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LZ140003 • OG ZH LZ140003 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Child Support Order Challenge

Geschäftsnummer LZ140003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on an appeal filed against a lower court order that mandated a party to pay monthly child support, because the appeal failed to meet the formal requirements of the Code of Civil Procedure. Specifically, the appellant's submission lacked concrete legal claims and a proper justification addressing the lower court's reasoning, and subsequent supplementary filings, even if considered, were submitted after the deadline and also failed to rectify these fundamental procedural defects.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Child Support Order Challenge: Specifically, the appellant's submission lacked concrete legal claims and a proper justification addressing the lower court's reasoning, and subsequent supplementary filings, even if considered, were submitted after the deadline and also failed to rectify these fundamental procedural defects.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt prozessleitende Verfügungen Zivilprozessordnung Forderungseingabe Nichtigkeitsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the defendant in order 3.

§ 2 lit. a, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

These provisions were used to determine the amount of the second instance decision fee in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 17. März 2014

in Sachen

A._____,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Gemeinde B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FK130009-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (Urk. 26) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2005, an die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin).

1.2. Hierauf wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2014, welche zwar als Rekurs bezeichnet, jedoch als Berufung entgegenzunehmen ist, rechtzeitig (vgl. Urk. 27) an die Rechtsmittelinstanz.

2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort.

3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 26 S. 16).

3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung der Beklagten nicht zu genügen. Zum Einen stellt sie keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Zwar liess die Beklagte der Berufungsinstanz am 25. Februar 2014 eine weitere nicht unterzeichnete Eingabe (Urk. 29) samt Beilagen (Urk. 31/1-8) zukommen. Jedoch erfolgte diese Ergänzung der Berufungsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb sie die formellen Mängel der Berufung so oder anders nicht zu heilen vermag. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn die Ergänzung fristgerecht und unterzeichnet erfolgt wäre, da auch diese keine konkreten Rechtsbegehren enthält und sich die Beklagte auch in dieser Eingabe nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N

34 f. zu Art. 311 ZPO).

4.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 2 lit. a, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

4.2. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 25, 29 und 30, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc