Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court did not enter a ruling on the appeal concerning the modification of maintenance and other child matters, which followed a lower court decision approving an agreement and ordering child guardianship. The court based its decision on the appellant's failure to pay the required court cost deposit of CHF 3,000 despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension, as timely payment of this deposit is a prerequisite for processing an appeal under the procedural code. Consequently, the appeal was dismissed without substantive review, and the costs of the appeal proceedings were imposed upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs.2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court based its decision on the appellant's failure to pay the required court cost deposit of CHF 3,000 despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension, as timely payment of this deposit is a prerequisite for processing an appeal under the procedural code. Consequently, the appeal was dismissed without substantive review, and the costs of the appeal proceedings were imposed upon the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for not entering into the appeal due to the non-payment of the cost deposit.
Cited in the reasoning and dispositive for ordering the appeal procedure costs against the defendant.
Cited in the reasoning and dispositive for not awarding party compensation to the plaintiff.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.
L. Hunziker Schnidt und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 19. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 12. März 2020 (FK200022-L)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 12. März 2020 entschied die Vorinstanz über das vom Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) am 24. Februar 2020 gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, indem sie die von den Parteien am 12. März 2020 anlässlich der Verhandlung geschlossene Vereinbarung genehmigte und für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnete (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/8 S. 2 ff. = Urk. 2 S. 2 ff.).
1.2 Mit Eingabe vom 23. März 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. März 2020) reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist eine von beiden Parteien unterzeichnete Berufung ein (Urk. 1).
2.1 Hierauf wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 6
S. 2). Da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Mai 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von
5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 8 S. 2).
2.2 Die Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 23. April 2020 noch innert der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs.2 lit. f ZPO).
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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