Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LZ130006 • OG ZH LZ130006 KI-generiert

Paternity Appeal Dismissal for Untranslated Submission

Geschäftsnummer LZ130006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning paternity, the appellant failed to correct and resubmit a submission written in French into the official German language, despite being granted an extension, leading the court to deem the filing as not having occurred. Consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, imposed the second-instance decision fee and procedural costs upon the appellant due to the unnecessary actions caused, and denied the opposing party any compensation as they incurred minimal expenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 129 i.V.m, Art. 132 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Paternity Appeal Dismissal for Untranslated Submission: Consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, imposed the second-instance decision fee and procedural costs upon the appellant due to the unnecessary actions caused, and denied the opposing party any compensation as they incurred minimal expenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Vaterschaftsklage Verfahrenssprache Nachkomme Verfahrenskosten Anspruch auf Kenntnis der Abstammung Scheidung auf Klage eines Ehegatten Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO

Cited as the basis for deeming the appeal submission as not having occurred due to failure to correct it in the official language.

Art. 108 ZPO

Cited to justify imposing the procedural costs on the appellant who caused the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs in appeal proceedings, which is implicitly applied when costs are ordered in point 3 of the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Mireille Schaffitz und Oberrichter Dr. Markus Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 3. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch lic.iur. X._____

betreffend Vaterschaft

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, vom 14. Januar 2013 (FP120131-L)

Erwägungen:

Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 20. März 2013, welche in französischer Sprache verfasst ist, nachdem es der Beklagte unterlassen hat, seine Eingabe innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 44) angesetzten Nachfrist zu verbessern und sie in der Amtssprache Deutsch einzureichen, da die Eingabe daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO), weshalb das vorliegende Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben ist,

da der Beklagte mit seiner Eingabe das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht hat, welche ihm daher aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO),

da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzusetzen ist und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 42, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: dz