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LY220035 • OG ZH LY220035 KI-generiert

Withdrawal of Divorce Appeal Bars Further Proceedings

Geschäftsnummer LY220035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning provisional measures related to a divorce, the appellate court dismissed the case because the appellant withdrew the appeal, including the associated request for legal aid, which resulted in the contested lower court decision becoming final and the appellate proceedings being terminated. The court reasoned that a withdrawal of appeal, akin to a withdrawal of the initial claim, renders the challenged decision legally binding, thus warranting the closure of the appeal proceedings without imposing court fees or awarding party compensation due to the withdrawal and lack of relevant activity by the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Divorce Appeal Bars Further Proceedings: The court reasoned that a withdrawal of appeal, akin to a withdrawal of the initial claim, renders the challenged decision legally binding, thus warranting the closure of the appeal proceedings without imposing court fees or awarding party compensation due to the withdrawal and lack of relevant activity by the opposing party.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege konnexe Verfahren Vorläufige Maßnahmen Anwaltskosten Trennungsklage Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the withdrawal of the appeal has the effect of a final judgment, justifying the procedural outcome.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to justify the dismissal (Abscrbung) of the appeal procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation (costs).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation (costs).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 18. August 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (FE210571-L)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Berufungsklägerin Berufung (Urk. 1) gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (Urk. 7/38 = Urk. 2).

2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022, beim Obergericht eingegangen am 29. Juli 2022, zog die Berufungsklägerin die Berufung, welche auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 2), zurück (Urk. 8). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechtskräftig. Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppels von Urk. 1, 3 bis 5/3-4 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 18. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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