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LZ180031 • OG ZH LZ180031 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case

Geschäftsnummer LZ180031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiffs in an appeal concerning maintenance and other child matters withdrew their appeal via a letter received shortly before the appellate court's decision date. The court consequently dismissed the proceedings, holding the plaintiffs responsible for the second-instance procedural costs while denying the defendant compensation due to the minimal effort involved in the appeal. This withdrawal also rendered the cost and compensation ruling from the first-instance decision final.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Withdrawal of Appeal in Child Maintenance Case: The court consequently dismissed the proceedings, holding the plaintiffs responsible for the second-instance procedural costs while denying the defendant compensation due to the minimal effort involved in the appeal. This withdrawal also rendered the cost and compensation ruling from the first-instance decision final.

Schlagwörter

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Abzug von Kinderalimenten Einreichungsdatum Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Vorlage zur Vorabentscheidung Unterhaltskosten Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the conditions for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive concerning the rules applicable to the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ180031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____ sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

gegen

D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. November 2018 (FK180031-K)

__________________________________

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019, beim Obergericht eingegangen am

24. Januar 2019, zogen die Kläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Klägern auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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