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LY230039 • OG ZH LY230039 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer LY230039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal because the appellant failed to pay the required court costs despite multiple extensions. The court reasoned that a letter from the appellant stating that a divorce settlement had been reached did not negate the need for the cost deposit, as it did not specify how the pending provisional measures or the appeal itself were resolved, nor was the appeal withdrawn or a copy of the settlement provided. Therefore, the appeal was dismissed, costs were levied against the appellant, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that a letter from the appellant stating that a divorce settlement had been reached did not negate the need for the cost deposit, as it did not specify how the pending provisional measures or the appeal itself were resolved, nor was the appeal withdrawn or a copy of the settlement provided. Therefore, the appeal was dismissed, costs were levied against the appellant, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens Kostenvorschuss Parteientschädigung Verzugskosten Lastenbereinigung Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal is not entertained because the appellant did not pay the cost deposit within the set deadlines.

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010

The court fees for the appeal proceedings are set and are to be borne by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court fees for the appeal proceedings are set and are to be borne by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation is awarded in the appeal proceedings because the appellant lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is awarded in the appeal proceedings because the respondent had no relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY230039-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss vom 31. Mai 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Juli 2023 (FE220189-I)

Da die Berufungsklägerin den ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2024 auferlegten Kostenvorschuss (Urk. 8) nicht innert angesetzter Frist und auch weder innert der mit Verfügung vom 19. Februar 2024 angesetzten Nachfrist (Urk. 9) noch innert der mit Verfügung vom 7. Mai 2024 angesetzten Notfrist (Urk. 18) geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 18) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass auch das Schreiben der Berufungsklägerin vom

15. Mai 2024, worin sie mitteilte, dass die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention abgeschlossen und diese dem Bezirksgericht Uster zur Prüfung und Genehmigung eingereicht hätten, weswegen die Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden sei (Urk. 19), daran nichts ändert,

zumal sie darin weder ausführte, was betreffend die vorsorglichen Massnahmen bzw. das hängige Berufungsverfahren geregelt wurde, noch die Berufung zurückgezogen oder eine Kopie der umfassenden Scheidungskonvention beigelegt hat, sodass das vorliegende Berufungsverfahren weiterhin hängig und die Leistung eines Kostenvorschusses nicht gegenstandslos geworden ist, da die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 [GebV OG] auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Berufungsbeklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller

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