Withdrawal of Appeal in Divorce Provisional Measures Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding concerning provisional measures, the appellant filed an appeal against a lower court's decision but subsequently withdrew the appeal. The court reasoned that withdrawing an appeal has the effect of a final judgment, rendering the contested lower court order legally effective, thereby requiring the closure of the appellate proceedings. Consequently, the court confirmed the costs of the appeal proceedings to be CHF 1,200, imposed these costs upon the appellant, and ordered the costs to be offset against the advance payment made, while denying any party compensation as requested.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Withdrawal of Appeal in Divorce Provisional Measures Proceedings: The court reasoned that withdrawing an appeal has the effect of a final judgment, rendering the contested lower court order legally effective, thereby requiring the closure of the appellate proceedings. Consequently, the court confirmed the costs of the appeal proceedings to be CHF 1,200, imposed these costs upon the appellant, and ordered the costs to be offset against the advance payment made, while denying any party compensation as requested.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the legal effect of withdrawing the appeal (deeming it equivalent to a final judgment).
Cited in the reasoning as the basis for ordering the striking off (cancellation) of the appeal proceedings due to withdrawal.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the second instance proceedings.
Mentioned in the final section regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court, but not explicitly cited in the numbered dispositive orders (1-5).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 30. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2022 (Urk. 151).
2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am
27. Juni 2022, zog der Berufungskläger die Berufung im vorliegenden sowie im ebenfalls bei der hiesigen Kammer anhängigen Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC220020-O zurück (Urk. 158). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechtskräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss – unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– (vgl. Urk. 156 und 157) – dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Urk. 158 S. 2).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 151, 154, 155/3 und 158, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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