Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LZ200021 • OG ZH LZ200021 KI-generiert

Parental Settlement Agreement Confirmation and Legal Aid Award

Geschäftsnummer LZ200021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed the challenge against a lower court's decision concerning child support and custody arrangements for the parties' minor daughter, where the parents ultimately reached a comprehensive settlement agreement during the appeal proceedings regarding joint custody, alternating custody, a detailed visitation schedule, and specific child support amounts retroactive to May 2018, all of which the court found to be in the child's best interest, not contrary to public policy, and financially appropriate based on the parents' respective incomes and the child's needs, leading the appellate court to confirm joint custody, alternating custody, and the agreed-upon support structure while also granting both parties legal aid due to their financial circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 123 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZPO, Art. 318 Abs. 3 ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO; Parental Settlement Agreement Confirmation and Legal Aid Award: Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Schlagwörter

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Sorgerechtsverfahren Kindeswohl unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Leitverfahren Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the preliminary decision regarding the requirement to pay court costs to the state if legal aid is granted.

Art. 117 ZPO

Cited as the basis for granting both parties free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the appeal proceedings.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited regarding the right to free legal assistance if free legal aid is granted and necessary.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer 3.1

Geschäfts-Nr.: LZ200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz

Beschluss und Urteil vom 9. Juni 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 (FK190044-L)

Rechtsbegehren:

A. Klägerin (Urk. 17 S. 1 ff.)

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab

1. Mai 2018 für die Erziehung und den Unterhalt inklusive Betreuungsunterhalt der Tochter C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderbzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats:

Fr. 1'565.- ab 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2019 (inkl. Fr. 425.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'910.- ab 1. August 2019 bis 30. Juni 2023 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 2'080.- ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 2'035.- ab 1. Juli 2025 bis 30. Juli 2026 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'350.- ab 1. August 2026 bis zur Mündigkeit von C._____ und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt bzw. keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten der Tochter C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) je hälftig zu beteiligen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Vorlage der Rechnungen an die Klägerin zu bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.

4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Samstagabend,

18.15 Uhr bis Dienstag Schulbeginn;

- in Wochen mit gerader Wochenzahl von Montagnachmittag,

14.00 Uhr bis Dienstag Schulbeginn;

- jedes Jahr von 26. Dezember 10.00 Uhr bis 28. Dezember

10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, von Karfreitag,

10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über den Jahreswechsel ungerades Jahr/gerades Jahr vom 31. Dezember,

10.00 Uhr bis 1. Januar, 14.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und über den Jahreswechsel gerades Jahr/ungerades Jahr vom 1. Januar, 14.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl einen halben Tag den Kindergeburtstag für C._____ zu organisieren.

An den Feiertagen, an denen C._____ nicht vom Beklagten betreut wird, wird C._____ von der Klägerin betreut. In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der Kindergeburtstag von der Klägerin organisiert. Die Feiertagsregelung geht der Ferienund der Betreuungsregelung vor.

Zudem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während fünf Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In den restlichen Schulferien wird C._____ von der Mutter betreut. Das Ferienbesuchsrecht sei jeweils spätestens 3 Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht über die Ferien einigen, so hat der Beklagte in Jahren mit ungerader Jahreszahl und die Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Bestimmung der Ferien Vorrang. Die Ferien der Eltern gehen der Betreuungsregelung vor.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten."

B. Beklagter (Urk. 19 S. 1 ff. und Urk. 46 S. 1 f.)

"1. Es sei die Tochter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2013, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen;

1.1. Eventualiter sei die Tochter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2013, unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters zu stellen;

2. Es sei die Tochter C._____ ab dem 19. August 2019 unter die wechselnde bzw. alternierende Obhut der Eltern zu stellen; der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei bei der Mutter zu belassen;

2.1. Eventualiter sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen;

3. Es sei die Betreuung von C._____ ab dem Zeitpunkt der wechselnden Obhut je zur Hälfte festzulegen, und es seien die Betreuungsanteile der Eltern gemäss Betreuungsplan in Anhang/Beilage

28 sowie derart zu regeln,

a) dass die Tochter C._____ in den geraden Kalenderwochen von Montag bis Dienstag sowie von Freitag bis Sonntag vom Vater und von Mittwoch bis Donnerstag von der Mutter betreut wird, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Montag bis Dienstag vom Vater und von Mittwoch bis Sonntag von der Mutter betreut wird, wobei der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil bzw. in die Tagesverantwortung des anderen Elternteils jeweils mit dem Kindergartenbeginn (08.15 Uhr) des betreffenden Tages stattfindet;

b) dass C._____ auch in den Ferien und an den Feiertagen je zur Hälfte durch die Mutter bzw. durch den Vater betreut wird, wobei sich die Eltern über die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferienund Feiertagsplanung sowie die Gestaltung der Geburtstage von C._____ jeweils frühzeitig und mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen haben, wobei die Eltern über die Gestaltung des Geburtstages von C._____ [die Eltern] gemeinsam entscheiden sollen, und wobei für den Fall, dass sich die Eltern über die Ferienund/oder Feiertagsplanung und/oder die Geburtstage von C._____ nicht einigen können, dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage und bezüglich des Geburtstages von C._____ zukommt und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter;

3.1. Eventualiter sei das Besuchsrecht der Mutter gerichtlich zu regeln;

4. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ Beiträge wie folgt zu bezahlen,

- Fr. 856.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für die Zeitdauer vom 15.05.2018 bis 31.12.2018,

- Fr. 872.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für die Zeitdauer vom 01.01.2019 bis 31.07.2019,

- Fr. 506.-, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für die Zeitdauer vom 01.08.2019 bis 18.08.2019, und es seien die bisherigen Leistungen des Vaters an den Unterhalt von C._____ anzurechnen (Akontozahlungen und Bezahlung Krankenkasse, Krippe sowie Schwimmkurs im Betrag von Fr. 943.- bzw. Aktontozahlungen und Bezahlung Schwimmkurs im Betrag von Fr. 920.- pro Monat),

und es sei festzustellen, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht für die oben genannten Zeiträume (und davor) bereits vollumfänglich nachgekommen ist;

5. Für die Zeit ab dem 19. August 2019 sei durch das Gericht vorzusehen,

a) dass die Parteien verpflichtet werden, diejenigen Kosten für die Tochter C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Verpflegung) jeweils selber [recte: zu] übernehmen;

b) dass der Vater verpflichtet wird, an den Unterhalt von C._____ Beiträge wie folgt zu bezahlen,

- Fr. 280.-, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für den Zeitraum 19.08.2019 bis 31.08.2019,

- Fr. 666.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.12.2019,

- Fr. 100.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2023,

- Fr. 250.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, ab dem 1. Juli 2023 und bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung;

c) dass die Mutter verpflichtet wird, die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die Fremdbetreuung/Hort [exkl.

Ferienhort], Sportund Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr etc.) zu bezahlen;

d) dass die Eltern verpflichtet werden, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte zu übernehmen, wobei Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und wobei, falls keine Einigung zustande kommt, der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen alleine trägt, unter Vorbehalt der gerichtlichen Geltendmachung der Kostenbeteiligung;

e) dass die Eltern bzw. jeder Elternteil verpflichtet werden, die Kosten für die Tochter, die während den Ferien bei ihm/ihr anfallen, seien es Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw.

Ausflüge, selber zu übernehmen;

f) dass davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese Unterhaltsregelung auf der gemäss Ziff. 3 festgelegten Betreuungsregelung basiert und neu festgesetzt werden muss, wenn sich diese wesent-

lich ändert, wobei die Eltern für diesen Fall eine einvernehmliche Lösung anstreben;

4.1. [recte: 5.1.] Eventualiter sei die Mutter zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ angemessene Beiträge im Umfang von mindestens Fr. 838.- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen;

6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020, berichtigt mit Verfügung vom 12. Mai 2020:

(Urk. 61A und Urk. 61B)

1. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung einer Vertretung für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird abgewiesen.

2. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird beiden Parteien gemeinsam übertragen.

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter bleibt bei der Klägerin.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird mit Wirkung ab 1. August 2020 den Parteien alternierend zugeteilt.

4. Die Betreuungsregelung für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird mit Wirkung ab 1. August 2020 wie folgt festgelegt:

a) In Wochen mit ungerader Wochenzahl ist der Beklagte jeweils am Montag nach Schulschluss von C._____ bis Mittwochmorgen, Schulbeginn, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

In Wochen mit ungerader Zahl ist der Beklagte ab Freitagabend nach Schulschluss bis Mittwochmorgen der Folgewoche, Schulbeginn, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

b) In Wochen mit gerader Wochenzahl ist die Klägerin ab Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis und mit Montag der Folgewoche, Schulschluss, für die Betreuung der Tochter verantwortlich.

In Wochen mit ungerader Wochenzahl ist die Klägerin ab Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung der Tochter verantwortlich.

c) Während der Schulferien ist die Klägerin im Umfang von jährlich sieben Wochen für die Betreuung von C._____ verantwortlich, der Vater im Umfang von sechs Wochen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wobei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mind. zwei Wochen am Stück hat. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienplanung Rücksicht auf allfällige Ferienlager der Tochter zu nehmen. Eine Woche Ferienlager geht alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d.h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

d) Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien bzw. Feiertage über Weihnachten/Neujahr nicht einigen, so gilt die folgende Regelung:

In Jahren mit gerader Jahreszahl ist die Klägerin während der ersten Ferienwoche (inkl. der entsprechenden Feiertage) für die Betreuung der Tochter zuständig und der Beklagte während der zweiten (inkl. der entsprechenden Feiertage). In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist der Beklagte während der ersten Ferienwoche (inkl. der entsprechenden Feiertage) für die Betreuung der Tochter zuständig und die Klägerin während der zweiten (inkl. der entsprechenden Feiertage).

e) Allgemein gilt, dass die Ferienregelung der Betreuungsregelung vorgeht.

f) Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung ab Gründonnerstag, 12.00 Uhr, bis und mit Mittwoch nach Ostern, Schulbeginn. Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so verlängert sich ihre Betreuungszeit bis Freitag nach Ostern, Schulschluss. Fallen die Ostern in die Schulferien, so geht die Ferienregelung dieser Regelung vor.

g) Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, so verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis und mit Freitag, Schulschuss, nach Pfingsten.

h) Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin.

Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Betreuungsund Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.

5. Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für C._____ wird abgewiesen.

6. Der Beklagte wird verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'080.- rückwirkend ab 1. Mai 2018 bis und mit Juli 2020 (davon Fr. 195.- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 800.- ab August 2020 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 950.- ab August 2023 bis und mit Juli 2025:

- Fr. 900.- ab August 2025 bis und mit Juli 2026;

- Fr. 410.- ab August 2026 bis und mit Juli 2029:

- Fr. 325.- ab August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) sind an die Klägerin zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und zwar bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Die Klägerin wird verpflichtet, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferien, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], regelmässige Freizeitkurse [Musik, Sport, etc.], soweit sie den Betrag von jährlich Fr. 1'200.- nicht übersteigen, inkl. dafür notwendige Ausrüstung, soweit die

Anschaffung einer solchen Ausrüstung den Betrag von Fr. 200.- nicht übersteigt, Schulkosten, regelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Handy, etc.) zu bezahlen.

Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarztund Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, notwendige Ausrüstung für die Ausübung eines Hobbies, deren Anschaffungswert den Betrag von Fr. 200.- übersteigt, etc.) sowie einen Fr. 1'200.- jährlich übersteigenden Mehrbetrag für Freizeitkurse von C._____ je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2020 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.7

Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Zeit ab Mai 2018 bis Dezember 2019 seiner unter Dispositiv-Ziffer 6 festgesetzten Unterhaltspflicht gegenüber C._____ im Umfang von insgesamt Fr. 18'100.- bereits nachgekommen ist. Für diese Zeit schuldet der Beklagte der Klägerin für den Unterhalt von C._____ noch den Betrag von Fr. 3'500.-.

9. Der Beklagte wird für berechtig [recte: berechtigt] erklärt, die von ihm für die Monate Januar 2020 bis zur Rechtskraft dieses Entscheids an die Klägerin geleisteten Akontozahlungen von der unter Dispositiv-Ziffer 6 festgesetzten Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen, vorausgesetzt ist, dass der Beklagte den Nachweis der Bezahlung der von ihm geltend gemachten Akontozahlung erbringt. Direktzahlungen an Drittgläubiger sind nicht abzugsberechtigt, es sei denn, die Klägerin erteile dazu ausdrücklich ihre Zustimmung.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'750.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Schriftliche Mitteilung.)

13. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

A. Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2 ff.)

"1. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und der Antrag des Beklagten auf gemeinsame elterliche Sorge sei abzuweisen.

2. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2013 sei der Klägerin alleine zuzuteilen.

3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 inkl. Berichtigung mit Verfügung vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei folgende Betreuungsregelung festzulegen:

Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Samstag, 14.00 Uhr bis Dienstag Schulbeginn; in Wochen mit gerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn;

- jedes Jahr von 26. Dezember 10.00 Uhr bis 28. Dezember

10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, von Karfreitag,

10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über den Jahreswechsel ungerades Jahr/ gerades Jahr vom 31. Dezember,

10.00 Uhr bis 1. Januar, 14.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und über den Jahreswechsel gerades Jahr/ungerades Jahr vom 1. Januar,

14.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl einen halben Tag den Kindergeburtstag in der eigenen Betreuungszeit für C._____ zu organisieren. An den Feiertagen, an denen C._____ nicht vom Beklagten betreut wird, wird C._____ von der Klägerin betreut. In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der Kindergeburtstag von der Klägerin in der eigenen Betreuungszeit organisiert. Die Feiertagsregelung geht der Ferienund der Betreuungsregelung vor. Zudem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während fünf Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In den restlichen Schulferien (6 Wochen) wird C._____ von der Mutter betreut. Ist C._____ in der letzten Woche der Schulferien beim Beklagten bringt er C._____ jeweils spätestens am Samstagabend 18.00 Uhr zur Klägerin zurück und C._____ bleibt bis Schulbeginn dort. Ist C._____ in der letzten Woche der Schulferien bei der Klägerin, so findet ein Betreuungswechsel erst am Montag statt. Das Ferienbesuchsrecht ist jeweils spätestens 3 Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht über die Ferien einigen, so hat der Beklagte in Jahren mit ungerader Jahreszahl und die Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Bestimmung der Ferien Vorrang. Die Ferien der Eltern gehen der Betreuungsregelung vor mit Ausnahme der Zeit über Weihnachten/Neujahr, in welcher die Feiertagsund Betreuungsregelung gilt. Ferienlager von C._____, in welchen kein Elternteil anwesend ist, gehen alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (Beginnend mit der Klägerin, d.h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

4. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.

5. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei abzuändern und es sei folgende Unterhaltsregelung festzusetzen:

«Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab

1. Mai 2018 für die Erziehung und den Unterhalt inklusive Betreuungsunterhalt der Tochter C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderbzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats:

Fr. 1'555.- ab 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 [recte:

2018] (inkl. Fr. 360.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'600.- ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 (inkl. Fr. 360.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'905.- ab 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 (inkl. Fr. 735.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 2'065.- ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (inkl. Fr. 875.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'800.- ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'955.- ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'915.- ab 1. Juli 2025 bis 30. Juli 2026 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt)

Fr. 1'525.- ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029

Fr. 1'240.- ab 1. August 2029 bis zur Mündigkeit von C._____ und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt und keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt bzw.

keine andere Zahlstelle bezeichnet.

Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabenposition (wie z.B.

ungedeckte Zahnarztund Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, notwendige Ausrüstung für die Ausübung eines Hobbies, deren Anschaffungswert den Betrag von Fr. 200.- übersteigt etc.) sowie einen Fr. 1 '200.- jährlich übersteigenden Mehrbetrag für Freizeitkurse von C._____ je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.«

6. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei insofern abzuändern, als der zweite Satz betreffend Höhe der Schuld zu streichen sei.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten."

B. Beklagter und Berufungsbeklagter (Urk. 67 S. 2):

"Es sei die Berufung abzuweisen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2013. Sie lebten ab der Geburt ihrer Tochter bis zu ihrer Trennung im Februar bzw. März 2018 gemeinsam in einem Haushalt (Urk. 17 S. 3; Urk. 19 S. 5). C._____ steht seit ihrer Geburt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin; Urk. 61A S. 9). Die Vorinstanz eröffnete das vorliegende Verfahren, nachdem die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019 um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht hatte (Urk. 1 und Urk. 2/1). Eine Klagebewilligung wurde in der Folge eingereicht (Urk. 16) und die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren wurden von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. Juli 2019 gestellt (Prot. VI S. 4 und S. 6; Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 19 S. 1 ff.). Der

weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des am 20. April 2020 ergangenen und mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (Urk. 61B) berichtigten vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 61A S. 7 f.).

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob die Klägerin fristgerecht (vgl. Urk. 56/1 und Urk. 59/1) Berufung mit den obgenannten Berufungsanträgen (Urk. 60). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 66), was dieser mit Eingabe vom 9. September 2020 fristgerecht tat (Urk. 67). Die Berufungsantwort wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). Auch wurden die in der Folge eingegangenen Stellungnahmen der Klägerin (Urk. 71 und Urk. 80) und des Beklagten (Urk. 75 und Urk. 84) der Gegenpartei zugestellt. Nachdem die Parteien mit Vorladung vom

14. April 2021 auf den 25. Mai 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen worden waren, wurden die Eingaben der Klägerin vom 22. März 2021 und vom

13. April 2021 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 86 bis Urk. 90/1-4) dem Beklagten mit Verfügung vom 16. April 2021 zugestellt (Urk. 91). Die Eingabe der Klägerin vom 17. Mai 2021 (Urk. 93) wurde dem Beklagten samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 94 bis Urk. 95/1-2) an der Vergleichsverhandlung übergeben (Prot. S. 14).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Mai 2021 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 96):

"1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge

Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für C._____ gemeinsam zuzuteilen.

Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin ist.

c) Betreuungsanteile

Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt:

- Die Klägerin ist in Wochen mit gerader Wochenzahl von Dienstag ab Beginn der Schule bis zum Schulschluss am Montag der folgenden Woche mit ungerader Wochenzahl sowie in Wochen mit ungerader Wochenzahl zusätzlich von Dienstag ab Beginn der Schule bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- Der Beklagte ist in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag sowie von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag der folgenden geraden Kalenderwoche für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), bei der Klägerin. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ beim Beklagten. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember,

12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), beim Beklagten. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ bei der Klägerin.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit dem Beklagten, in Jahren mit gerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt). In den Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt).

- Im Jahr 2021 verbringt C._____ drei Wochen der Sommerferien mit der Klägerin und zwei Wochen mit dem Beklagten sowie jeweils eine Woche der Herbstferien mit jeder Partei.

- Ab dem Jahr 2022 verbringt C._____ sechs Wochen der Schulferien (Weihnachtsferien ausgenommen) mit der Klägerin und fünf Wochen mit dem Beklagten.

Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wobei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück hat. Das Wahlrecht ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus auszuüben. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienplanung Rücksicht auf allfällige Ferienlager von C._____ zu nehmen. Soweit keiner der Parteien im Ferienlager anwesend ist, geht eine Woche Ferienlager alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d. h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Das Kindergeburtstagsfest hat während der Betreuungszeit der jeweils zuständigen Partei stattzufinden.

Der jeweils persönlich betreuende Elternteil verpflichtet sich, C._____ nach dem Ende seiner Betreuungszeit zum anderen Elternteil oder in die Schule zu bringen. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil holt C._____ von der Schule ab.

d) COVID-19-Impfung

Die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung, ob C._____ die COVID-19-Impfung erhält, allein der Klägerin obliegt.

2. Kinderunterhalt

Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'089.– vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (davon Fr. 183.- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'103.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 183.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'119.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'135.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 223.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. Juli 2023 bis 30. [recte: 31.] Juli 2026;

- Fr. 900.– ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessen [recte: angemessenen] Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Die Klägerin verpflichtet sich, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferien, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], Schulkosten, regelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Handy, beim Beklagten anfallende Hobbykosten von jährlich Fr. 200.– etc.) zu bezahlen.

Die Parteien verpflichten sich, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarztund Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbykosten etc.) je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Beklagte für die Zeit ab Mai 2018 bis Mai 2021 seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ im Umfang von insgesamt Fr. 32'550.– bereits nachgekommen ist.

3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: − Einkommen

• Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019)

Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020)

Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021)

Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021)

Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023)

Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026)

Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018)

Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026)

Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025)

Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025)

− Bedarf

• Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019)

Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020)

Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021)

Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026)

Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018)

Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026)

Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023)

Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026)

Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026)

− Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 0.–

• C._____: Fr. 0.–

4. Teuerungsausgleich

Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8

Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 9 nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist (vgl. Urk. 66) in Rechtskraft erwachsen ist. Anders verhält es sich bezüglich der Dispositiv-Ziffer 7 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise), die zwar ebenfalls unangefochten blieb, mit der Unterhaltspflicht jedoch eng verbunden ist. Gestützt auf Art.

318 Abs. 3 ZPO ist auch die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (Dispositiv-Ziffern 10-11) von der Rechtskraft ausgenommen.

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie die Betreuungsregelung und der Unterhalt für die gemeinsame Tochter C._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der von den Eltern getroffenen Vereinbarung kommt deshalb nur der Charakter eines übereinstimmenden Parteiantrags zu (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen, soll das Gericht sich nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst, wobei stets zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (BGE 143 III 361

E. 7.3.1).

2. Gemäss Ziffer 1/a der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung beantragen die Eltern, es sei ihnen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam zu übertragen (Urk. 96 Ziffer 1/a).

2.1 Unbesehen der Regelung von Art. 298d Abs. 1 ZGB, gemäss welcher auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu geregelt wird, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, ist eine Erklärung der gemeinsamen elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298b ZGB N 52; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 19).

2.2 Wenngleich aus den Akten hervorgeht, dass es zwischen den Parteien verschiedentlich zu Konflikten gekommen ist (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.), ist vorliegend nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt auszugehen, welcher sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht und der einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht. Ebenso kann trotz den aus den Akten ersichtlich werdenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht auf eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit mit konkreten Auswirkungen auf das Wohl des Kindes geschlossen wer-

den (zu den Voraussetzungen einer alleinigen elterlichen Sorge vgl. BGE 141 III

472 E. 4.6 und BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1). Vielmehr handelt es sich bei den dokumentierten Konflikten vorwiegend um nicht alltägliche Einzelfälle (Unfall im Hallenbad) und um Streitigkeiten, die durch das vorliegende Verfahren zumindest begünstigt wurden (Änderung der Ferienbetreuung, Berichtigungsbegehren, E-Mail betreffend Betreuungsregelung) oder auf einer mangelhaften Kommunikation hinsichtlich vereinzelter Situationen gründen (Kommunikation zu laktosefreier Ernährung, Informationsaustausch betreffend Elterngespräche und Ferien; zum Konflikt der Parteien vgl. auch nachfolgend unter E. II/3.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien in der Lage und gewillt sind, wichtige Entscheidungen im Leben von C._____ gemeinsam zu fällen. Da das Kindeswohl durch eine gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt wird bzw. eine solche sich vermutungsweise sogar positiv auf das Wohl von C._____ auswirkt (vgl. BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1), ist dem gemeinsamen Antrag der Parteien zu entsprechen.

3. Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen die Obhut für C._____ gemeinsam zuzuteilen und C._____s Wohnsitz bei der Klägerin festzulegen (Urk. 96 Ziffer 1/b).

3.1 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und dass das Kind durch eine derartige Lösung nicht einem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würde, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung

der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2-4.3).

3.2 Vorliegend sind keine Hinweise auszumachen, aufgrund derer an der Erziehungsfähigkeit der Parteien zu zweifeln wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 22 f.) sind die Parteien daher beide als erziehungsfähig zu erachten.

3.3 Trotz des Umstands, dass aus den Akten mehrfach Konflikte zwischen den Parteien ersichtlich werden, sind sie in genügender Weise als kommunikationsund kooperationsfähig zu erachten, sodass diese Kriterien einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen. Während ein Grossteil der Konflikte einzig die Betreuungssituation beschlägt (u. a. Urk. 21/4-6; Urk. 21/10; Urk. 21/18-19; Urk. 31/7-10; Urk. 45/8-9; Urk. 63/7; Urk. 63/9-10; Urk. 73/2-3), sind die Bemühungen der Parteien zur gemeinsamen Bewältigung der Kinderbelange zahlreich dokumentiert, wobei sich die Kommunikation betreffend die alltäglichen Bedürfnisse von C._____ durchwegs effizient und problemlos gestaltete (u. a. Urk. 18/2; Urk. 18/3; Urk. 21/3; Urk. 21/5-6; Urk. 31/1). Trotz bislang fehlender rechtskräftiger Regelung konnten sich die Parteien bilateral über Betreuungszeiten und weitere Kinderbelange einigen (Urk. 60 S. 19 und Urk. 61A S. 16). Dies wird namentlich auch durch die vom Beklagten erstellte (Urk. 21/7) und von der Klägerin explizit anerkannte (Urk. 29 S. 5 f.) Betreuungsübersicht ersichtlich. Die gütlich vereinbarten Betreuungszeiten des Beklagten von Montagnachmittag bis Dienstagmorgen sowie jede zweite Woche von Samstagabend bis Dienstagmorgen (vgl. Urk. 17 S. 8) wurden demgemäss durchaus flexibel gelebt und verschiedentlich waren zudem auch Ferien beider Parteien zusammen mit C._____ möglich (exemplarisch: Urk. 21/4-7). Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 16 f. und S. 29) davon auszugehen, dass mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Betreuungssituation nicht mehr im Zentrum des Konflikts stehen dürfte und sich der Elternkonflikt dadurch merklich entspannen wird. Den Parteien ist demzufolge zuzumuten, dass sie die für eine alternierende Obhut erforderlichen organi-

satorischen Massnahmen zusammen treffen und den nötigen Informationsaustausch stets gewährleisten können.

3.4 Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 22) einig zu gehen, dass den Kriterien der Kontinuität und Stabilität vorliegend nur beschränkte Tragweite zukommt. Dies rechtfertigt namentlich der Umstand, dass nach einer Trennung der eine Elternteil während den Betreuungszeiten des anderen Elternteils auch in Randzeiten nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Zäsur bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips entscheidend relativiert. Insoweit steht auch der Umstand, dass der Beklagte C._____ vor der Trennung nicht ausgedehnt betreut hat, der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen.

3.5 Die geographischen Verhältnisse begünstigen vorliegend eine alternierende Obhut, zumal die Wohnorte der Parteien sich im gleichen Quartier der Stadt Zürich befinden und gegenseitig ohne weiteres zu Fuss erreichbar sind. Dies bringt es mit sich, dass das örtliche und soziale Umfeld von C._____ auch bei einer Betreuung durch den Beklagten erhalten bleibt.

3.6 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen entspricht die Anordnung einer alternierenden Obhut und die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der bisher überwiegend betreuenden Klägerin dem Kindeswohl, weshalb diesen gemeinsamen Anträgen gefolgt werden kann.

4. Betreuungsregelung

4.1 Die von den Parteien beantragte Betreuungsregelung (Urk. 96 Ziffer 1/c) wird den Interessen von C._____ gerecht und ermöglicht es ihr, eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen zu pflegen. Aufgrund der massgeblichen Betreuungsanteile beider Parteien wird C._____ sowohl ihren Schulalltag als auch die Wochenenden regelmässig mit beiden Eltern erleben können. Dadurch wird sie von den Ressourcen beider Eltern profitieren, was ihrer gesunden Entwicklung förderlich ist. Zudem bietet die vorgesehene Regelung eine verlässliche Regelmässigkeit und gewährleistet die nötige Stabilität.

4.2 Auch die in der Vereinbarung vorgesehenen detaillierten Ferienund Feiertagsregelungen werden den Bedürfnissen von C._____ gerecht, genauso die weiter vorgesehenen übrigen Modalitäten. Die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung ist demnach anzuordnen.

5. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, entsprechen die in der Vereinbarung vorgesehenen Kinderunterhaltsbeiträge den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen und den Bedürfnissen von C._____. Auch die von den Parteien vereinbarte Unterhaltsregelung kann folglich angeordnet werden.

5.1 Abweichend vom angefochtenen Entscheid ist der Bedarf der Klägerin ab dem Jahr 2018 um Fr. 30.– (höhere Kommunikationskosten) auf Fr. 3'105.– (vgl. Urk. 61A S. 42), ab dem Jahr 2020 um gerundet Fr. 34.– (Fr. 585.65 [Krankenkassenprämien für das Jahr 2020; Urk. 63/13] - Fr. 552.– [im Urteil berücksichtigte Krankenkassenprämien]) auf Fr. 3'139.– und ab dem 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 aufgrund der tieferen individuellen Prämienverbilligung um Fr. 30.– auf Fr. 3'169.– zu erhöhen. Folgerichtig erhöht sich auch der ab der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'439.– (Fr. 3'345.– [Urk. 61A S. 52] + Fr. 94.–). Ihre Lebenshaltungskosten sind dagegen ohne die Kosten für die Krankenzusatzversicherung von monatlich Fr. 42.– im Jahr 2018 und 2019 und von monatlich Fr. 56.– ab dem Jahr 2020 zu ermitteln, sodass Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 3'063.– (Fr. 3'105.– - Fr. 42.–) in der Phase vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 und von monatlich Fr. 3'083.– (Fr. 3'139.– - Fr. 56.–) im Jahr 2020 resultieren. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 erhöhen sich die Lebenshaltungskosten auf monatlich Fr. 3'113.– (Fr. 3'169.– - Fr. 56.–) und mit Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Klägerin per

1. August 2021 auf monatlich Fr. 3'303.– (Fr. 3'439.– - Fr. 56.– - Fr. 80.–). Nebst dem Abzug für die Krankenzusatzversicherung ist in der zuletzt genannten Phase für die in Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten anfallenden Steuern ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zu berücksichtigen, was einen weiteren Abzug von Fr. 80.– (vgl. Urk. 61A S. 52) erforderlich macht. Von den Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Klägerin ist nur insoweit abzuweichen, als dass der

Klägerin erst ab 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto Fr. 3'100.– bei einem Arbeitspensum von 60 % anzurechnen ist. Ab 1. August 2023 ist sodann von den vorinstanzlich vorgesehenen hypothetischen Einkommen auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zum für den Betreuungsunterhalt massgeblichen Einkommen der Klägerin von Fr. 2'880.– (Urk. 61A S. 48) sind nicht zu beanstanden. Dem Gesagten zufolge resultiert zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 ein Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 183.– (Fr. 3'063.– - Fr. 2'880.–), im Jahr 2020 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'083.– - Fr. 2'880.–), vom

1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 ein solcher von monatlich Fr. 223.– (Fr. 3'113.– - Fr. 2'880.–) und vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'303.– - Fr. 3'100.–).

5.2 Abweichend von der vorinstanzlichen Berechnungsweise ist der Bedarf von C._____ ohne den Pauschalbetrag für 'Freizeit/Kurse/Sport etc.' zu errechnen (vgl. Urk. 61A S. 42 ff.). Auch die nicht konkret begründete pauschale Erhöhung des Barbedarfs ab August 2029 um Fr. 100.– (vgl. Urk. 61A S. 57) hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Zudem drängt es sich aufgrund der Betreuungsverhältnisse auf, einzig bei der Klägerin einen Wohnkostenanteil für C._____ auszuscheiden und C._____s Grundbetrag nicht aufzuteilen. Auf dieser Grundlage ergeben sich die in der Vereinbarung der Parteien korrekt wiedergegebenen Bedarfszahlen von C._____ (Urk. 96 Ziffer 3).

5.3 Abweichend vom angefochtenen Urteil (Urk. 61A S. 40 f.) ist das vom Beklagten mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unter Berücksichtigung des aus der Buchhaltung des Jahres 2018 (Urk. 23/3) ersichtlichen Fahrzeugaufwands zu ermitteln, wobei darüber hinaus nur Auslagen von Fr. 3'831.60 berücksichtigt werden können. Dagegen sind die Kosten für das Auto aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen und anstelle dieser Fr. 85.– für ein ZVV-Abonnement zu berücksichtigen. Ebenso sind Kommunikationskosten in der gerichtsüblichen Höhe von Fr. 120.– anzurechnen. Weiter ist abweichend von der Vorinstanz ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen. Daraus resultieren die in

der Vereinbarung festgehaltenen Einkommensund Bedarfszahlen des Beklagten.

5.4 Die von den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglichen die Deckung des Barbedarfs von C._____ in den verschiedenen Phasen. Ebenso wird der errechnete Betreuungsunterhalt damit stets vollständig abgegolten. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3) wird C._____ zudem in angemessener Weise am generierten Überschuss beteiligt. Zudem wird den Betreuungsverhältnissen gebührend Rechnung getragen indem bis zum 31. Juli 2026 C._____s Überschussanteil angemessen reduziert und danach ihr Barbedarf entsprechend den Betreuungsanteilen zwischen den Parteien aufgeteilt wird. Auch die ausserordentlichen Kinderkosten wurden im Interesse von C._____ geregelt und die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge korrekt festgehalten. Das vom Beklagten ausgewiesene Existenzminimum wird durch die Bezahlung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge zudem nicht tangiert. Durch die vorgesehene Indexklausel werden die Unterhaltsbeiträge zudem im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebenskosten angepasst, was den Interessen von C._____ entspricht. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich deshalb als den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen und entspricht dem Kindeswohl. Präzisierend ist einzig hinzuzufügen, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu zahlen sind, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es sind daher entsprechende Anordnungen zu treffen.

6. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut und die Betreuungsregelung als auch in finanzieller Hinsicht keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung und diese Vereinbarung kann genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheint unter den vorliegenden Verhältnissen nicht als angezeigt, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist.

III.

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (vgl. Urk. 60

S. 2 ff.). Die von der Vorinstanz vorgesehene hälftige Kostenauflage und das Absehen von einer Parteientschädigung erweist sich auch in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu bestätigen sind.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das Berufungsverfahren zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 96 Ziffer 5).

3.1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 60 S. 5 und S. 47 f.; Urk. 67 S. 2 und S. 35). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.

1 lit. c ZPO).

3.2 Dem Gesuch beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Verweis auf ihre verfügbaren finanziellen Mittel und ihre liquiden Vermögenswerte (Urk. 21/47 und Urk. 45/4) zu entsprechen. Die Klägerin weist in der für die Prüfung ihres Gesuchs relevanten Zeit ein Manko aus (Fr. 2'505.– [Einkommen bis September 2020] + Fr. 203.– [Betreuungsunterhalt im Jahr 2020] - Fr. 3'139.– [monatlicher Bedarf im Jahr 2020] = - Fr. 431.–), sodass ihre Mittellosigkeit offensichtlich zu Tage tritt. Nach Abzug eines Zuschlags auf den Grundbetrag von 25 % (vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1; BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6) und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Unterhaltsschuld von über Fr. 8'000.– erweisen sich auch die dem Beklag-

ten im relevanten Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel als derart gering (Fr. 5'000.– [Einkommen im Jahr 2020] - Fr. 3'343.– [Bedarf im Jahr 2020] - Fr. 1'119.– [geschuldeter Unterhaltsbeitrag im Jahr 2020] - Fr. 300.– [Zuschlag von

25 % auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.–] = Fr. 238.–), dass auch er als mittellos zu betrachten ist.

3.3 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos ist und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter angewiesen waren, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellt. Weiter sind die den Parteien auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und sie sind auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird beiden Parteien gemeinsam übertragen.

2. C._____ wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

3. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Klägerin.

4. Die Betreuung von C._____ wird wie folgt geregelt:

- Die Klägerin ist in Wochen mit gerader Wochenzahl von Dienstag ab Beginn der Schule bis zum Schulschluss am Montag der folgenden Woche mit ungerader Wochenzahl sowie in Wochen mit ungerader Wochenzahl zusätzlich von Dienstag ab Beginn der Schule bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- Der Beklagte ist in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag sowie von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag der folgenden geraden Kalenderwoche für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember,

12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), bei der Klägerin. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ beim Beklagten. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), beim Beklagten.

Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn)

verbringt C._____ bei der Klägerin.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit dem Beklagten, in Jahren mit gerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt). In den Jahren

mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt).

- Im Jahr 2021 verbringt C._____ drei Wochen der Sommerferien mit der Klägerin und zwei Wochen mit dem Beklagten sowie jeweils eine Woche der Herbstferien mit jeder Partei.

- Ab dem Jahr 2022 verbringt C._____ sechs Wochen der Schulferien (Weihnachtsferien ausgenommen) mit der Klägerin und fünf Wochen mit dem Beklagten.

Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wobei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück hat. Das Wahlrecht ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus auszuüben. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienplanung Rücksicht auf allfällige Ferienlager von C._____ zu nehmen. Soweit keiner der Parteien im Ferienlager anwesend ist, geht eine Woche Ferienlager alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d. h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Das Kindergeburtstagsfest hat während der Betreuungszeit der jeweils zuständigen Partei stattzufinden.

Der jeweils persönlich betreuende Elternteil wird verpflichtet, C._____ nach dem Ende seiner Betreuungszeit zum anderen Elternteil oder in die Schule zu bringen. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil ist zudem verpflichtet, C._____ von der Schule abzuholen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'089.– vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (davon Fr. 183.- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'103.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 183.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'119.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'135.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 223.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026;

- Fr. 900.– ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie sind an die Klägerin zu zahlen solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Die Klägerin wird verpflichtet, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse,

Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferien, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], Schulkosten, regelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Handy, beim Beklagten anfallende Hobbykosten von jährlich Fr. 200.– etc.)

zu bezahlen.

Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarztund Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbykosten etc.) je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8

Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Der Beklagte ist berechtigt, vom für die Zeit von 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2021 geschuldeten Unterhalt den Betrag von Fr. 32'550.– in Abzug zu bringen.

8. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:

− Einkommen

• Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019)

Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020)

Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021)

Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021)

Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023)

Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026)

Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018)

Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026)

Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025)

Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025)

− Bedarf

• Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019)

Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020)

Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021)

Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026)

Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018)

Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026)

Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029)

Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023)

Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026)

Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026)

− Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 0.–

• C._____: Fr. 0.–

9. Von der Vereinbarung der Parteien betreffend die COVID-19-Impfung wird Vormerk genommen.

10. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 wird bestätigt.

11. Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 97, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz

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