Appellant's Withdrawal of Divorce Appeal Regarding Costs and Exclusive Use of Marital Home
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a divorce matter filed an appeal against a lower court's decision that denied her request for litigation cost advances and an order concerning the exclusive use of the marital home pending a forced sale of the property. The appellate court noted that the appellant had subsequently withdrawn her appeal, making the lower court's rulings on costs and compensation final; consequently, the appellate court dismissed the proceedings, set the second-instance court fee at a reduced amount, imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant, and awarded no compensation to the appellee due to the minimal administrative effort involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 10 Abs. 1 GebV OG; Appellant's Withdrawal of Divorce Appeal Regarding Costs and Exclusive Use of Marital Home: The appellate court noted that the appellant had subsequently withdrawn her appeal, making the lower court's rulings on costs and compensation final; consequently, the appellate court dismissed the proceedings, set the second-instance court fee at a reduced amount, imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant, and awarded no compensation to the appellee due to the minimal administrative effort involved.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to justify the reduction of the second-instance decision fee.
Cited as the provision determining that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision determining that the decision concerns provisional measures for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 2. Mai 2022
in Sachen
A._____, Klägerin (im Massnahmeverfahren: Gesuchstellerin) und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter (im Massnahmeverfahren: Gesuchsgegner) und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. März 2022)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 31. März 2022; Proz. FE160013
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 31. März 2022 (act. 9 [Aktenexemplar]) wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) um Verpflichtung des Gesuchsgegners, Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1 der ersten Verfügung).
Zudem wies die Vorinstanz darin das Begehren der Berufungsklägerin um Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts o.V. vom 22. November 2021 ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1 der zweiten Verfügung), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– fest, auferlegte diese der Berufungsklägerin und sprach dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu (a.a.O.,
Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der zweiten Verfügung).
1.2 Gegen diese Verfügung vom 31. März 2022 richtet sich die Berufung der Berufungsklägerin vom 11. April 2022 (act. 2). Sie stellt folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 31. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE160013-B) sei aufzuheben.
2. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 22. November 2021 (Geschäfts-Nr.
FE160013-B) sei die eheliche Liegenschaft, Grundbuchblatt 1, EGRID CH2, Kat. Nr. 3, Plan 4, C._____-Str. 1, CH-… D._____ [Ortschaft] für die Dauer der Trennung der Parteien der Gesuchstellerin für sich und die Kinder E._____, geboren tt.mm.2001, F._____, geboren tt.mm.2003, und G._____, geboren tt.mm.2014, zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin und den Kindern E._____, F._____ und G._____ das Recht einzuräumen, die eheliche Liegenschaft bis zu deren Verkauf an einen Dritten im Rahmen eines Freihandverkaufs bzw. einer öffentlichen Versteigerung zu benützen.
3. Gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO sei die Vollstreckung der Verfügung vom 22. November 2021 aufzuschieben.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.
1.3 Der Termin für die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft in dem gegen den Berufungsbeklagten laufenden Zwangsverwertungsverfahren wurde auf den
26. April 2022 festgesetzt (vgl. act. 9 S. 6; act. 2 Rz. 19).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-380). Mit Verfügung vom 19. April 2022 (act. 4) trat die Kammer auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2021 nicht ein, setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 900.– an und delegierte die Prozessleitung.
2. Mit elektronischer Eingabe vom 27. April 2022 (act. 11, 12/1-3), beim Obergericht eingegangen am 28. April 2022 zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. Da die Kosten definitiv zu verlegen sind, braucht der Eingang des einverlangten Kostenvorschusses nicht mehr abgewartet zu werden.
3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mit Blick auf den entstandenen Aufwand des Gerichtes rechtfertigt sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 900.– auf Fr. 600.–. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteioder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-2), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: