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LZ150011 • OG ZH LZ150011 KI-generiert

Maintenance Appeal Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer LZ150011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants, in a dispute concerning maintenance payments, withdrew their appeal against a lower court decision on November 16, 2015, leading the court to dismiss the proceedings. The court reasoned that due to the withdrawal, the initial ruling on costs and compensation became final, and therefore, the costs of the appeal proceedings were to be equally split between the two appellants; furthermore, the court determined that the respondent was not entitled to legal costs for the appellate stage due to minimal effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; Maintenance Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court reasoned that due to the withdrawal, the initial ruling on costs and compensation became final, and therefore, the costs of the appeal proceedings were to be equally split between the two appellants; furthermore, the court determined that the respondent was not entitled to legal costs for the appellate stage due to minimal effort involved.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Kostenverlegung Kostenvorschuss Umzugskosten Rückzug der Zivilklage Streitgegenstand Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing the procedural costs of the appeal proceedings on the plaintiffs in equal halves.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss vom 26. November 2015

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Inhaber der elterlichen C._____ 1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen

D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. August 2015 (FP150072-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 15. November 2015, beim Obergericht eingegangen am

16. November 2015, zogen die Kläger die Berufung zurück (Urk. 39). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin 1 und dem Kläger 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1 und dem Kläger 2 je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 185'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: kt