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LZ160012 • OG ZH LZ160012 KI-generiert

Inadmissible Appeal Regarding Increased Support Payments

Geschäftsnummer LZ160012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the appeal seeking modification or cancellation of a lower court order that had increased monthly support payments to Fr. 500, because the appellant's requests were contradictory, rendering the appeal inadmissible, and furthermore, the court noted that had it proceeded, the appeal would have failed; the lower court's income assessment based on 80% of the insured salary for unemployment benefits was deemed correct despite the appellant's claim of 70%, and new arguments concerning the recipient's alleged lack of vocational training could not be introduced on appeal as they should have been raised in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 22 AVIG, Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Inadmissible Appeal Regarding Increased Support Payments: 500, because the appellant's requests were contradictory, rendering the appeal inadmissible, and furthermore, the court noted that had it proceeded, the appeal would have failed; the lower court's income assessment based on 80% of the insured salary for unemployment benefits was deemed correct despite the appellant's claim of 70%, and new arguments concerning the recipient's alleged lack of vocational training could not be introduced on appeal as they should have been raised in the initial proceedings.

Schlagwörter

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Einkommensveränderung Zahlung der Leistungen erstmalige berufliche Ausbildung Zahlungsauftrag Kindesunterhaltserhöhung Beschwerdelegitimation Abänderung Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO

This article defines the inadmissibility of presenting new facts and evidence in the appeal procedure which could have been raised in the first instance, a point noted in the reasoning but not directly used for the non-admission in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Beklagter) to bear the court costs for the appeal procedure due to his loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ160012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. November 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch C._____,

betreffend Abänderung Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Juli 2016 (FK160003-E)

Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Juli 2016:

1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 7 der mit Verfügung vom 1. April 2003 vorgemerkten und genehmigten Vereinbarung der Parteien mit Wirkung ab 1. März 2016 verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar inskünftig monatlich im Voraus.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Kosten werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Anteil wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die allfällige Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Schlichtungsverfahren, d.h. den Betrag von Fr. 350.–, zu ersetzen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Berufungsanträge:

"1. Änderung und Korrektur der Unterhaltsbeiträge

2. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge"

Erwägungen:

1. a) Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 10. März 1999 hatte sich der Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 450.-- (bis zum vollendeten 6. Altersjahr) bzw. Fr. 500.-- (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) bzw. Fr. 550.-- (bis zur Volljährigkeit) verpflichtet (Urk. 4/2/1). Diese Unterhaltsbeiträge waren im Rahmen eines ersten Abänderungsverfahrens mit der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 1. April 2003 auf Fr. 100.-- reduziert worden (Urk. 4/8). Am 3. Februar 2016 hatte der Kläger, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beim Bezirksge-

richt Hinwil (Vorinstanz) Klage auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 800.-- erhoben (Urk. 2). Der während des vorinstanzlichen Verfahrens mündig gewordene Kläger hat seiner Mutter eine Vollmacht erteilt (Urk. 11). Mit Urteil vom 19. Juli 2016 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut (nachträglich begründet; Urk. 28 = Urk. 31; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 28. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 30).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 31 S. 10) hingewiesen wurde. Diese Anträge müssen eindeutig und klar sein und es muss daraus hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte (wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen). Ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Der Beklagte verlangt mit seinen Berufungsanträgen einerseits die (blosse) "Änderung und Korrektur" der festgesetzten Unterhaltsbeiträge, andererseits deren (völlige) "Aufhebung" (Urk. 30). Das ist widersprüchlich und damit nicht eindeutig. Auch aus der Begründung (dazu unten Erw. 3) wird nicht klar, ob mit der Berufung eine blosse Reduktion (eher hierfür spricht Ziffer 1 der Begründung) oder eine vollständige Aufhebung (eher hierfür spricht Ziffer 2 der Begründung) erreicht werden soll.

c) Auf die Berufung kann daher mangels genügenden Berufungsanträgen nicht eingetreten werden.

3. a) Aber auch wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden können, hätte sie keinen Erfolg gehabt.

b) Der Beklagte macht in seiner Berufung vorab geltend, das von der Vorinstanz als Einkommen angerechnete Arbeitslosentaggeld betrage ca. Fr. 3'500.-- und nicht Fr. 4'000.-- wie von der Vorinstanz angegeben; es sei ihm sodann ein den erweiterten Notbedarf um 20 % übersteigendes Einkommen zu belassen (Urk. 1 Begründung Ziffer 1).

Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beklagten aus Arbeitslosentaggeldern von rund Fr. 4'180.-- pro Monat netto aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'666.-- und einem Anspruch auf 80 % davon (Urk. 31

S. 5). Die vom Beklagten mit der Berufung eingereichte Taggeldabrechnung für September 2016 basiert dagegen auf einem Anspruch von nur 70 % (Urk. 33/1). Da der Beklagte Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hat, steht ihm jedoch ein Taggeldanspruch in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zu (Art. 22 AVIG; so schon die Vorinstanz, Urk. 31 S. 7). Die vorinstanzliche Festsetzung des Einkommens des Beklagten ist daher korrekt (vgl. Urk. 16/15-17).

Zum Bedarf des Beklagten erwog die Vorinstanz, dass in der Regel Unterhaltsleistungen an mündige Kinder dem Unterhaltsschuldner nur dann zumutbar seien, wenn ihm ein Einkommen verbleibe, welches den Notbedarf um rund 20 % übersteige; davon könne allerdings abgewichen werden, wenn es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen würden. Vorliegend sei von einem solchen Zuschlag abzusehen, weil der Beklagte 2015 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.-- pro Monat erzielt, jene Arbeitsstelle jedoch freiwillig und in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht gekündigt habe. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosentaggelder des Beklagten zufolge seiner Unterhaltspflicht rund Fr. 500.-- pro Monat höher seien (als ohne Unterhaltspflicht; Urk. 31 S. 6 f.). Diesen Erwägungen setzt der Beklagte in seiner Berufung nichts entgegen; jene Erwägungen sind denn auch korrekt.

c) Der Beklagte macht in seiner Berufung sodann geltend, er habe am

13. Oktober 2016 mit dem angeblichen Lehrmeister des Klägers telefoniert und erfahren, dass entgegen den vorinstanzlichen Annahmen kein Lehrvertrag mit

dem Kläger bestehe. Damit handle es sich um eine bewusste Falschaussage der Mutter des Klägers. Da jener mündig sei, bestehe folglich kein Anspruch auf Unterhalt (Urk. 30 Begründung Ziffer 2).

Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nicht (mehr) zulässig, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Kläger gar nicht mehr in Ausbildung sei, hätte der Beklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren abklären und behaupten können. Diese Behauptung könnte daher im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.

d) Nach dem Gesagten wäre die Berufung abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

4. a) Für das Berufungsverfahren ist trotz Fehlens eindeutiger Anträge davon auszugehen, dass der gesamte vorinstanzlich festgesetzte Unterhalt umstritten ist, mithin Fr. 500.-- pro Monat. Bei einer Dauer der Unterhaltspflicht von rund drei bis vier Jahren (übliche Dauer einer Lehre) ist von einem Streitwert von Fr. 18'000.-- bis Fr. 24'000.-- bzw. gemittet Fr. 21'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 30 und 33/1-3, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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