Jurisdictional Limitation on Provisional Measure Modification in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party in ongoing divorce proceedings requested that the appellate court grant a provisional measure allowing them to take the shared child for a week-long holiday during the Christmas break, asserting the opposing party refused to exercise their right regarding holiday allocation as previously agreed upon and approved by a prior judgment. The court dismissed the petition, reasoning that whether the request sought an amendment to the provisional measure or its enforcement, the competent jurisdiction lay with the court of first instance, not the appellate chamber, which lacks the authority to either modify existing provisional measures or order enforcement actions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Jurisdictional Limitation on Provisional Measure Modification in Divorce Proceedings: The court dismissed the petition, reasoning that whether the request sought an amendment to the provisional measure or its enforcement, the competent jurisdiction lay with the court of first instance, not the appellate chamber, which lacks the authority to either modify existing provisional measures or order enforcement actions.
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KI-generiertUsed to order that court fees are charged to the applicant.
Used to order that no party compensation is awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY240046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 13. Dezember 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Vollstreckung)
Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2024 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei dem Beklagten zu gestatten, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2019, ohne dass das Einverständnis der Klägerin vorliegt, das Einverständnis sei zu ersetzen, für eine Woche in den Weihnachtsferien zu betreuen, um in der Schweiz oder dem europäischen Ausland die Ferien zu verbringen. Dem Beklagten sei es zu gestatten, den gemeinsamen Sohn, C._____, vom 26. Dezember 2024 (9:00 Uhr) bis zum
2. Januar 2025 für gemeinsame Ferien zu sich zu nehmen. Eventualiter sei es dem Beklagten zu gestatten, den gemeinsamen Sohn, C._____, vom Morgen des 27.12.2024 (09:00 Uhr) bis zum 1.1.2025 (19:00 Uhr) zu betreuen.
2. Die Klägerin sei anzuweisen, dem Beklagten die Übergabe des Kindes zu den oben genannten Zeiten und Daten (Antrag zu 1) zu ermöglichen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1. MwSt. zulasten der Klägerin,"
in der Erwägung,
dass sich der Gesuchsteller auf das rechtskräftig erledigte Berufungsverfahren LY240005-O bezieht, in welchem mit Urteil vom 22. April 2024 die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 10. April 2024 genehmigt wurde (Urk. 1 S. 3; Urk. 17 und Urk. 19 in Geschäftsnummer LY240005-O), dass die Vereinbarung vom 10. April 2024 unter anderem die Ferienaufteilung des gemeinsamen Sohnes, C._____, regelt (Urk. 17 S. 3 in Geschäftsnummer LY240005-O),
dass der Gesuchsteller sein vorsorgliches Massnahmengesuch im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin weigere, ihr in der Vereinbarung festgehaltenes Wahlrecht betreffend die (Weihnachts-)ferienaufteilung auszuüben, weshalb das hiesige Gericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Entscheidung fällen müsse (Urk. 1 S. 3 ff.),
dass gestützt auf die Begründung unklar ist, ob der Gesuchsteller eine Abänderung des vorsorglich festgelegten Ferienbesuchsrechts oder viel mehr dessen Vollstreckung verlangt,
dass für ein Begehren betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen keine Zuständigkeit bei der hiesigen Kammer, sondern beim erstinstanzlichen Gericht besteht,
dass auch für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen das erstinstanzliche Gericht und nicht die hiesige Kammer zuständig ist, was selbst dann gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 5; ZPO annotée-Spühler, Art. 339 N 3), dass auf das Gesuch des Gesuchstellers folglich nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung,
dass Gerichtskosten von Fr. 300.– zu erheben und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, 3 und 4/2-3, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: jo