Mother's Appeal Dismissed in Sole Custody and Parental Authority Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the mother's appeal against a lower court decision in divorce proceedings that had placed the two children in the sole custody of the father, revoked the mother's parental authority, suspended her contact rights, restricted her residence, and imposed child support obligations on her based on a calculated hypothetical income. The court reasoned that the mother's appeal largely consisted of repetitive arguments already addressed and dismissed by the lower court, failing to meet the procedural requirements for substantiating errors in fact or law, and further found her challenges to the evidentiary basis, including expert reports and the decision regarding custody and visitation, to be unfounded based on existing case documentation affirming the children's well-being with the father and the mother's detrimental behavior.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 57 ZPO; Mother's Appeal Dismissed in Sole Custody and Parental Authority Dispute: The court reasoned that the mother's appeal largely consisted of repetitive arguments already addressed and dismissed by the lower court, failing to meet the procedural requirements for substantiating errors in fact or law, and further found her challenges to the evidentiary basis, including expert reports and the decision regarding custody and visitation, to be unfounded based on existing case documentation affirming the children's well-being with the father and the mother's detrimental behavior.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose court costs (Gerichtskosten) on the losing party (Beklagte) in the appeal proceedings.
Applied to reject the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) due to the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
Beschluss und Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2021 (FE180195-G)
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2021 (Urk. 6/607 = Urk. 2):
1. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 30. Juli 2019 wird neu verfügt:
Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm. 2013, werden für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters, B._____, gestellt.
2. Der Beklagten, A._____, wird die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb.tt.mm.2013, entzogen.
3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt bis auf weiteres beim Staat. Die Kinder der Parteien, C._____ und D._____, haben derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in M._____.
4. Das Kontaktrecht der Beklagten bleibt bis auf weiteres sistiert.
5. Über die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kindern wird frühestens im Herbst 2021, nach Eingang des Berichtes der Beiständin, entschieden.
6. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, ab Schulbeginn nach den Sommerferien einmal im Monat ihre Töchter im Rahmen eines begleiteten Video-Kontakts von je maximal 30 Minuten pro Kind zu sprechen.
Die Begleitung hat die Kompetenz, das Gespräch zu unterbrechen oder zu beenden, sofern die Beklagte kindswohlgefährdende Aussagen macht.
7. Es ist der Beklagten, A._____, bis zu einem anders lautenden Entscheid verboten, mit C._____, D._____, dem Kläger, E._____ und deren Söhne sowie den Lehrpersonen und Therapeuten von C._____ und D._____, direkt oder indirekt (persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail etc., auch über Drittpersonen [ausgenommen die Beiständin]) in Kontakt zu treten.
Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
8. Es ist der Beklagten, A._____, verboten, das Territorium der Gemeinde M._____ zu betreten.
Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
9. Der Beklagten, A._____, wird die Weisung erteilt, ihr persönliches Umfeld dazu anzuhalten, nicht mit ihren Kindern, C._____ und D._____ direkt in Kontakt zu treten.
Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
10. Der Beklagten, A._____, wird die Weisung erteilt, Akten des vorliegenden Verfahrens unbeteiligten Dritten gegenüber nicht offen zu legen oder daraus zu zitieren.
Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.
Die strafbzw. zivilrechtliche Ahndung weitergehender Verstösse gegen diese Weisung bleibt vorbehalten.
11. In Abänderung von Ziff. 4 der Verfügung vom 28. Februar 2020 wird das Rayonverbot für die Fraktion F._____ und G._____ für die Beklagte aufgehoben.
12. Der Beklagten wird das Informationsrecht über Kinderbelange einstweilen entzogen und die Beiständin beauftragt, die Beklagte über wichtige Ereig-
nisse und Entwicklungen im Leben der Kinder, in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form, zu informieren und bei Bedarf anzuhören.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr das Informationsrecht bei Missbrauch auch gänzlich entzogen werden kann.
13. In Abänderung des Entscheids des KESB Bezirk Meilen vom 20. September 2018 wird die derzeit bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 in eine umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB mit besonderen Aufgaben gemäss Abs. 2 umgewandelt.
14. Die Aufgaben der Beiständin umfassen:
a) Unterstützung des Vaters als Inhaber der elterliche Sorge und Obhutsberechtigten bei Fragen der Erziehung und Förderung der Kinder
b) Unterstützung und Begleitung der Beschulung der Kinder
c) Unterstützung und Begleitung der Psychotherapie der Kinder
d) die Beklagte über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Kinder, in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form, zu informieren und bei Bedarf anzuhören
e) Überprüfung, Beantragen und Organisieren der Wiederaufnahme der Mutter-Töchter-Kontakte
f) Organisation und Überwachung des monatlichen begleiteten Video- Kontaktes der Mutter von maximal 30 Minuten pro Kind
15. Ferner wird die Beiständin aufgefordert, Ende September einen aktualisierten Bericht über die Situation der Kinder C._____ und D._____ dem Gericht einzureichen, verbunden mit einer Empfehlung betreffend Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktrechts der Mutter.
16. In Abänderung von Ziff. 7 der Verfügung vom 29. Juli 2019 wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'430.– an die Beklagte per 1. April 2021 aufgehoben.
17. In Abänderung von Ziff. 6 der Verfügung vom 29. Juli 2019 wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 77.– pro Kind und Monat an die Beklagte ab sofort aufgehoben.
18. Die Beklagte wird verpflichtet, für C._____ und D._____ ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 830.– bzw. CHF 630.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Kläger, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
19. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags gemäss Dispositiv-Ziffer 16 bis 18 basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen Kläger: CHF 11'562.–
(Hypothetisches) Einkommen Beklagte (ab 1. Oktober 2021): CHF 5'900.–
Einkommen Kinder: je CHF 200.–
Gebührender Bedarf Kläger: CHF 4'075.–
Gebührender Bedarf Beklagte: CHF 3'834.–
Bedarf C._____ CHF 1'029.–
Bedarf D._____ CHF 829.–
20. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, das Konto CH … lautend auf D._____ auf den Kläger zu übertragen.
21. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
22. (Schriftliche Mitteilung)
23. (Rechtsmittelbelehrung)
Erwägungen:
1.1. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens erliess die Vorinstanz unter dem 10. Juni 2021 die vorstehend wiedergegebene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/607 = Urk. 2).
1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 1. Juli 2021 innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. Juni 2021 im Verfahren FE180195 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unverzüglich in die alleinige Obhut der Mutter zu geben.
3. Es habe Bezirksrichterin Stingel unverzüglich wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
5. Es sei der Berufungsklägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Verfahrensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes
wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken (rechtliche) Ausführungen allgemeiner Natur (vgl. insbesondere zum Parental Alienation Syndrom [Urk. 1 Rz. 17], zu einem Urteil des obersten italienischen Kassationsgerichts vom 22. Januar 2021 [Urk. 1 Rz. 18 f.], zu einer dem Kläger von der damals
4 ½-jährigen Tochter C._____ zugefügten Wunde [Urk. 1 Rz. 20, 46], zu den Umständen der Trennung der Parteien [Urk. 1 Rz. 21, 46, 50], zu den Intentionen von E._____ [Urk. 1 Rz. 47, 51] sowie zur elterlichen Sorge [Urk. 1 Rz. 62, 72]) beziehungsweise wiederholt sie (teilweise wörtlich), was sie bereits vor Vor-instanz vorgetragen hat und von dieser im angefochtenen Entscheid eingehend diskutiert wurde. So insbesondere:
− dass die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor schwerwiegend gestört sei (Urk. 1 Rz. 12, 45; vgl.
Urk. 6/600 Rz. 1 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.9]), − dass die vorinstanzlichen Massnahmen alleine auf der Grundlage der Berichte von E._____ und der darauf abstützenden Folgeberichte der Beiständin H._____ gefällt worden seien (Urk. 1 Rz. 13, 33, 65, 70; vgl.
Urk. 6/600 Rz. 2, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. II.2 f., E.
III.1.2.22]), − dass die Obhutszuteilung an den Kläger nur aufgrund seines Verhältnisses zu E._____ erfolgt sei (Urk. 1 Rz. 12, 32, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz.
4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.20]), − dass die noch ganz junge Beziehung des Klägers zu E._____ jederzeit auseinanderbrechen könne (Urk. 1 Rz. 45, 47; vgl. Urk. 6/600 Rz. 4 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III. 1.2.4, E. III.1.2.20]), − dass der Kläger pädophile Phantasien hege (Urk. 1 Rz. 21 ff.; vgl.
Urk. 6/509/9 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.17,
E. III.1.3.22]), − dass die Beklagte immer die zentrale Bezugsperson im Leben der beiden Kinder bleiben und auch die physische Trennung daran nichts ändern werde (Urk. 1 Rz. 26; vgl. Urk. 6/600 Rz. 5 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.2]), − dass der Beklagten in diversen von ihr eingereichten psychiatrischen Gutachten eine hohe Erziehungskompetenz attestiert werde, was völlig ausgeblendet werde (Urk. 1 Rz. 41 f., 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12, 20 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.3.11 sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.8]), − dass die beiden Kinder anzuhören seien und es der Kindervertreterin nicht gelungen sei, zu den beiden Kindern durchzudringen bzw. deren Ansichten vor dem Gericht vorzutragen (Urk. 1 Rz. 43, 45; vgl.
Urk. 6/600 Rz. 6 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. III.1.2.29,
E. III.1.3.31 ff. sowie die Kammer in Urk. 6/594 E. 3.7]), − dass der Kläger im Jahr 2019 ein weiteres Mal geheiratet habe und davor zum Islam konvertiert sei (Urk. 1 Rz. 54 ff.; vgl. Urk. 6/587/1, Urk. 6/595/1, Urk. 6/600 Rz. 8 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2
E. III.1.3.18]), − dass sich eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Überforderung und Hilflosigkeit des Klägers als äusserst bedenklich erweise (Urk. 1 Rz. 63; vgl. Urk. 6/600 Rz. 12), − dass angesichts des bereits auf ein Minimum begrenzten Einflussspielraums der Beklagten keinerlei Notwendigkeit für einen Entzug des elterlichen Sorgerechts bestanden habe (Urk. 1 Rz. 66; vgl. Urk. 6/600 Rz. 13 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. IV.4.2, E. IV.4.8]),
− dass die Vorinstanz im Rahmen der vorgeschriebenen Subsidiarität hätte prüfen müssen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in schulischen Belangen) ausgereicht hätte (Urk. 1 Rz. 69; vgl. Urk. 6/600 Rz. 14 [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2
E. IV.4.3 ff.]), − dass sich die Aufrechterhaltung der Sistierung des Besuchsrechts als unverhältnismässig sowie kindeswohlgefährdend erweise, kein einziges eine derartige Massnahme billigendes Gutachten im Recht liege und damit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf Recht und Schutz der Familie verletzt werde (Urk. 1 Rz. 75 f.; vgl. Urk. 6/600 Rz. 20 ff. [vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 2 E. V.7]).
Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem in E. 2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagten mit ihren pauschalen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz, namentlich
− dass sich die angefochtene Verfügung durch haltlose Behauptungen seitens des Gerichts auszeichne, die nie auch nur annähernd belegt worden seien (Urk. 1 Rz. 24), − dass im vorliegenden Verfahren entgegen jedem Beweis, Faktum, Realität, Gesetz, durch alle Böden hindurch dem Narrativ von einem abgewiesenen Südländer gefolgt werde, mit verheerenden Auswirkungen für das Leben zweier Kinder und einer Mutter (Urk. 1 Rz. 27), − dass das Informationsund Anhörungsrecht der Beklagten mit der angefochtenen Verfügung geradezu willkürlich eingeschränkt worden und die vorinstanzliche Begründung, dass sich die Beklagte gegenüber der Beiständin arrogant und frech verhalte, geradezu anmassend sei (Urk. 1 Rz. 73),
ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen.
3. In Bezug auf das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen die erstinstanzliche Richterin Barbara Stingel (Urk. 1 S. 2, Rz. 7 ff., 68) ist das Folgende auszuführen: Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Die Rechtsprechung hat unterdessen geklärt, dass Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und anschliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfordernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts gestellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auf das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen die Bezirksrichterin Barbara Stingel ist demnach nicht einzutreten.
4.1.1. Die Beklagte beanstandet im Rahmen der Vorbemerkungen ihrer Berufungsschrift die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2). Sie kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Familienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 abgestellt (Urk. 1 Rz. 5, 10). Diesbezüglich hat sie sich, wie bereits im Entscheid der Kammer vom
4. Mai 2021 ausgeführt, entgegenhalten zu lassen, dass die Tatsache allein, dass das Gutachten von I._____ nunmehr zwei Jahre alt ist, die darin enthaltenen Beurteilungen nicht per se als überholt erscheinen lässt (vgl. Urk. 6/594). Die in E. II.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aufgeführten weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Urkunden neueren Datums zeigen ausserdem den Einbezug der aktuellen Entwicklungen deutlich auf. Unzutreffend ist im Weiteren der beklagtische Vorwurf, es sei von der Vorinstanz noch nie das rechtliche Gehör zum Familienpsychologischen Gutachten von I._____ gewährt worden (Urk. 1 Rz. 5). Schon in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 (vgl. Urk. 6/190 E. III.A.1.2.2) hat die Kammer hervorgehoben, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt MLaw X2._____ wie auch der Beklagten persönlich anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kindesschutz
vom 19. Juli 2019 die Möglichkeit zu einer einlässlichen diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt worden ist, welche sie auch - ohne sich ausdrücklich weitere Ausführungen vorzubehalten - wahrgenommen haben (vgl. Urk. 6/106; Prot. I
S. 128, 141 ff.).
4.1.2. Die Beklagte moniert des Weiteren, die Vorinstanz habe das Fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. univ. J._____ und Dipl. Ärztin K._____ vom
9. Juni 2021 im Rahmen des angefochtenen Entscheides vom 10. Juni 2021 unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 Rz. 5, 11, 42). Einerseits übersieht die Beklagte hiermit, dass Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 276 ZPO der Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung dienen (ZK ZPO-Sutter- Somm/Vontobel, Art. 276 N 5; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 1) und falls notwendig (ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 8; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 2) grundsätzlich jederzeit während des Scheidungsverfahrens und insbesondere auch aufgrund der aktuellen Aktenlage gefällt werden können, was einer Berücksichtigung weiterer Beweismittel im Rahmen des Endentscheides keineswegs entgegensteht. Andererseits blendet die Beklagte damit komplett die überzeugende vorinstanzliche Begründung aus, wonach es vorliegend keine relevante Rolle spiele, dass das Fachpsychiatrische Gutachten von K._____ noch nicht vorliege und somit keine neuen gutachterlichen Erkenntnisse beisteuern könne, da sich die Beklagte der in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsbegutachtung nicht unterzogen und im Gegenteil das Verhalten der Beklagten im bisherigen Verfahrensverlauf sämtliche Ausführungen der Gutachterin I._____ bestätigt bzw. sogar übertroffen habe (Urk. 2 E. III.1.3.3).
4.1.3. Da die Vorinstanz das Fachpsychiatrische Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610) dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gar nicht zugrunde gelegt hat, ist aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auf die beklagtischen Einwände dagegen einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die beklagtische Vorhaltung, dieses Gutachten lasse in Bezug auf die Sorgfalt, insbesondere in der Übertragung von Gesagtem und Gehörten, einiges zu wünschen übrig (Urk. 1 Rz. 6), als völlig unsubstantiiert erweist. Selbst wenn, wie die Beklagte vorbringt (Urk. 1 Rz. 6), der Vater der Beklagten nicht - wie im Gutachten
aufgrund der Ausführungen des Bruders der Beklagten festgehalten - aus L._____, sondern aus O._____ (P._____, Italien) stammen würde, vermöchte dieser Umstand sodann per se nicht den Beweiswert eines 114-seitigen gerichtlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Nicht nur von der Vorderrichterin, so anlässlich der Verhandlung vom 18. März 2021 (Prot. I S. 324 f.) wie auch im Rahmen ihrer Verfügung vom 24. März 2021 (Urk. 6/557 E. 1.4.11) und im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2021 (Urk. 2
E. III.1.3.30), sondern - infolge aktenkundiger mangelnder Kooperation der Beklagten im Rahmen früherer Begutachtungen (vgl. Urk. 6/54 S. 18, 62) - auch von der Kammer in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 wurde die Beklagte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sache der Beklagten ist, die Konditionen der Begutachtung zu bestimmen, sondern es grundsätzlich an der Gutachterin ist, festzulegen, wie sie vorgehen möchte, um den Gutachtensauftrag der Vorinstanz erfüllen zu können. Insbesondere sei es der Gutachterin überlassen, in welchen Settings sie ihre Beobachtungen machen möchte und was sie als zielführend erachtet (Urk. 6/190 E. III.A.1.2.2). Die Beklagte beharrt im Berufungsverfahren erneut auf ihrem Standpunkt, die Gutachterin K._____ unterstelle ihr die Verweigerung der Teilnahme am Gutachten sowie unentschuldigtes Fernbleiben von Terminen obschon sie telefonisch, schriftlich, per E-Mail und durch ihre Rechtsvertretung stets mitgeteilt habe, sie sei im Beisein eines Zeugen selbstverständlich zu einer Teilnahme bereit (Urk. 1 Rz. 14). Hiermit bekräftigt die Beklagte bloss einmal mehr die vorinstanzliche Schlussfolgerung, diese Erklärung ihrer Wahrnehmung der Situation verbunden mit ihrem Verhalten bestätige exemplarisch die Beobachtung der Gutachterin I._____ im Familienpsychologischen Gutachten (Urk. 6/54 S. 51), wonach die Beklagte abweichende Muster bei der Wahrnehmung und Interpretation von Ereignissen zeige (Urk. 2 E. III.1.3.30). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rüge der Beklagten, die Gutachterin K._____ habe - anstatt die zahlreichen Fachberichte von Menschen, die sie fachlich, pädagogisch, psychiatrisch, nachbarschaftlich, freundschaftlich und verwandtschaftlich zum Teil seit Geburt der Kinder begleitet hätten, einzubeziehen - für die Anamnese der Kindsmutter den Kläger, von dem sie vor 4 ½ Jahren die Scheidung verlangt habe, und ihren Bruder Q._____ befragt (Urk. 1 Rz. 15). Mehrfach,
so von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Verfügungen vom 26. Februar 2021 und vom 10. Juni 2021 (Urk. 6/529; Urk. 2 E. III.1.3.11) und insbesondere auch von der Kammer in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190 E. III.A.1.2.7), wurde eingehend dargelegt, weshalb auf entsprechende von der Beklagten beigebrachte Einschätzungen nicht abzustellen ist. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Ohnehin erweist sich die beklagtische Argumentation in diesem Punkt auch als widersprüchlich. Vor Vorinstanz versuchte sie den gegenüber den von ihr beigebrachten "psychiatrischen Gutachten" erhobenen Vorwurf der mangelnden Seriosität nämlich gerade mit der Begründung zu widerlegen, es handle sich bei den sie beurteilenden Personen um Fachpersonen, die sich die notwendigen Unterlagen verschaffen würden, wüssten sie schliesslich selber, welche Unterlagen sie sich zur Analyse der Persönlichkeit der Beklagten verschaffen müssten (Prot. I S. 347).
Des Weiteren erhellt - entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 16) - auch nicht, inwiefern aus der Feststellung der Gutachterin K._____, in den ihr vorliegenden Berichten werde wiederholt erwähnt, dass die Beklagte die Kinder instrumentalisiere und sie so vom Kindsvater entfremdet habe und dies weiter versuche, deren Befangenheit abgeleitet werden müsste. Entsprechende Verhaltensweisen der Beklagten werden nicht nur im Familienpsychologischen Gutachten von I._____ vom
1. Juni 2019 (vgl. z.B. Urk. 6/54 S. 56, 60), sondern auch in diversen Berichten der Beiständin H._____ bzw. ihres Stellvertreters R._____ (unter Verweis auf die Mitteilungen der Mitarbeitenden der Krisenwohngruppe S._____ und der Bergschule T._____ [vgl. z.B. Urk. 6/198/2; Urk. 6/204 S. 2; Urk. 6/246/1 S. 2; Urk. 6/467/1-2; Urk. 6/543 S. 5] sowie der Besuchsbegleiter U._____ und V._____ [vgl. Urk. 6/349/2-3; Urk. 6/467/3 S. 2 f.; Urk. 6/467/4 S. 2; Urk. 6/482/2-3; Urk. 6/539/2]) und damit von diversen weiteren aussenstehenden Drittpersonen bestätigt. Es bleibt im Übrigen in Bezug auf die Thematik der Instrumentalisierung der Kinder durch die Beklagte namentlich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552 E. 5.7 ff.) sowie im Entscheid der Kammer vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/594 E. 3.1 ff.) und in Bezug auf die Thematik der Entfremdung der Kinder vom Kläger insbesondere auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113 E.
V.3.3 ff.) und vom 17. März 2021 (Urk. 6/552 E. 5.10) sowie im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190 E. III.A.2) zu verweisen.
Die Beklagte moniert schliesslich im Fachpsychiatrischen Gutachten von K._____ werde ausgeführt, dass aus kinderpsychologischer Sicht festzuhalten sei, dass die Kinder seit dem Gutachten der Praxis Land in Sicht vom 2. Juli 2018 hinsichtlich der emotionalen und sozialen Entwicklung grosse Fortschritte hätten machen können. Worin diese grossen Fortschritte bestünden, führe die Gutachterin jedoch nicht aus (Urk. 1 Rz. 36 f.). Dieser Vorhalt erweist sich ebenfalls als unbegründet. So führt die Gutachterin auf Seite 106 des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom
9. Juni 2021 (Urk. 6/610) aus was folgt: "Seit der letzten Begutachtung (siehe Gutachten von Frau I._____ vom 01.06.2019) und der darauffolgenden Fremdplatzierung konnten C._____ und D._____ deutliche Entwicklungsfortschritte machen. Gemäss Rückmeldungen der Beiständin (siehe dazu Bericht von Frau H._____ vom 17.03.2021) gelang es den Kindern, sich in der Schule in F._____ zu integrieren, in der Bergschule T._____ Freundschaften zu anderen Kindern zu knüpfen, eine vertrauensvolle Beziehung zur Pflegemutter Frau E._____ aufzubauen und die Beziehung zwischen den Kindern und dem Kindsvater konnte sich aufgrund der regelmässigen Kontakte festigen. Im Rahmen des Hausbesuchs in T._____ bei der Pflegemutter konnte ebenfalls beobachtet werden, dass C._____ und Doralice in der Bergschule T._____ Freundschaften mit anderen Kindern knüpfen und eine Beziehung zu Frau E._____ aufbauen konnten".
4.2.1. Betreffend Obhutszuteilung bringt die Beklagte in Bezug auf den Kläger berufungsweise vor, beim Kläger könne in keiner Weise von einer Bezugsperson gesprochen werden. Im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 werde auf den Seiten 101 und 106 ausgeführt, dass sich der Kindsvater um einen adäquaten Kontakt und eine gemeinsame Interaktion mit den Kindern bemühe, jedoch keine emotionale Bezogenheit habe festgestellt werden können. Gleichzeitig werde im Gutachten festgehalten, dass der Kindsvater im Rahmen der Interaktionsbeobachtung deutliche Schwierigkeiten im Umgang mit C._____ und D._____ gezeigt habe. Es sei ihm kaum gelungen, mit den beiden Mädchen in einen emotionalen Kontakt zu treten, sie zu motivieren und ihnen auf adäquate Art und Wei-
se Grenzen zu setzen. Der Kindsvater habe unsicher und überfordert mit der Situation gewirkt. Vor diesem Hintergrund bedeute eine Obhutszuteilung an den Kindsvater, dass C._____ und D._____ auch die Pflegemutter als wichtige Bezugsperson nicht verlören und der Kindsvater hinsichtlich der Betreuung und Erziehung unterstützt werde. Dem Kindsvater gelinge es aktuell ohne Mithilfe von E._____ noch nicht ausreichend, als Bindungsperson für seine Kinder zur Verfügung zu stehen (Urk. 1 Rz. 11, 42, 45). Die Beklagte kann aus diesen Gutachtenszitaten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach wie vor im Aufbau befindet und er hierfür Unterstützung benötigt, ist - insbesondere auch von Seiten des Klägers (vgl. Prot. I S. 290, 295) - unbestritten. Die positive Entwicklung dieser Beziehung wird aber in aktuellen Berichten von involvierten Drittpersonen deutlich betont. Einerseits führte die Beiständin H._____ am 17. März 2021 aus, dass sich die Vater- Töchter-Beziehung trotz der ausgeprägten Entfremdung der Mädchen gegenüber dem Kindsvater zu Beginn der Platzierung und dem bestehenden Loyalitätskonflikt durch die wöchentlichen, inzwischen unbegleiteten Besuche gefestigt habe. Die Mädchen schätzten in der Zwischenzeit diese Kontakte, was sich daran zeige, dass sie aktiv mit ihrem Vater in Beziehung träten und ihn in ihre Aktivitäten miteinbezögen. Der Kläger erweise sich als konstante und verlässliche Bezugsperson. Durch die regelmässigen Kontakte und den Besuch der Elternkurse stärke er seine erzieherischen Kompetenzen zunehmend. In der aktuellen Krise übernehme er Verantwortung und schaffe Bedingungen, welche die Bedürfnisse und die körperliche, psychische, geistige und soziale Entwicklung seiner Töchter gut berücksichtigten (Urk. 6/543 S. 5 f.). Andererseits berichtete die Kindsvertreterin Z._____ - worauf auch schon die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.4) - am
19. Mai 2021 durchwegs positiv von ihrem Besuch am neuen Wohnort der Kinder. Sie tat insbesondere dar, C._____ hole sich als Unterstützung insbesondere bei Rechenaufgaben den Kläger zu Hilfe, was noch vor Kurzem undenkbar gewesen sei und sehr schön aufzeige, wie sich die Kinder vorsichtig Schritt um Schritt gegenüber ihrem Vater öffneten und seine Hilfe annähmen. Gegen Ende des Besuchs seien sie in den Garten gegangen, wo sie habe beobachten können, wie die Kinder mit dem Vater in einem guten Kontakt stünden, wenn auch noch mit
einer gewissen Distanz. Sie hätten ihn sofort in ihre Gartenarbeiten einbezogen (Urk. 6/602 S. 2 f.). Der Umstand, dass E._____ als engste Bezugsperson im neuen Beziehungssystem der Kinder diesen erhalten bleibt, erachtete die Vorinstanz zudem zu Recht gerade als wichtigen Faktor, welcher für die Zuteilung der Obhut an den Kläger spricht (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger hat in der Vergangenheit ferner auch - wie das Familienpsychologische Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 62) und die Berichte der Beiständin H._____ (Urk. 6/99 S. 5; Urk. 6/204 S. 3; Urk. 6/470/1-2 S. 16, 24, 28) belegen - den Beweis dafür erbracht, dass er bereit ist, bei Bedarf Unterstützung durch Fachpersonen anzunehmen bzw. mit den involvierten Stellen zu kooperieren, womit verbleibenden Bedenken hinsichtlich einer Überforderung seinerseits bei einer Obhutszuteilung an ihn hinreichend begegnet wird.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, die dem Kläger von der Vorinstanz in
E. III.1.2.13 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) attestierte ausserordentlich hohe Bindungstoleranz werde durch die Feststellungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 widerlegt. Die Gutachterin hält darin zwar - wie von der Beklagten in Rz. 64 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegeben - Folgendes fest: "Der KV zeigte verbal zu Beginn der Begutachtung eine ausreichende Bindungstoleranz bezüglich der KM, mittlerweile scheint er dies hier zu relativieren. Als Beispiel sei erwähnt, dass er erläuterte, mit der Pflegemutter E._____ besprochen zu haben, wie man reagieren wolle, wenn die KM nicht adäquat reagiere: 'Wenn sie dann sehen würden, dass die KM nicht kindsgerecht handle, dann müsse man eigentlich der KM den Kontakt verbieten zu den Kindern'. Bindungstoleranter wäre es jedoch sich zu überlegen, wie man der KM helfen könne, dass sie sich kindgerecht verhalte" (Urk. 6/610 S. 73, 105). Erstens müssen diese Äusserungen des Klägers in den Kontext der Ereignisse der jüngeren Vergangenheit gestellt werden. So scheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich beim Kläger angesichts der in den Berichten der Besuchsbegleiter U._____ und V._____ geschilderten massivsten Instrumentalisierung der Kinder durch die Beklagte anlässlich deren Besuchskontakte (vgl. Urk. 6/349/2-3; Urk. 6/467/3 S. 2 f.; Urk. 6/467/4 S. 2; Urk. 6/482/2-3; Urk. 6/539/2) Sorge um das Wohl der beiden Kinder breit machte. Zweitens lässt sich in Anbetracht der zeitlich bereits stark li-
mitierten und ausserdem begleitet stattfindenden Besuchskontakte der Beklagten nicht von der Hand weisen, dass als ultima ratio nur noch eine komplette Sistierung des Kontaktrechtes der Beklagten in Frage kam. Der vom Kläger geäusserte Gedanke an diese Option alleine vermag daher seine Bindungstoleranz nicht in Zweifel zu ziehen. Drittens kam es - wie der weitere Verfahrensverlauf aufzeigt - schliesslich infolge der als massiv kindeswohlgefährdend zu qualifizierenden Verhaltensweisen der Beklagten anlässlich der Besuche auch tatsächlich soweit, dass mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552; bestätigt durch die Kammer mit Urteil vom 4. Mai 2021 [Urk. 6/594]) das Kontaktrecht der Beklagten vorsorglich sistiert werden musste. Dass der Kläger sich eingehend Gedanken zur inskünftigen Gewährleistung des Kontaktrechtes der Beklagten macht, zeigen im Übrigen seine reflektierten Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 18. März 2021 (vgl. Prot. I S. 284 ff.) auf. Insbesondere hat er anlässlich dieser Verhandlung trotz der äusserst schwierigen Gesamtumstände einmal mehr deutlich und glaubhaft seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, die Kontakte der Kinder zur Beklagten zu unterstützen (vgl. Prot. I S. 284).
Mehrfach macht die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass der Kläger suizidal sei und leitet daraus eine Kindeswohlgefährdung im Falle einer Obhutszuteilung an ihn ab (Urk. 1 Rz. 53, 58). Hiermit wiederholt sie lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. Urk. 6/600 Rz. 1) ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach dem Familienpsychologischen Gutachten vom 1. Juni 2019 zu entnehmen sei, dass die Erziehungsfähigkeit des Klägers als gegeben eingeschätzt werde, seine Erziehungsziele funktional seien, und entgegen der Ansicht der Beklagten die Erziehungsfähigkeit des Klägers insofern abgeklärt und als intakt eingeschätzt worden sei (Urk. 2 E. III.1.2.3). Die Beklagte kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.1). Zu einem anderen Ergebnis führt im Übrigen auch die von der Beklagten in Rz. 51 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) angeführte Zitatstelle aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021, wonach der Kindesvater seine schwierigen und depressiven Phasen in der Vergangenheit offen eingeräumt habe, nicht. Weder tut die Beklagte dar noch ist ersichtlich, weshalb aus einer in der Vergangenheit liegenden depressiven Phase Rückschlüsse auf die aktuelle psychische Verfassung
des Klägers angebracht wären. Ausserdem gibt die Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 ohnehin unvollständig wieder. So wird darin in Bezug auf den Kläger unter anderem festgehalten:
− Psychopathologischer Befund: "Es ergaben sich keine Hinweise für eine akute Selbstoder Fremdgefährdung" (Urk. 6/610 S. 68);
− Differentialdiagnostische Überlegungen: "Der KV berichtete in seinem Leben von zwei schwierigen Phasen in Zusammenhang mit Trennungen in welchen er sich depressiv gefühlt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen hatte. Betrachtet man die jeweilige Situation, so gehen diese mit einer Reihe von belastenden Faktoren einher (Trennung, Umzug, Jobwechsel, Verlust der Kinder,…). Die damit einhergehenden depressiven Gefühle erscheinen reaktiv und normalpsychologisch gut erklärbar. Untermauert wird dies, dass der KV diese Situationen mit reiner Gesprächstherapie in einer begrenzten Anzahl von Sitzungen erfolgreich überwinden konnte. Daher erscheint bei dem KV in der Vergangenheit weniger eine affektive Erkrankung (mit Gefahr der Wiederkehr) vorgelegen zu haben, sondern viel mehr eine zeitlich begrenzten Belastungsreaktion" (Urk. 6/610 S. 75);
− Derzeitige psychische Verfassung: "Der KV zeigt derzeit eine unauffällige und stabile psychische Verfassung" (Urk. 6/610 S. 75);
− "Der KV zeigt aktuell keine psychiatrisch schwerwiegende Symptomatik und hat im Vorfeld zur Aufarbeitung des Sorgerechtsstreites und der eigenen Gefühle schon eine stützende Gesprächstherapie besucht. Ein Bedarf einer psychiatrisch-psychologischen Therapie scheint aktuell nicht indiziert. Jedoch benötigt er weiterhin Unterstützung in der Betreuung seiner Töchter. Unter Umständen könnte es notwendig sein zur Beibehaltung der Bindungstoleranz eine neutrale Person, wie z.B.
einen Psychotherapeuten zu konsultieren" (Urk. 6/610 S. 110).
Die Beklagte vermag des Weiteren auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe keinerlei Anlass dafür, die von ihr gegenüber E._____ vorgebrachten Bedenken als zutreffend zu bewerten (Urk. 2 E. III.1.2.21), mit ihren berufungsweise erhobenen Vorhaltungen nicht umzustossen. Soweit sie E._____ der Vorbereitung der Kinder für sexuelle Übergriffe bezichtigt (Urk. 1 Rz. 12, 34), unterscheiden sich die Ausführungen der Beklagten nicht von ihren vorinstanzlichen Vorbringen, weshalb sich Weiterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 2 E. III.1.2.21, E. III.1.3.22) bereits aus diesem Grund erübrigen würden (E. 2.1). Einzig der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die entsprechende Situation - wie aus der Aktennotiz vom 28. Juli 2020 hervorgeht - von der Bei-
ständin H._____ im Gespräch mit E._____ aufgegriffen wurde. E._____ stellte in diesem Rahmen Folgendes klar: "Es sei richtig, dass die Mädchen mit den beiden Jungs gemeinsam nackt in der Badewanne gewesen seien. Situation sei gewesen, dass die Buben gebadet hätten und die Mädchen von sich aus und freiwillig dazu gestiegen seien. Da alle Kinder noch nicht in der Pubertät seien, erachte sie, Frau E._____, dies als natürlich und normal. Sie habe deshalb nicht interveniert und es zugelassen" (Urk. 6/396). Auf die persönlichkeitsverletzenden Elemente der beklagtischen Aussagen wies die Vorinstanz ausserdem bereits in E. 5.9 der Verfügung vom 17. März 2021 (Urk. 6/552) hin. In Rz. 34 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wirft die Beklagte E._____ weiter Kontrollund Befehlssucht vor. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 betreffend eine Situation im Rahmen des Hausbesuchs der Gutachterinnen W._____ und K._____ in T._____, in der die Kinder im Gegensatz zu E._____ mehrfach dasselbe Lied hören wollten (Urk. 6/610 S. 102), liefert hierfür aber keine Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass die Gutachterinnen im Rahmen des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 103) wie auch schon in ihrem Protokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542 S. 7) in Bezug auf diese Situation ausdrücklich festhielten, es sei C._____ und D._____ gelungen zu akzeptieren, dass Frau E._____ Grenzen setze, indem sie den Ton abgedreht habe. D._____ sei zwar darauf eingegangen, indem sie gesagt habe, dass sie Frau E._____ nun auch nur noch dreimal am Tag sehen wolle. Dies habe sie jedoch nicht wütend, sondern eher auf eine witzige, ironische Art und Weise geäussert. Es bleibt an dieser Stelle auch nochmals deutlich hervorzuheben, dass neben den Gutachterinnen W._____ und K._____ in ihrem Protokoll zum Hausbesuch in T._____ vom 16. März 2021 (Urk. 6/542) auch AA._____, die Psychotherapeutin der Kinder, angab, es bestehe eine liebevolle und vertrauensvolle Beziehung zwischen den Kindern und E._____ (Urk. 6/514/2; Urk. 6/570 S. 3). Mit ihren nicht über blosse Behauptungen hinausgehenden Vorbringen, die beiden Kinder von E._____ würden den Kläger hassen (Urk. 1 Rz. 35, 58) und Basis des Verhältnisses vom Kläger und E._____ sei ihr gemeinsamer Hass auf die Beklagte (Urk. 1 Rz. 48), gelingt es der Beklagten überdies auch nicht, die von der Vorinstanz ausgemachte ernsthafte und zukunftsgerichte-
te Beziehungsabsicht des Klägers und E._____ zu widerlegen (vgl. Urk. 2 E. III.1.2.20). Der Kläger führte im Übrigen seinerseits bereits vor Vorinstanz aus, eine gute Beziehung zu beiden Söhnen von E._____ zu haben (Prot. I S. 296). Das von der Beklagten in Rz. 48 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) wiedergegebene Zitat aus dem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wonach der Kläger mit E._____ das Verhältnis zur Beklagten thematisiere, spricht zudem gerade für einen verantwortungsbewussten Umgang des Klägers und seiner Partnerin mit der schwierigen (familiären) Gesamtsituation, indem sie diese nicht verdrängen, sondern gemeinsam zu bewältigen versuchen.
4.2.2. In Bezug auf die von der Vorinstanz ebenfalls geprüfte und verneinte Obhutszuteilung an die Beklagte beschränkt sich diese in Rz. 20 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) darauf, jegliche Manipulation, Instrumentalisierung oder Beeinflussung der Kinder durch sie zu dementieren. Sie lässt damit eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen und durch diverse Berichte der Besuchsbegleiter der AB._____ GmbH untermauerten vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 2 E. III.1.3.6 ff.; vgl. auch bereits Urk. 6/552 E. 5.8 ff.; Urk. 6/594 E. 3.1 f.) vermissen und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO wiederum nicht nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen, die Vorinstanz scheue sich nicht, ihr eine Erkrankung anzudichten, um den Obhutsund Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen, obschon sie keinerlei Anzeichen irgendeiner psychiatrischen Auffälligkeit, geschweige denn Krankheit habe, und ohnehin auch eine psychische Erkrankung einer Rückplatzierung der Kinder zu ihr nicht entgegenstünde (Urk. 1 Rz. 25, 39). So geht die Beklagte damit nämlich nicht im Ansatz auf die rund 17 Seiten umfassende vorinstanzliche Begründung zum Ausschluss einer Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten ein, in welcher im Wesentlichen ihre fortbestehende eingeschränkte Erziehungsfähigkeit, sich äussernd in ihrer Instrumentalisierung der Kinder, ihrer fehlenden Kooperationsbereitschaft, ihrer fehlenden Bindungstoleranz gegenüber dem Beklagten, ihrer mangelnden Akzeptanz der Kindesschutzmassnahmen (insbesondere in Bezug auf die Verhinderung der Psychotherapie der Kinder) sowie ihrem obstruktiven Verhalten im Prozess (insbesondere ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Begutachtung), angeführt wird (Urk. 2 E. III.1.3).
Die Beklagte verweist in den Rz. 31 und 39 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) auf Seite 106 des Fachpsychiatrischen Gutachtens vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610), wo festgehalten werde, dass insbesondere C._____ belastet wirke und Symptome zeige, welche auf eine Störung nach einer Traumatisierung (Posttraumatische Belastungsstörung) hindeuten könnten. Die Beklagte bringt vor, diese PTBS bedürfe der unverzüglichen Heilung und zwar nicht in Form einer Psychotherapie, die bei bleibender täglicher Retraumatisierung durch die Trennung per definitionem nichts ausrichten könne, sondern in Form einer Wiederherstellung des Mutter- Kinder-Kontakts mit der unverzüglichen Rückplatzierung der beiden Mädchen zur Beklagten und ihrem sozialen Umfeld, in dem sie bis zum 26. Juni 2019 optimal aufgehoben gewesen seien (Urk. 1 Rz. 31). Hierbei handelt es sich lediglich um die Konklusion der Beklagten, welche mitnichten so im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 eine Grundlage findet. Im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 wird im Anschluss an obiges Zitat vielmehr für beide Mädchen eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen (Urk. 6/610 S. 107, vgl. auch S. 110). Die Beklagte manifestiert damit insofern im Wesentlichen einmal mehr (vgl. Urk. 2 E. III.1.3.25 f.; Urk. 6/570) ihren Widerstand gegen eine psychotherapeutische Begleitung der Kinder und setzt ihre eigenen Interessen mit denjenigen der Kinder gleich, womit sie die Interessenlage der Kinder vollständig übergeht. So wurde die Wichtigkeit der - aufgrund der Empfehlung im Familienpsychologischen Gutachten von I._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/54 S. 65) mit vorinstanzlicher Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 6/60, Dispositiv-Ziffer 1) angeordneten und mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113,
Dispositiv-Ziffer 2) bestätigten - psychotherapeutischen Begleitung der beiden Kinder zwischenzeitlich nicht nur im Fachpsychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2021 (Urk. 6/610 S. 107, 110) und den Entwicklungsabklärungen des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 6/149 S. 3; Urk. 6/150 S. 4) erwähnt, sondern insbesondere auch von der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 6/450; Urk. 6/467/1 S. 26; Urk. 6/467/2 S. 27) sowie der Kindervertreterin Z._____ (vgl. Urk. 6/602 S. 9) unterstrichen. Die Beklagte ignoriert mit ihrer Haltung insofern die einstimmigen Meinungen diverser Fachpersonen vollständig. Die von der Beklagten eingereichten Fotos (Urk. 4/10), mit denen sie aufzeigen möchte, wie gut es den Kindern bei ihr
ging und wie schlecht es ihnen heute geht (Urk. 1 Rz. 31), stellen Momentaufnahmen dar und es kommt ihnen keine darüber hinausgehende Aussagekraft in Bezug auf die grundsätzliche psychische Verfassung der Kinder zu.
4.3. Als aktenwidrig erweist sich das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Entzuges der elterlichen Sorge, wonach die Beendigung des Settings an der Bergschule T._____ nicht auf sie, sondern vielmehr auf die Liebesbeziehung zwischen E._____ und dem Kläger zurückzuführen sei (Urk. 1 Rz. 66 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Zitatstellen aus dem Schreiben des von der Bergschule T._____ mandatierten Rechtsanwaltes vom 1. März 2021 verwiesen werden (vgl. Urk. 2 E. I.2.1 ff.,
E. III.1.2.32, E. III.1.4.2, E. IV.4.4). Hervorzuheben bleibt ausserdem, dass in besagtem Schreiben im Sinne einer Schlussbemerkung nochmals ausdrücklich festgehalten wird, was folgt: ”Der direkte und/oder indirekte Aktivismus der Kindsmutter und ihre negative Haltung gegenüber der Bergschule T._____ und des Sondersettings haben sicher einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung geleistet, was gerade im Hinblick auf das Kindeswohl aus der Sicht der Bergschule T._____ bedauerlich ist” (Urk. 6/525 S. 5). Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass auch das Konvolut an E-Mails zu verschiedensten Themengebieten (Urk. 4/3), auf welches die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 1 Rz. 66), keinen anderen Eindruck zu vermitteln vermag.
4.4. Im Zusammenhang mit dem Entzug des Informationsund Anhörungsrechts der Beklagten ist vorab mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 66) dahingehend einig zu gehen, dass in diversen Aktenstücken das zuweilen unangemessene Auftreten der Beklagten gegenüber den Behörden und insbesondere der Beiständin H._____ dokumentiert wird. Davon, dass sie es nie an der gebührenden Höflichkeit habe mangeln lassen, wie die Beklagte in Rz. 73 der Berufungsschrift (Urk. 1) behauptet, kann keine Rede sein. Exemplarisch seien folgende Äusserungen der Beklagten gegenüber H._____ in Erinnerung zu rufen:
− "Sie möchten etwas überprüfen, aber anstatt dies zu tun, wird die Post nicht ausgehändigt, an Sie weitergeleitet und Sie behalten sie verschlossen bei sich im Büro auf. Das Unterschlagen von Post an C._____ und D._____ ist als Diebstahl zu bezeichnen. Es ist eine reine
Erfindung von Ihnen und Herr R._____ und weder durch eine gerichtliche Verfügung noch durch das Kindswohl zu begründen. Ich mache zum wiederholten Mal darauf aufmerksam, dass ich weder für Handlungen oder Versenden von Post von anderen Personen noch für deren Koordination verantwortlich bin. Und ich weise Sie explizit nochmals darauf hin, dass Geburtstagsgeschenke für C._____, sowie Briefe und Karten ihr ausgehändigt werden müssen. Jede Zuwiderhandlung wird entsprechend geahndet" (Urk. 6/394/13).
− ”Ihre Heuchelei gereicht mir zu Brechreiz” (Urk. 6/598/2).
Aus Urk. 6/349/1 ergibt sich sodann, dass sich das Auftreten der Beklagten gegenüber dem Stellvertreter der Beiständin, R._____, in keiner Weise hiervon unterscheidet. So führte die Beklagte beispielsweise in ihren E-Mails vom 7. bzw.
28. Mai 2020 Folgendes aus:
− "Dankbar nehme ich zur Kenntnis, dass weniger als zwei Stunden nachdem ich Informationen per Einschreiben erbeten habe, die ersten Informationen hereintröpfeln. Leider besteht nun aber offensichtlich ein Missverständnis darüber, was ein Bericht ist, die paar E-Mail Zeilen von Ihnen sind es sicher nicht. Ich bitte nun hiermit höflichst, um einen mindestens A4-seitigen Bericht direkt von E._____ und/oder AC._____ mit präzisen Angaben zu Gesundheit, psychisch und physisch, Freizeit und Spiel, Schule, Reiten und Varia. Wenn die Informationen aus erster Hand von Ihnen oder Frau H._____ bearbeitet werden, ist es leider nicht mehr nachvollziehbar, wo die Verzerrung stattfand. Ob Sie mir diesen Bericht dann übersenden dürfen oder Frau H._____ das machen soll, muss nun erst mal geklärt werden: Bitte senden sie mir innert
10 Tagen, den Einsetzungsentscheid der KESB, rsp. Bezirksrat, ohne den sie keine Befugnisse als Beistand haben. Ihre Zeilen sind auch ein Hinweis darauf, um was es bei dem von Ihnen konstruierten Kontaktverbot ging: zu verhindern, dass ich mich mit eigenen Augen vom Zustand der Kinder überzeugen kann" (Urk. 6/349/1 S.1).
− "Ihre Besessenheit, mir einen Kontaktverbotverstoss zu konstruieren ist beschämend und in höchstem Masse kindswohlschädigend. (…) Ich fasse zusammen: Sie beantragen ein Kontaktverbot mittels haltloser Lügen, sie erlauben mehrfache Ausnahmen und versuchen mir daraus entweder einen Verstoss zu konstruieren oder bestrafen mit dem willkürlichen Rückzug der Ausnahme meine Tochter an ihrem Geburtstag.
Alle diese Handlungen sind sowohl strafrechtlich relevant als auch in höchstem Masse kindswohlschädigend" (Urk. 6/349/1 S. 3).
Ergänzend zu den von der Vorinstanz in Erwägung V.6.5 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) angeführten Urkunden kann auf diverse weitere E-Mails der Beklagten an die Beiständin H._____ respektive ihren Stellvertreter R._____ verwiesen werden (vgl. Urk. 6/189; Urk. 6/333/5-6; Urk. 6/473/1a). Aus der Dauer dieser
Korrespondenz ergibt sich insbesondere auch, dass der von der Beklagten gegenüber diesen Personen gewählte Tonfall nicht lediglich Ausdruck einer akuten Eskalation ist, sondern sich wie ein roter Faden durch das vorliegende Verfahren zieht. Der Abteilungsleiter des kjz Meilen, AD._____, wies die Beklagte denn auch bereits mit E-Mail vom 12. Mai 2020 darauf hin, dass er ihren Umgangston gegenüber den Mitarbeitern des kjz Meilen nicht dulde und bat sie darum, zukünftig ihre E-Mails an H._____ und R._____ respektvoll abzufassen (vgl. Urk. 6/354/2). Demgegenüber vermag die Beklagte mit der bloss ihren eigenen Standpunkt wiederholenden E-Mail ihrer vormaligen Rechtsvertreterin MLaw X3._____ an den Stellvertreter der Beiständin R._____ vom 24. November 2020 (Urk. 4/14) keinen unangemessenen Umgangston seitens der Behörden glaubhaft zu machen.
Dass die Beiständin H._____ ihr Amt nach wie vor ausübt, ist sodann entgegen der Beklagten keineswegs zu beanstanden (Urk. 1 Rz. 74). So wurde einerseits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 28. November 2019 der von der Beklagten beantragte Mandatsträgerwechsel abgewiesen (Urk. 6/230) und andererseits mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 3. Juni 2021 der Antrag von H._____ um Entlassung aus dem Amt als Beiständin abgelehnt (Urk. 6/604/2).
Der Vorwurf der Beklagten, die Beiständin H._____ sei ihren Ersuchen um Informationen betreffend die beiden Kinder bereits jetzt nur punktuell und teilweise erst auf wiederholte Anfrage hin nachgekommen (Urk. 1 Rz. 74), erweist sich als völlig unsubstantiiert. Ausserdem zeugt die in den Akten liegende umfangreiche Korrespondenz zwischen der Beiständin H._____ und der Beklagten von den bisherigen kontinuierlichen Bestrebungen der Beiständin H._____ respektive ihres Stellvertreters R._____ auf die diversen Emails der Beklagten in sachlicher und adäquater Weise zu reagieren (vgl. beispielsweise Urk. 6/333/4-6; Urk. 6/354/4; Urk. 6/395/6, 7, 16, 23; Urk. 6/406/3-4; Urk. 6/471; Urk. 6/473/1a; Urk. 6/598/2 S. 2). Die Beklagte führt in Rz. 74 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) im Weiteren aus, wenn die Beiständin nun in vollem Ermessen selber entscheiden könne, ob und was sie ihr mitteilen möchte, führe dies letztlich zu einem vollständigen Stopp von jeglicher Kommunikation seitens der Beiständin. Bei H._____ handelt es sich - wie die Beklagte selbst ausführt (vgl. Urk. 1 Rz. 74) - um eine professionelle Beistands-
person, was bereits darauf schliessen lässt, dass sie in der Lage ist, die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Triage hinsichtlich der der Beklagten zuzuführenden Informationen vorzunehmen. Die Beklagte bringt auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, die ihre Befürchtung untermauern würden, und solche liegen auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf eine E- Mail von H._____ an den Kläger und E._____ vom 1. April 2021 hinzuweisen, welche aufzeigt, dass die Beiständin die ihr von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung übertragene Aufgabe, die Beklagte über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Kinder (in einem gemäss Beurteilung der Beiständin sinnvollen Umfang und in passender Form) zu informieren (vgl. Urk. 2 Dispositiv- Ziffern 12 und 14d), bereits umgesetzt hat. Die Beiständin H._____ führt darin Folgendes aus: ”Frau A._____ hat sich gestern nach dem Gesundheitszustand von D._____ erkundigt. Können Sie mir eine kurze Rückmeldung geben, wie es den beiden Mädchen diesbezüglich ergeht? Eltern ohne elterliche Sorge haben weiterhin ein Informationsrecht. Dies bedeutet, dass sie über besondere Ereignisse (zum Beispiel wichtige Prüfungen oder schwerwiegende Krankheiten) informiert werden sollen. Bitte teilen Sie mir solche besonderen Ereignisse jeweils mit, damit ich die Mutter jeweils darüber in Kenntnis setzen kann” (Urk. 6/572 S. 3).
4.5. Die Beklagte möchte das von der Vorinstanz verfügte Rayonverbot bezüglich der Gemeinde M._____ aufgehoben wissen, eventualiter verlangt sie dessen Beschränkung auf einen Radius um die Wohnadresse des Klägers. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Antrag, zumindest eine Radiusbegrenzung auf den Wohnort des Klägers vorzunehmen, zu Unrecht mit der Begründung abgetan, dass sie es unterlassen habe, einen Grund anzugeben, weshalb sie in der Lage sein müsste, die Stadt M._____ zu besuchen. Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass es nicht an ihr sei, zu behaupten bzw. nachzuweisen, weshalb sie die Stadt M._____ besuchen möchte, sondern es an der Vorinstanz gewesen wäre aufzuzeigen, weshalb keine milderen Massnahmen, wie eben eine Radiusbeschränkung auf die Wohnadresse des Klägers, möglich wären (Urk. 1 Rz. 78 f.).
Dass eine solche mildere Massnahme ihren Zweck vollständig verfehlen würde, zeigen aber gerade die jüngsten Entwicklungen mit aller Deutlichkeit auf. Nach
unbestrittener Darstellung des Klägers gab es in M._____ bereits wieder eine Flyeraktion (Prot. I S. 345; vgl. auch Urk. 6/602 S. 7). Dass Personen aus der Beklagten nahestehenden Kreisen sich sodann schon vor der Einschulung der Kinder bei deren neuen Schule in M._____ gemeldet haben, ist nicht nur aktenkundig (vgl. Urk. 6/591/2), sondern wurde von der Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. Mai 2021 auch gar nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. I S. 349). Aktenkundig ist im Übrigen die direkte Kontaktaufnahme respektive das Auskunftsersuchen der Beklagten in Bezug auf den Kläger und die Kinder bei der Stadtverwaltung M._____ (Urk. 592A). Es ist demnach offenkundig, dass die Beklagte ihren Aktivismus in der neuen Wohngemeinde der Kinder ungeniert fortsetzt. Um den beiden Kindern ein möglichst ungestörtes Einleben in der neuen Umgebung in M._____ zu ermöglichen, wozu beispielsweise auch die Bestreitung des Schulweges oder der Besuch von Einkaufsgeschäften etc. vor Ort gehört, rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres, das Rayonverbot für das ganze Gemeindegebiet auszusprechen. Im Übrigen hat sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht darzutun vermag, weshalb ein einzig auf die Gemeinde M._____ beschränktes Rayonverbot ein unverhältnismässiger Eingriff in ihre persönliche Freiheit darstellen sollte, führt sie nämlich lediglich völlig unsubstantiiert aus, Bekannte und Freunde in der gesamten Deutschschweiz und namentlich auch im AE._____ zu haben (Urk. 1 Rz. 80).
4.6. Die Beklagte wendet sich schliesslich gegen die Aufhebung der persönlichen Unterhaltspflicht des Klägers und gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bzw. ihre Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 1 Rz. 82 ff.). Einen bezifferten Berufungsantrag stellte sie indes nicht (Urk. 1 S. 2). Immerhin wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Dies ist sinngemäss als Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und auf vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht der Beklagten zu verstehen (vgl. auch Urk. 1 Rz 83 a.E.).
Die Beklagte macht zunächst geltend, für die mit Verfügung vom 24. März 2021 angeordnete superprovisorische Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge
habe kein entsprechendes Gesuch des Klägers auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme vorgelegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und gegen die Dispositionsmaxime verstossen, indem sie auf einen vor über zwei Jahren gestellten Antrag des Klägers auf Sistierung des persönlichen Unterhalts verwiesen habe (Urk. 1 Rz 83). Damit vermag die Beklagte mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Mittlerweile ist (nach Durchführung einer Verhandlung) im kontradiktorischen Verfahren der Massnahmeentscheid vom 10. Juni 2021 ergangen, der die superprovisorische Sistierung ablöste und allein Anfechtungsobjekt bildet. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 19. Mai 2021 wurde seitens des Klägers ein Antrag auf Sistierung der persönlichen Unterhaltsbeiträge gestellt (Prot. I S. 340, S. 344).
Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab 24. März 2021 resp. ab 1. Oktober 2021 mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf bereits ergangene Aufforderungen, ihre Erwerbstätigkeit baldmöglichst auszubauen, ein hypothetisches Einkommen als Sprachlehrerin von Fr. 5'900.– an (Urk. 2 S. 72 ff.). Die Beklagte führt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 600 Rz 28) – aus, sie befinde sich aufgrund des Verfahrens und der Fremdplatzierung der beiden Töchter in einer ausserordentlich belastenden Situation, welche ihr die Aufnahme bzw. den weiteren Ausbau einer Erwerbstätigkeit verunmögliche (Urk. 1 Rz 85). Sie habe keinerlei Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit. Weder sei sie in der Lage, Home- Schooling anzubieten, noch erscheine eine Anstellung als Lehrerin an einer öffentlichen Schule – vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens – als realistisch. Damit dokumentiert die Beklagte weder eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch hinreichende Arbeitsbemühungen, z.B. in Form von Stellenbewerbungen (vgl. auch Prot. I S. 353). Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorzutragen, sie habe lediglich zwei Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet und ihre Anstellung als Gymnasiallehrerin liege Jahre zurück. Betreuungspflichten treffen die Beklagte seit Juli 2019 nicht mehr. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz zu den Erwerbsmöglichkeiten im pädagogischen Bereich (Urk. 2 S. 75 f.) setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Gegen die Höhe des anhand von mehreren Kriterien ermittelten erzielbaren Einkommens von Lehrkräften (Urk. 2 S. 77) und die Bedarfe (Urk. 2 S. 79) trägt die Beklagte keine
Beanstandungen vor, weshalb es beim angerechneten hypothetischen Einkommen und beim ermittelten Barbedarf der beiden Töchter (Unterhaltsanspruch) bleibt. Da die Beklagte mit einem Einkommen von Fr. 5'900.– nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'460.– ihren gebührenden Bedarf von Fr. 3'834.– vollständig decken kann, spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger mit seinem Einkommen in der Lage wäre, nach Deckung seiner persönlichen Ausgaben und der Ausgaben der Kinder weiterhin für den Unterhalt der Beklagten aufzukommen. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 Rz 86: "wesentlicher Anteil des Berufungsbeklagten an der derzeitigen schwierigen persönlichen Lage der Berufungsklägerin") keine über die Unterhaltspflicht hinausgehende Verpflichtung zur Leistung von finanziellem Beistand. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 ist zu bestätigen.
5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-30, 8 und 11/2-3, − die Beiständin, H._____, Kinderund Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen, … [Adresse], − die KESB des Bezirks Meilen, − die Zürcher Kantonalbank (hinsichtlich Urteilsdispositiv Ziffer 1), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: lm