskosten von Fr. 247.50 (Jahresabo ZVV-OSTWIND alle Zonen: Fr. 2'970.– / 12, www.z-pass.ch) anzurechnen. Weshalb der Beklagte ab seiner Arbeitslosigkeit per Mitte August 2020 noch auf ein überkantonales Abonnement angewiesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, führte er im Berufungsverfahren doch selber aus, dass er im Raum Zürich eine Stelle

suche (Urk. 17 S. 14). Entsprechend sind ihm ab der zweiten Phase monatliche Mobilitätskosten von Fr. 185.50 (ZVV-Abo alle Zonen: Fr. 2'226.– / 12; www.zvv.ch) anzurechnen.

h) Der Beklagte macht in seiner Zweitberufungsschrift geltend, es seien ihm in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids Fr. 200.– pro Monat für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Es treffe zwar zu, dass er zwischendurch für lediglich Fr. 5.– bis Fr. 6.– in Lebensmittelläden zu Mittag einkaufe, doch sei dies auf Baustellen nicht immer möglich. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich Bauarbeiter teilweise in Restaurants oder Kantinen verpflegen müssten (Urk. 23/1 S. 16). Die Klägerin wendet ein, dass der Beklagte auf seinen Aussagen vor Vorinstanz zu behaften sei und dass er keine Urkunden eingereicht habe, welche seine Kosten für auswärtige Verpflegung belegen würden (Urk. 23/1 S. 18). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb für die auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (Richtlinien, Ziffer II). Dabei sind

50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Richtlinien, Ziffer V), vorliegend Fr. 550.–. Davon sind etwa 55 %, mithin monatlich Fr. 302.50 oder pro Kalendertag ungefähr Fr. 10.–, für das Mittagessen zu verwenden (OGer ZH LE160027 vom 09.11.2016, E. C.5.; OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III.A.5.3.5.; siehe OGer ZH, 19.04.1985, ZR 84 Nr. 68 [S. 164]). Der Beklagte gab anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2020 vor Vorinstanz auf direkte Frage zu Protokoll, dass er jeweils für Fr. 5.– bis Fr. 6.– zu Mittag esse und das Essen im Coop einkaufe (Prot. I S. 64). An diesen Tagen braucht der Beklagte deshalb nur rund die Hälfte des ihm für das Mittagessen zur Verfügung stehenden Teils des Grundbetrages. Auch wenn er im Berufungsverfahren nun geltend macht, über Mittag ab und zu ins Restaurant oder in eine Kantine zu gehen, reicht dies nicht aus, um regelmässige zusätzliche Mehrauslagen glaubhaft zu machen. Es finden sich keine Unterlagen in den Akten, welche diese Behauptung untermauern würden. Und selbst wenn sich der Beklagte während seiner Arbeit ab und zu im Restaurant verpflegen würde, wären die an diesem Tag entstehenden

zusätzlichen Verpflegungskosten weiterhin von dem an den anderen Tagen nicht verwendeten Teil des Grundbetrags abgedeckt. Sodann sieht der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag der Gerüstbauer eine Verpflegungsentschädigung von pauschal Fr. 16.– pro Mittagessen vor (Art. 15 Abs. 1 GAV für den Gerüstbau 2020-2023, https://sguv.ch). Der Beklagte wird weiterhin in diesem Beruf arbeiten (vgl. E.III.E.2.5). Er kann somit keine Mehrauslagen glaubhaft machen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm in allen Phasen keine zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

i) Die Klägerin rügt, dass der Beklagte nicht belegt habe, dass er monatliche Kosten für Berufskleidung habe. Der Aussteller der von ihm eingereichten Liste sei ungewiss. Die Vorinstanz habe diese Kosten zu Unrecht berücksichtigt. Die Aussage des Beklagten, dass er jeden Monat Fr. 600.– für Berufskleidung ausgeben würde, sei vollkommen unglaubwürdig (Urk. 1 S. 26 f.). Der Beklagte hält fest, dass er vor Vorinstanz ein Liste für die Ausgaben seiner Berufskleider eingereicht habe, welche Aufschluss über die Kosten gebe. Der Verschleiss an Kleider in der Baubranche sei ungleich grösser als in anderen Berufen (Urk. 17 S. 14). Gemäss Richtlinien gehören zu den unumgänglichen Berufsauslagen auch Kosten für überdurchschnittlichen Kleiderund Wäscheverbrauch (Richtlinien, Ziffer II). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Beklagte vor Vorinstanz keinerlei Belege einreichte, welche entsprechende Kosten ausweisen würden. Entgegen dessen Ausführungen im Berufungsverfahren handelt es sich bei der von ihm als "Liste für die Ausgaben seiner Berufskleider" bezeichneten Urkunde einzig um ein nicht ausgefülltes Bestellformular der K._____ AG, aus welchem nicht abgeleitet werden kann, ob und in welcher Höhe ihm Kosten für Arbeitskleidung entstanden sein sollen. Vielmehr ist aus diesem Formular sogar ersichtlich, dass sich der Arbeitgeber mit bis zu Fr. 300.– pro Jahr und damit monatlich Fr. 25.– an allfälligen Kleiderkosten beteiligt (vgl. Urk. 11/94/37). Auch wenn es zutreffend sein mag, dass der Verschleiss an Arbeitskleidern in der Baubranche höher als in anderen Branchen ist, wurde vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm auch effektiv höhere Kosten als die vom Arbeitgeber übernommenen Fr. 25.– pro Monat entstehen. Ein überdurch-

schnittlicher Kleiderverbrauch, wie dies die Richtlinien für eine Berücksichtigung im Existenzminimum verlangen, ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechend sind dem Beklagten im Bedarf keine Kosten für Berufskleidung anzurechnen.

j) Die Steuern können gehören gemäss Richtlinien nicht zum Existenzminimum und sind daher bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen.

4.2. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren neu geltend, er habe Schulden aus einem Gerichtsverfahren in Deutschland in der Höhe von monatlich EUR 100.–, total EUR 1'000.–, zurückzubezahlen und unterliege einer Lohnpfändung, was bei seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 23/1 S. 18). Dabei verweist er auf eine Zahlungserinnerung vom 10. September 2020 (Urk. 23/4/3) sowie eine Pfändungsurkunde vom 24. September 2020 (Urk. 14/1 = Urk. 23/4/4). Die Klägerin entgegnet, dass der Kinderunterhalt anderen Verpflichtungen vorgehe (Urk. 23/11 S. 12). Die vom Beklagten geltend gemachten Drittschulden können bei seiner Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. So gehen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts persönliche Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht und insbesondere der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach und gehören nicht zum Existenzminimum (BGE 127 III 289 E. 2a/bb m.w.H.; BSK-ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 19; Richtlinien). Sodann macht der Beklagte auch nicht geltend, dass es sich bei diesen Schulden um Auslagen handelt, welche gemäss Richtlinien zu berücksichtigen wären. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 25. August 2020 (vgl. Urk. 23/4/4 S. 5) aufgrund des fortgeschrittenen erstinstanzlichen Verfahrens bereits davon ausgehen musste, dass er zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtet werden könnte, hätte er dies im Pfändungsverfahren einbringen müssen. So sehen die Zürcher Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 vor, dass rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungsund/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und vo-

raussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird, zu berücksichtigen sind. Der vorinstanzliche Entscheid erreichte den Beklagten am 29. September 2020 (vgl. Urk. 11/132) und damit sogar noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Pfändungsurkunde vom 24. September 2020 (vgl. Urk. 23/4/4). Daneben besteht gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG auch noch während laufender Pfändung die Möglichkeit, die Pfändung mittels Revisionsbegehren an neue Verhältnisse anpassen zu lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger Meldung die Pfändung hätte verhindert werden können oder dass zumindest die Kinderunterhaltsbeiträge mitberücksichtigt worden wären. Dieses Versäumnis des Beklagten kann sich nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes auswirken. Entsprechend sind die beiden vom Beklagten geltend gemachten Drittschulden nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich die folgende Bedarfsberechnung:

Beklagter

a) Grundbetrag Fr. 1'200.–

b) Wohnkosten Fr. 750.–

c) Krankenkasse KVG Fr. 247.–

d) zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.–

e) Versicherungen Fr. 0.–

f) Kommunikation inkl. Serafe Fr. 0.–

g) Arbeitsweg (öV-Kosten) Fr. 247.50 Phase 2 + 3: Fr. 185.50

h) auswärtige Verpflegung Fr. 0.–

i) Berufskleider Fr. 0.–

j) Steuern Fr. 0.– Total Phase 1 (gerundet) Fr. 2'445.– Total Phase 2 +3 (gerundet) Fr. 2'383.–

5. Bedarf der Klägerin und C._____s

5.1. Bei der Bedarfsberechnung der Klägerin und C._____ ging die Vorinstanz von den folgenden Beträgen aus (Urk. 2 S. 45 ff.):

Klägerin C._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 880.– Fr. 440.– Krankenkasse KVG Fr. 415.– Fr. 120.– zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Versicherungen Fr. 20.– Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Fremdbetreuungskosten Fr. 150.– ÖV-Kosten Fr. 0.– Steuern Fr. 0.– Total Fr. 2'815.– Fr. 1'110.–

5.2. Gemäss Richtlinien sind die Kosten für private Versicherungen sowie Kommunikationskosten nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und können, da ein Mankofall vorliegt, wie beim Beklagten (vgl. E. III.E.4.1) nicht berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2). Entsprechend sind die beiden Positionen aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen. Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin sowie die Bedarfsberechnung von C._____ geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb die von der Vorinstanz ermittelten Beträge übernommen werden können.

5.3. Die Bedarfsberechnung der Klägerin und C._____s stellt sich damit wie folgt dar:

Klägerin C._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 880.– Fr. 440.– Krankenkasse KVG Fr. 415.– Fr. 120.– Fremdbetreuungskosten Fr. 150.– Total Fr. 2'645.– Fr. 1'110.–

6. Unterhaltsberechnung

6.1. Da das vorinstanzliche Vorgehen der zweistufigen Berechnungsmethode unbeanstandet blieb und auch zu keiner Kritik Anlass gibt, ist für die Unterhaltsberechnung im Berufungsverfahren nach denselben Grundsätzen vorzugehen (vgl. Urk. 2 S. 35 f. und S. 51 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind für die Berechnung das Einkommen und der Bedarf des Beklagten sowie der Bedarf der Klägerin anzupassen; im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlich ermittelten Grundlagen der Berechnung.

6.2. Für die erste Phase vom 15. August 2019 bis zum 31. August 2020 ergibt eine Gegenüberstellung der Einkommen sowie der Bedarfe das Folgende:

Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 3'200.– Bedarf Fr. 2'645.– Fr. 1'110.– Fr. 2'445.– Fr. – 2'645.– Fr. – 910.– Fr. 755.–

Der Beklagte kann mit seinem Überschuss den Barbedarf von C._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 750.– decken. Dieser Betrag hat der Beklagte als Barunterhalt zu leisten. Der Differenzbetrag von Fr. 160.– ist als Manko im Dispositiv festzuhalten (Art. 301a ZPO). Da die Klägerin ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, was unzweifelhaft auf die Kindsbetreuung zurückzuführen ist, wäre zudem ein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. BGE 144 III 377

E. 7.1.2.2). Auch dieses Manko von Fr. 2'645.– ist festzuhalten.

6.3. Für die zweite Phase vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 ergibt eine Gegenüberstellung der Einkommen und der Bedarfe das Folgende:

Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 2'720.– Bedarf Fr. 2'645.– Fr. 1'110.– Fr. 2'383.– Fr. – 2'645.– Fr. – 910.– Fr. 337.–

Der Beklagte kann mit seinem Überschuss den Barbedarf von C._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 330.– decken. Diesen Betrag hat der Beklagte als Barunterhalt zu leisten. Es ist festzuhalten, dass damit der Barunterhalt im Umfang von Fr. 580.– und der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 2'645.– nicht gedeckt sind.

6.4. Für die dritte Phase ab dem 1. Februar 2021 und für die restliche Dauer des Verfahrens ergibt eine Gegenüberstellung der Einkommen und der Bedarfe das Folgende:

Klägerin C._____ Beklagter Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 4'000.– Bedarf Fr. 2'645.– Fr. 1'110.– Fr. 2'383.– Fr. – 2'645.– Fr. – 910.– Fr. 1'617.–

Der Beklagte kann mit seinem Überschuss den Barbedarf von C._____ von Fr. 910.– vollständig decken. Dieser Betrag hat der Beklagte als Barunterhalt zu leisten. Sodann hat der Beklagte mit dem ihm verbleibenden Überschuss einen Betreuungsunterhalt im Umfang von (gerundet) Fr. 700.– zu bezahlen. Da damit die Lebenshaltungskosten der Klägerin nicht vollständig gedeckt werden, ist der Differenzbetrag von Fr. 1'945.– festzuhalten.

6.5. Die vorgenannten Kinderunterhaltsbeiträge hat der Beklagte monatlich an die Klägerin zu leisten. Hinzu kommen allfällige Kinderzulagen für C._____, welche der Beklagte auch rückwirkend schuldet, sofern diese für den entsprechenden Zeitraum nicht bereits von der Klägerin selber beantragt wurden (vgl. Urk. 2

S. 44). Die Berechnungsgrundlagen sind im Dispositiv festzuhalten (vgl. Art. 301a ZPO).

IV.

1. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

Bezüglich der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen ergibt sich nach erfolgter Korrektur keine Änderung, da die Vorinstanz die Regelung dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Urk. 2 S. 57 Dispositiv-Ziffer 8).

2. Zweitinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts, der Vereinigung zweier Berufungsverfahren und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen.

2.2. Praxisgemäss sind bei nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (persönlicher Verkehr) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Auch hinsichtlich der weiteren strittigen Belange (Unterhalt und Akteneinsicht) halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

2.3. Die Klägerin stellt sowohl im vorliegenden wie auch im damit vereinigten Verfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.–. Sodann stellen beide Parteien (die Klägerin eventualiter) in beiden Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 23/1 S. 3, Urk. 23/11 S. 2 f.; Urk. 17 S. 15). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kommt subsidiär zu allfälligen Unterhaltspflichten zum Zug; die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Gesuchsteller auf der Grundlage solcher Verpflichtungen finanzielle Mittel erhältlich machen kann (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 30 m.H.). Die Parteien sind nicht verheiratet. Es ist nicht ersichtlich, auf der Grundlage welcher Verpflichtungen der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zustehen sollte. Schon deshalb ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Ein solcher wäre aber auch sonst nicht geschuldet. Unter Berücksichtigung des Einkommens und des Bedarfs sowie nach Leistung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge verbleibt sowohl auf Seite der Klägerin als auch auf Seite des Beklagten kein monatlicher Überschuss, um die mutmasslichen Prozesskosten zu bezahlen. Daneben verfügen die Parteien über kein Vermögen. Sie haben beide als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten, weshalb kein Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses besteht. Da die Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren auch nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4. Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. In Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist der Klägerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. September 2020 hinsichtlich der

Dispositiv-Ziffer 2 (betreffend Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____ an die Klägerin) am 10. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Adresse der Klägerin (und des Sohnes C._____) wird dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht bekannt gegeben. Akten, welche einen Rückschluss zum Wohnort der Klägerin zulassen (Urk. 9/1 und 23/14/2), bleiben geschwärzt und die Originale verbleiben verschlossen bei den Akten. Der Antrag des Beklagten auf vollumfängliche Akteneinsicht wird abgewiesen.

3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1._____ und dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. September 2020 wird bestätigt.

2. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Verfahrens einmal pro Monat nach Absprache mit der einzusetzenden Beistandsperson und in Begleitung einer geeigneten Fachperson während drei Stunden zu betreuen. Die Kosten für das begleitete Besuchsrecht sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

3. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2018, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Basel- Stadt wird ersucht, für C._____ umgehend eine geeignete Beistandsperson zu bestellen. Die Beistandsperson soll insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:

− Organisation und Festlegung der genauen Modalitäten der mit vorliegendem Entscheid geregelten begleiteten Besuche; namentlich durch Beizug einer Fachperson, welche das Kind von der Klägerin übernimmt, die Besuche des Beklagten begleitet und das Kind wieder zur Klägerin zurückbringt, ohne dass sich die Eltern begegnen müssen, sowie Sicherstellung der Finanzierung derselben,

− Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie regelmässig bei der Fachperson und den Parteien die Einhaltung und die Durchführung der Besuche in Erfahrung bringt,

− falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen,

− bei allfälligen Konflikten zu vermitteln,

− Berichterstattung über die ersten drei Besuche zuhanden der KESB Basel-Stadt und des Bezirksgerichts Hinwil.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

Von 15. August 2019 bis 31. August 2020: Fr. 750.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt

Von 1. September 2020 bis 31. Januar 2021: Fr. 330.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

Ab 1. Februar 2021: Fr. 1'610.– (davon Fr. 700.– als Betreuungsunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Kinderzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. In der Zeit von 15. August 2019 bis 31. August 2020 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 160.– als Barunterhalt und Fr. 2'645.– als Betreuungsunterhalt. Vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 fehlt ein Betrag von Fr. 580.– als Barunterhalt und von Fr. 2'645.– als Betreuungsunterhalt. Ab 1. Februar 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens fehlt ein Betrag von Fr. 1'945.– als Betreuungsunterhalt.

5. Dieser Entscheid basiert auf den folgenden finanziellen Grundlagen:

Monatliches Nettoerwerbseinkommen:

- Klägerin: Fr. 0.– (arbeitslos)

- Beklagter: Fr. 3'200.– vom 15. August 2019 bis 31. August 2020 (unterschiedliches Arbeitspensum)

Fr. 2'720.– vom 1. September 2020 bis 31. Januar 2021 (Arbeitslosentaggeld)

Fr. 4'000.– ab 1. Februar 2021 (hypothetisch; 100% Arbeitspensum)

- C._____: Fr. 200.– (Familienzulage)

Vermögen:

- Klägerin: Fr. 0.–

- Beklagter: Fr. 0.–

- C._____: Fr. 0.–

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffer 1 sowie Urteilsdispositiv-Ziffern 2 und 3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich im Dispositiv, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild versandt am: ip