Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY210037 • OG ZH LY210037 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Divorce Modification Case

Geschäftsnummer LY210037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning the modification of divorce orders (provisional measures), the appellate court dismissed the case because the appellant withdrew their appeal by letter before the hearing. The court reasoned that the withdrawal mandated the discontinuation of the appeal proceedings according to procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation to the other parties due to a lack of relevant activity in that instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Due to Withdrawal in Divorce Modification Case: The court reasoned that the withdrawal mandated the discontinuation of the appeal proceedings according to procedural law, consequently ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings while denying compensation to the other parties due to a lack of relevant activity in that instance.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Einstellung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Abänderung von Kindesunterhalt Rückzug des Revisionsgesuchs Rücknahme der Nichtigerklärung Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 ZPO

Used to justify the dismissal of the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Beklagte) to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the award of party compensation to the respondent and other involved parties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. September 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

Verfahrensbeteiligte

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Juli 2021 (FP200076-L)

____________________

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 1. September 2021, beim Obergericht eingegangen am 2. September 2021, zog die Beklagte ihre am 13. August 2021 eingereichte Berufung zurück. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das aufgrund der Berufung des Kindesvertreters angelegte Berufungsverfahren LY210034-O weitergeführt wird.

2. Die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist dem Kläger und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-3 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 2. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm