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LZ130013 • OG ZH LZ130013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Withdrawal of Objection to Procedural Decision Regarding Foreign Child Support Judgment

Geschäftsnummer LZ130013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court decision that refused to entertain their claim seeking the complete cessation of future child support payments, which had been ordered by a prior foreign judgment. The appellate court determined that the appellant timely filed an objection to the lower court's procedural decision but subsequently withdrew that objection within the statutory appeal period, leading the appellate court to conclude that the procedural steps indicated the appellant no longer wished to pursue the appeal; therefore, the court dismissed the appeal proceedings as the underlying matter was no longer being pursued, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Withdrawal of Objection to Procedural Decision Regarding Foreign Child Support Judgment: The appellate court determined that the appellant timely filed an objection to the lower court's procedural decision but subsequently withdrew that objection within the statutory appeal period, leading the appellate court to conclude that the procedural steps indicated the appellant no longer wished to pursue the appeal; therefore, the court dismissed the appeal proceedings as the underlying matter was no longer being pursued, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal procedure.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Verfahrensrügen ausländischer Entscheid Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Abänderung Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the plaintiff.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 2. September 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ betreffend Abänderung Unterhalt

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013 (FP130116-L)

Rechtsbegehren:

(Urk. 1, sinngemäss)

In Abänderung des Entscheids des Tribunal de Première Instance du Canton de Genève vom 5. Dezember 2000 sei der Kläger bis auf Weiteres von der Pflicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu befreien.

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013:

(Urk. 15 S. 5)

" 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 240.–.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5. Es wird dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. (Schriftliche Mitteilung.)

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

8. Gegen Ziff. 2 (unentgeltliche Rechtspflege) muss eine Beschwerde innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Erwägungen:

Der Kläger nahm die angefochtene Verfügung am 5. August 2013 in Empfang (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. August 2013 (bei der Vorinstanz am 7. August 2013 eingegangen) erhob der Kläger Einspruch gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete daraufhin die Rechtsmitteleingabe zusammen mit ihren Verfahrensakten ans Obergericht weiter, wo sie am 14. August 2013 einging (vgl. Urk. 14). Innert laufender Berufungsfrist zog der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2013 (am 22. August 2013 zur Post gegeben und am

23. August 2013 bei der Vorinstanz eingegangen) seinen Einspruch zurück (Urk. 16). Hierorts ging der von der Vorinstanz weitergeleitete Rückzug am

27. August 2013 ein (vgl. Urk. 16). Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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