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LZ160007 • OG ZH LZ160007 KI-generiert

Paternity Case Remanded Due to Violation of Defendant's Right to Be Heard

Geschäftsnummer LZ160007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed a lower court's decision on paternity because the lower court violated the defendant's right to be heard by failing to allow him to respond to evidence and by not holding a proper hearing. The appellate court found that the defendant's right to legal representation and a fair trial had been compromised, necessitating a remand to the lower court for further proceedings to ensure all facts were properly established and presented.

Legislator-Regeste

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Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 219 ZPO, Art. 233 ZPO, Art. 245 ZPO, Art. 228 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Paternity Case Remanded Due to Violation of Defendant's Right to Be Heard: The appellate court found that the defendant's right to legal representation and a fair trial had been compromised, necessitating a remand to the lower court for further proceedings to ensure all facts were properly established and presented.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ordnungsgemässe Rechtsvertretung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft faires Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Anfechtung Kindesanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for remanding the case to the lower court due to a violation of the right to be heard.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for waiving court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to state that the decision is an interim decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ160007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 6. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. C._____ substituiert durch Rechtsanwältin Substitutin lic. iur. X._____ gegen

D._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Anfechtung Kindesanerkennung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2016 (FK160008-K)

Erwägungen:

1.1 Am 29. Januar 2016 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) eine Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung ein (Urk. 1-3/2-6). Mit Schreiben vom

1. Februar 2016 beantragte die Kindsmutter ein gerichtlich anerkanntes Gutachten (Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wurde die Kindesschutzbehörde Winterthur ersucht, dem Beklagten für die Führung des Verfahrens eine Beistandsperson zu bestellen (Urk. 5 S. 2). In der Folge wurde dem Beklagten mit Entscheid der Kindesschutzbehörde Winterthur vom 8. März 2016 in der Person von lic. iur. C._____ ein Vertretungsbeistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. März 2016 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens (Klage der Ehefrau des Klägers gegen den Kläger und den Beklagten betreffend Anfechtung der Kindesanerkennung; Geschäfts-Nr. FK160012-K) sistiert (Urk. 8). Am 23. Mai 2016 erging folgendes Urteil (Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 17 S. 6 f.):

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des am tt.mm.2002 von B._____ geborenen Kindes A._____ (Beklagter) ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. (Schriftliche Mitteilung).

5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13-14).

1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. September 2016) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23.05.2016 (Geschäfts-Nr. FK160008)

sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23.05.2016 (Geschäfts-Nr. FK160008) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. es seien ihm auch im Falle des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.

4. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten, wobei der Vertretungsbeiständin eine Prozessentschädigung auszurichten sei."

1.3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine damit in Zusammenhang stehende Rückweisung an die Vorinstanz zu beantworten (Urk. 22 S. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 erklärte der Kläger Verzicht auf Anträge und Stellungnahme im Berufungsverfahren (Urk. 23). Diese Eingabe wurde dem Beklagten am 1. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).

2.1 Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet habe, obschon die dafür notwendigen Voraussetzungen nach Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO nicht gegeben seien. Sodann sei ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Klage – weder schriftlich noch mündlich – geboten worden, wie dies Art. 245 ZPO explizit vorschreibe. Schliesslich habe er keine Gelegenheit zur Klageantwort und Duplik erhalten, weshalb Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 228 ZPO verletzt worden sei. Neben der Missachtung der zivilprozessualen Vorschriften stelle dies eine massive Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO garantiert sei (Urk. 16 S. 3 ff.).

2.2.1 Diesen Ausführungen ist ohne Einschränkung zuzustimmen. Die Vorinstanz hat das im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. FK160012-K) eingeholte DNA-Gutachten zu den Akten genommen, ohne den Parteien (a) diesen Aktenbeizug anzuzeigen und (b) den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urk. 10). Schliesslich hat sie weder eine Klageantwort eingeholt

noch eine Hauptverhandlung durchgeführt. Sodann liegt auch kein gemeinsamer Verzicht der Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung vor. Vielmehr hat sich der Kläger weitere Ausführungen für die mündliche Klagebegründung an der Hauptverhandlung vorbehalten (Urk. 1 S. 4). Damit aber hat die Vorinstanz das Verfahren nicht zu Ende geführt. Entsprechend hat sie dem Beklagten keinerlei Gelegenheit gegeben, sich zur Klage zu äussern. Dadurch hat sie den Anspruch des Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt und das Recht unrichtig angewandt.

2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tatoder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.).

Der Beklagte äusserte sich im Berufungsverfahren erstmals umfassend zur Sache (Anfechtungsfrist, Interessenabwägung zwischen dem Kindeswohl und dem Interesse an der Aufhebung der Vaterschaft, etc.). Diese Umstände wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärt. Solche umfassenden Abklärungen und Vervollständigungen des Sachverhalts erstmals im Berufungsverfahren sprengen den Rahmen einer Heilung der Verletzung eines förmlichen Gehörsanspruchs. Es erscheint vielmehr angezeigt, den Prozess zur Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Dementsprechend aber ist das vorinstanzliche

Urteil vom 23. Mai 2016 aufzuheben.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind

keine zuzusprechen. Der Kläger hat auf Anträge und Stellungnahme verzichtet (Urk. 23) und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert. Der Kanton kann in solchen Fällen auch nicht mit Parteikosten belastet werden, denn Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst lediglich Gerichtskosten (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstund zweitinstanzlichen Akten gehen zusammen mit dem vorliegenden Entscheid an die Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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