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LY250014 • OG ZH LY250014 KI-generiert

Child and Spousal Support Appeal Withdrawn After Modification

Geschäftsnummer LY250014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's order directing their employer to deduct child and spousal support payments from their wages and send them to the other party. The appellate court noted that during the appeal, the lower court had modified the underlying support order, reducing some obligations and eliminating others. Subsequently, the appealing party withdrew their appeal. The court dismissed the appeal, charging the appealing party the appeal costs, and noted that the withdrawal was based on a subsequent modification of the support obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Child and Spousal Support Appeal Withdrawn After Modification: The appellate court noted that during the appeal, the lower court had modified the underlying support order, reducing some obligations and eliminating others. Subsequently, the appealing party withdrew their appeal. The court dismissed the appeal, charging the appealing party the appeal costs, and noted that the withdrawal was based on a subsequent modification of the support obligations.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Parteientschädigung Rückzug der Scheidungsklage direkte Kosten Zahlungsauftrag Beschwerdelegitimation Ehescheidung / vorsorgliche Schuldneranweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellant as per the outcome of the proceedings.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV

Basis for determining the amount of the court fee for the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 20. Juni 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Schuldneranweisung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2025; Proz. FE220068

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich seit Februar 2022 im vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) anhängig gemachten Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 6/1). Davor fanden im Jahr 2019 ein Eheschutzverfahren sowie im Jahr 2021 ein Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen statt (vgl. act. 6/3; act. 5 S. 3).

2. Nachdem der Kläger vor Vorinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der Abänderung des Eheschutzentscheids vom

15. Juli 2021 gestellt hatte (act. 6/23), genehmigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2022 die Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2022 in Bezug auf die Kinderbelange (act. 6/32) und nahm im Übrigen von dieser Vormerk. Unter anderem verpflichtete sich der Kläger zur Leistung von Ehegattenunterhalt an die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) für die Dauer des Getrenntlebens im Umfang von Fr. 2'000.– sowie zu monatlichen Beiträgen an die Kinderkosten bei der Beklagten und zwar für C._____ in Höhe von Fr. 1'350.– und für D._____ in Höhe von Fr. 2'360.– (vgl. act. 6/33; act. 5 S. 3 f.).

3.1 Über die vom Kläger am 10. Juni 2024 beantragte Abänderung des vorerwähnten Massnahmeentscheids vom 15. September 2022 (act. 6/89) – u.a. Streichung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und der Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Beklagte aufgrund veränderter Verhältnisse (vgl. act. 5 S. 4) –, entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (act. 10, vgl. nachfolgend Erw. 6).

3.2 Während des Abänderungsverfahrens stellte die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge von C._____ und sich persönlich gemäss Entscheid vom 15. September 2022 (act. 6/135). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Prozessverlauf vgl. act. 5 S. 4 f.) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2025 die (vom Kläger beherrschte) E._____ AG, F._____-strasse ..., ... Zürich, an, die vom Kläger geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Betrag

von Fr. 1'350.– für C._____ und von Fr. 2'000.– für die Beklagte persönlich, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Klägers in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Beklagten bei der UBS Switzerland AG zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht und Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (act. 6/167 = act. 5 Dispositiv-Ziff. 1).

4. Dagegen führte der Kläger mit rechtzeitiger Eingabe vom 28. April 2025 Berufung, in welcher er die folgenden Anträge stellen liess (act. 2 S. 2 f.; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/170):

"1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

11. April 2025 (Geschäft-Nr. FE220068) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Schuldneranweisung sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2025 (Geschäft-Nr. FE220068) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 8.1%."

Prozessuale Anträge:

"1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2025 (Geschäft-Nr. FE220068) sei aufzuschieben.

2. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 8.1%, eventualiter zu Lasten der Staatskasse zzgl. MwSt. von 8.1%."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-171). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der prozessuale Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Schuldneranweisung abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde dem Kläger Frist angesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'000.–. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 8 und act. 9).

6. Am 12. Juni 2025 ging hierorts die Verfügung der Vorinstanz vom

6. Juni 2025 ein, mit welcher über die vom Kläger beantragte Abänderung des

Massnahmeentscheids vom 15. September 2022 entschieden wurde (vgl. Erw. 3.1). U.a. fielen die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für C._____ rückwirkend ab dem 19. August 2024 dahin (act. 10 S. 112) und wurde der der Beklagten zu zahlende Ehegattenunterhalt hinsichtlich der Höhe angepasst (act. 10 S. 114 f.). Entsprechend wurde in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung vom 11. April 2025 die E._____ AG angewiesen, die vom Kläger geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich von neu Fr. 2'566.– ab sofort bis Ende September 2025, Fr. 1'227.– ab 1. Oktober 2025 bis 31. März 2028 und Fr. 972.– ab 1. April 2028 jeden Monat vom Lohn des Klägers in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Beklagten bei der UBS Switzerland AG zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht und Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Sodann wurde die E._____ AG darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom

11. April 2025 die Schuldneranweisung der Unterhaltsbeiträge für C._____ ersatzlos dahinfalle (act. 10 S. 115).

7. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025, beim Obergericht eingegangen am

17. Juni 2025, zog der Kläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (act. 11).

8. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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