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LZ190019 • OG ZH LZ190019 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case: Costs and Fees

Geschäftsnummer LZ190019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed an appeal concerning preliminary measures related to maintenance and other child matters, where the appellant (defendant) filed a withdrawal of their appeal shortly before the decision date. The court ruled to discontinue the proceedings as a result of the withdrawal, ordered the appellant to bear the costs of the appellate procedure, fixed the second instance decision fee, and denied the appellees (plaintiffs) an award of party compensation due to the lack of significant effort involved in the appellate phase.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case: Costs and Fees: The court ruled to discontinue the proceedings as a result of the withdrawal, ordered the appellant to bear the costs of the appellate procedure, fixed the second instance decision fee, and denied the appellees (plaintiffs) an award of party compensation due to the lack of significant effort involved in the appellate phase.

Schlagwörter

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Unterhaltskosten Vorentscheid Abzug von Kinderalimenten Kostenvorschuss konnexe Verfahren Parteientschädigung Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article mandates that the costs of the appeal proceedings be imposed on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 24. September 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin X1._____

2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2019 (FK170028-G)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 18. September 2019, beim Obergericht eingegangen am

23. September 2019 (Urk. 5), zog der Beklagte und Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten und Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Klägerinnen und Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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