Withdrawal of Divorce Appeal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a divorce case withdrew their appeal against a lower court's decision regarding provisional measures, which resulted in the court discontinuing the appeal proceedings and making the initial cost allocation final. The court imposed the appeal costs, set at CHF 1,200, upon the appellant and ordered these costs to be offset against the appellant's existing cost advance, noting that the opposing party waived any claim for attorney's fees for the appeal stage, and further ordered that the case files be included in a related, still pending appeal concerning marital protection orders.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG; Withdrawal of Divorce Appeal and Cost Allocation: The court imposed the appeal costs, set at CHF 1,200, upon the appellant and ordered these costs to be offset against the appellant's existing cost advance, noting that the opposing party waived any claim for attorney's fees for the appeal stage, and further ordered that the case files be included in a related, still pending appeal concerning marital protection orders.
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KI-generiertUsed to impose the costs of the second-instance proceedings on the plaintiff.
Used to mandate the offsetting of the costs against the plaintiff's advance payment.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss vom 21. Juli 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. April 2022 (FE210343-L)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am
3. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) seine Berufung vom 2. Mai 2022 zurück (Urk. 10). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 8) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 10 f.), weshalb ihr für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist.
3. Neben dem vorliegenden Verfahren sind die Berufungen der Parteien gegen das Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 21. Dezember 2020 hängig (Geschäfts-Nr. LE210006-O). Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass das Eheschutzgericht auch Noven zu berücksichtigen hat, die nach Rechtshängigkeit der Scheidung eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.5). Da zurzeit trotz des Rückzugs nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens im Eheschutzverfahren benötigt werden, sind sie im Verfahren LE210006-O beizuziehen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden im Eheschutzverfahren LE210006-O beigezogen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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