Withdrawal of Appeal of Provisional Measure Regarding Foreign Divorce Decree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiating an appeal against a lower court's provisional measure concerning the modification of a foreign divorce decree first filed a procedurally flawed submission which was later corrected, but subsequently withdrew the appeal before any substantive ruling on the merits or a pending request for suspensive effect. Consequently, the court dismissed the proceedings, assessed the appeal costs against the withdrawing party, and denied the opposing party compensation due to the minimal effort involved in the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 72 ff. [...] BGG, Art. 113 ff. [...] BGG, Art. 44 ff. BGG, Art. 328 ff. ZPO; Withdrawal of Appeal of Provisional Measure Regarding Foreign Divorce Decree: Consequently, the court dismissed the proceedings, assessed the appeal costs against the withdrawing party, and denied the opposing party compensation due to the minimal effort involved in the appeal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions were used to determine the amount of the second instance decision fee (Entscheidgebühr).
Cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in relation to the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in relation to the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the application of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify that challenging a declaration by a party (like withdrawal) must be done via revision to the Higher Court, not appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY240027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 25. Juli 2024
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Abänderung ausländisches Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahme)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Juli 2024 (FP230112-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob die Beklagte (Berufungsklägerin) via IncaMail Berufung gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2024 und beantragte in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Da dem Gericht keine Quittung vorlag, die den Eingang der Sendung bestätigte und anhand derer die elektronische Signatur überprüft werden konnte, wurde die Beklagte mit Verfügung vom 15. Juli 2024 darum ersucht, eine gültige Eingabe – entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur und mit der Versandart "Einschreiben" – einzureichen (Urk. 5).
2. Am 16. Juli 2024 erfolgte fristgerecht die rechtsgültige Zustellung der Berufungsschrift via IncaMail (Urk. 9). Am 17. Juli 2024 ging die Berufung ferner postalisch ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 13).
3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 (Datum Abgabezeitpunkt, Urk. 14A) zog die Beklagte die Berufung zurück (Urk. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger (Berufungsbeklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird abgenommen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 25. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: lm