Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Divorce Modification Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning the modification of divorce orders (provisional measures), the appellate court dismissed the case because the appellant withdrew their appeal by letter before the hearing. The court reasoned that the withdrawal mandated the discontinuation of the appeal proceedings according to procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation to the other parties due to a lack of relevant activity in that instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Divorce Modification Case: The court reasoned that the withdrawal mandated the discontinuation of the appeal proceedings according to procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation to the other parties due to a lack of relevant activity in that instance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Applied to order the appellant (Beklagte) to bear the procedural costs of the appeal proceedings.
Applied to deny the award of party compensation to the respondent and other involved parties.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 2. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Juli 2021 (FP200076-L)
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Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 1. September 2021, beim Obergericht eingegangen am 2. September 2021, zog die Beklagte ihre am 13. August 2021 eingereichte Berufung zurück. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das aufgrund der Berufung des Kindesvertreters angelegte Berufungsverfahren LY210034-O weitergeführt wird.
2. Die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist dem Kläger und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-3 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 2. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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