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LZ170020 • OG ZH LZ170020 KI-generiert

Child Acknowledgment Dispute and Allocation of Appeal Costs

Geschäftsnummer LZ170020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute involving the challenge of a child acknowledgment where the Federal Supreme Court had previously overturned a decision to order DNA testing and remanded the case regarding the allocation of appeal costs, the appellate court fixed the appeal court fee at CHF 3,600, consistent with the fee set in the overturned decision, while deferring the final determination of the costs and compensation for the appeal proceedings to the subsequent ruling by the lower court, as mandated by the Federal Supreme Court's instructions.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 4 ZPO, Art. 93 BGG; Child Acknowledgment Dispute and Allocation of Appeal Costs: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Anerkennung eines Kindes Gebührenfestsetzung Kostenverlegung elterlicher Konflikt Kostenvorschuss Streitwert Anfechtung Kindesanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 Abs. 4 ZPO

The decision to reserve the ruling on the costs of the appeal proceedings for the new decision of the lower court is based on this procedural rule.

Art. 93 BGG

Cited to classify this decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ170020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 7. Dezember 2017

in Sachen

1. Gemeindeamt des Kantons Zürich,

2. Stadt Winterthur,

3. Gemeinde A._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen

1, 2, 3 vertreten durch Gemeindeamt des Kantons Zürich gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____

2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Anfechtung Kindesanerkennung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. November 2015 (FP130070-K)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LZ160001-O)

Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom

12. Oktober 2017 (Urk. 55),

in der Erwägung,

dass das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Juni 2016 (Prozess-Nr. LZ160001; Urk. 54/65) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines DNA-Gutachtens aufgehoben hat (Urk. 55

S. 24 Dispositiv-Ziffer 2),

dass das Bundesgericht im Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren an die erkennende Kammer zurückgewiesen hat (Urk. 55 S. 25 Dispositiv-Ziffer 7), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden ist (Urk. 54/65

S. 20),

dass der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO),

wird beschlossen:

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Prozess- Nr. LZ160001) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erstund zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: kt