Visitation Rights Modification Following Change in Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed an appeal against a lower court's decision that dismissed a request to modify provisional measures concerning a non-custodial parent's visitation rights following a divorce. The initial denial of visitation was based on the child's fear stemming from past domestic disputes involving the father and allegations of substance abuse, despite the father having since separated from his former partner and established a stable residence. The appellate court reasoned that significant changes in circumstances had occurred—including several largely uncontested, brief supervised and unsupervised visits that contradicted the child's initial absolute refusal of contact—warranting a modification of the previous stringent restriction; therefore, the court partially granted the appeal to establish a regular, unsupervised visitation schedule of four hours every second weekend, while maintaining the requirement for public handovers and ongoing support from a guardian to facilitate rebuilding the relationship while prioritizing the child's well-being.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 315 Abs. 4 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 276 Abs. 1 i.V.m, Art. 248 lit. d ZPO; Visitation Rights Modification Following Change in Circumstances: The initial denial of visitation was based on the child's fear stemming from past domestic disputes involving the father and allegations of substance abuse, despite the father having since separated from his former partner and established a stable residence. The appellate court reasoned that significant changes in circumstances had occurred—including several largely uncontested, brief supervised and unsupervised visits that contradicted the child's initial absolute refusal of contact—warranting a modification of the previous stringent restriction; therefore, the court partially granted the appeal to establish a regular, unsupervised visitation schedule of four hours every second weekend, while maintaining the requirement for public handovers and ongoing support from a guardian to facilitate rebuilding the relationship while prioritizing the child's well-being.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the general legal basis for the right to appropriate personal contact (visitation rights).
Cited in the reasoning regarding the conditions under which the right to personal contact can be refused or withdrawn, which informs the decision on visitation scope.
Cited as the general rule for distributing procedural costs based on success and failure.
Cited as the basis for deviating from the standard cost distribution rule in family law matters concerning children's interests.
Cited as the rule determining that the costs of the child representative are part of the court costs.
Cited to establish that the main decision regarding visitation rights has an automatic suspensive effect upon appeal, necessitating the review of provisional measures.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 1. September 2021
in Sachen
A._____ Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
C._____,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Z._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Mai 2021; Proz. FP200007
Rechtsbegehren:
(act. 7/134)
"Es seien im Rahmen der Regelungen für die Verfahrensdauer die
Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 12. August 2020 aufzuheben und dem Beklagten ab sofort ein unbegleitetes gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend ca. 18.00h bis Sonntagabend ca. 18.00h sowie jeweils am zweiten Tag der gesetzlichen Doppelfeiertage (Weihnachten, Neujahr) und 2021 von Karfreitag bis und mit Ostermontag oder von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu gewähren,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen."
Prozessualer Antrag:
"Es sei dem Beklagten für das Verfahren vor der zweiten Instanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Verfügung des Einzelgerichtes:
1. Das Begehren des Gesuchstellers bzw. Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Eine Berufung dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Berufungsanträge:
der Berufungskläger (act. 2):
Es sei Ziffer 1 des Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien vorsorglich per sofort im Rahmen der Regelungen für die Verfahrensdauer und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache die Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2020 aufzuheben und dem Beklagten ab sofort ein unbegleitetes gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend ca. 18.00h bis Sonntagabend ca. 18.00h sowie jeweils am zweiten Tag der gesetzlichen Doppelfeiertage (Weihnachten, Neujahr) und von Karfreitag bis und mit Ostermontag oder von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu gewähren.
der Berufungsbeklagten (act. 13 sinngemäss):
Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.
der Kindsvertreterin (act. 12)
Es seien die Anträge des Berufungsklägers vom 28. Mai 2021 (act. 2)
abzuweisen.
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts- Nr. FE170126-G) wurden die Parteien geschieden und die aussergerichtlich ausgearbeitete Scheidungsvereinbarung mit dem Antrag, die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut zu stellen, genehmigt (vgl. act. 4 E. I./1).
1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage betreffend Abänderung des obgenannten Scheidungsurteils anhängig und stellte gleichzeitig Anträge zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens (act. 7/1). Im Wesentlichen beantragte sie die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter C._____. Am
22. Juni 2020 fand die Kinderanhörung von C._____ statt (vgl. Prot. Vi. S. 21–24). Weiter stellte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen, wonach das Besuchsrecht des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend Berufungskläger) für die Dauer des Verfahrens zu sistieren sei (act. 6). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2020 gutgeheissen und das Besuchsrecht sistiert (act. 8). Am 6. Juli 2020 wurde die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Einigungsverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. Vi. S. 29–51). Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde über die vorsorglichen Massnahmen entschieden. Die Obhut über C._____ wurde der Berufungsbeklagten zugeteilt und es wurde auf die Gewährung eines Besuchsrechts des Berufungsklägers zu C._____ einstweilen verzichtet (act. 7/93).
1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2020 stellte der Berufungskläger das vorstehende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 7/134). Nach Einholung eines Gutachtens zur Haaranalyse des Berufungsklägers (act. 7/121), eines Persönlichkeitsund Erziehungsfähigkeitsgutachtens (act. 7/144), von Kurzberichten der Beiständin (act. 7/122; act. 7/198), eines Abklärungsberichts des kjz G._____ zur aktuellen Wohnund Lebenssituation des Berufungsklägers (act. 7/140), eines Kurzberichts der Lehrerin von C._____ (act. 7/201), einer ärztlichen Stellungnahme der Psychiaterin des Berufungsklägers (act. 7/205), diverser Stellungnahmen der Parteien sowie nach Eingang von Klagebegründung (act. 7/171) und Klageantwort (act. 7/179) fand am 24. März 2021 die Hauptverhandlung (inkl. Schlussverhandlung) sowie die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt (Prot. Vi. S. 95–116). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Begehren des Berufungsklägers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (vgl. act. 4). Mit Urteil vom selben Datum erging der Entscheid in der Sache. Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 4 E. I.).
1.4. Gegen die Abweisung seines Massnahmebegehrens erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Berufung mit obgenannten Anträgen. Ausserdem stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um sofortige Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen (act. 8). In der Folge wurde der Berufungsbeklagten und der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 10), was diese taten (act. 12; act. 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde der Berufungskläger aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Ausserdem wurden die Berufungsantworten den Parteien zugestellt (act. 15). Mit Eingabe vom 11. August 2021 zog der Berufungskläger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren zurück (act. 17).
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–218). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
2.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsverfahren sind die (materiellsowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ STANISCHEWSKI, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 41). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu
Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Die formelle Rechtskraft eines Massnahmeentscheids steht einer Abänderung entgegen, wenn sich die Entscheidgrundlagen seit deren Erlass nicht verändert haben (BGE 141 III 376 E. 3.3.1.). Die angerufene Instanz hat somit einzig zu prüfen, ob resp. inwiefern sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid verändert haben. Eine Auseinandersetzung mit Tatsachen, die dem ersten Massnahmeentscheid zugrunde lagen, hat grundsätzlich zu unterbleiben.
2.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENST- ORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).
2.3. Die vorliegende Berufung vom 28. Mai 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert, da sein Gesuch vor Vorinstanz abgewiesen wurde und der Massnahmeentscheid vom 12. August 2020 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache weiter gilt, mithin dem Berufungskläger kein Besuchsrecht zusteht. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend soweit einzugehen, wie es für den Entscheid von Bedeutung ist.
3. Zur Berufung im Einzelnen
3.1. Ausgangslage
3.1.1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig der Umfang das Besuchsrecht des Berufungsklägers strittig (vgl. act. 2 S. 2). Diesbezüglich präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt:
3.1.2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde das Besuchsrecht des Berufungsklägers superprovisorisch sistiert. Dies mit der Begründung, die Tochter C._____ sei laut der Berufungsbeklagten mehrfach dabei gewesen, als sich der Berufungskläger und seine Ex-Partnerin heftig gestritten hätten, was zu mindestens drei Polizeieinsätzen geführt habe. C._____ sei mehrfach Zeugin von Handgreiflichkeiten und massiven verbalen Beschimpfungen des Berufungsklägers gegenüber seiner Ex-Partnerin sowie auch gegenüber Dritten geworden. Dies habe Dr. med. D._____, welcher C._____ fachärztlich betreue, in seiner Gefährdungsmeldung bestätigt. Die Erlebnisse hätten C._____ schwer geängstigt. C._____ habe ausserdem berichtet, dass der Berufungskläger sehr viel Alkohol trinke und dadurch reizbar und unberechenbar werde. C._____ könne sich einzig mit Treffen am Wohnort der Berufungsbeklagten einverstanden erklären und wolle nicht beim Berufungskläger übernachten. C._____ zeige Symptome einer Traumatisierung und Verängstigung. Der Berufungskläger habe nach den Auseinandersetzungen mit der Ex-Partnerin im E._____ in F._____ gewohnt. Die Vermieter hätten mehrere Vorfälle geschildert, in welchen der Berufungskläger C._____ einfach bei ihnen "abgegeben" habe und mehrere Stunden abwesend gewesen sei. Schliesslich hätten sie ihn auffordern müssen, die Wohnung zu verlassen, da es zu Tätlichkeiten, Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber gekommen sei. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Zustände von Drittpersonen bestätigt worden seien, sei eine aktuelle Kindswohlgefährdung, welche ein sofortiges Eingreifen notwendig mache, genügend glaubhaft gemacht worden (act. 7/8 E. 2.2. ff.).
3.1.3. In der Folge teilte die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 2020 der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zu
(act. 7/93 Dispositiv-Ziff. 1) und verzichtete einstweilen auf die Gewährung eines Besuchsrechts des Berufungsklägers (Dispositiv-Ziff. 2). Sie wies die KESB G._____ indes an, für die Dauer des Abänderungsverfahrens eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs.2 ZGB zu errichten, mit dem Auftrag, ein bis zwei gemeinsame Treffen mit C._____ und dem Berufungskläger zu organisieren sowie dem Gericht über den Verlauf dieser Treffen Bericht zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, C._____ habe wiederholt und unmissverständlich geäussert, keinen Kontakt zum Berufungskläger zu wollen. C._____ habe von einem erhöhten Alkoholkonsum des Berufungsklägers gesprochen und geäussert, Angst vor ihm zu haben. Es erscheine daher sinnvoll und auch dem Kindswohl dienend, einstweilen auf ein Besuchsrecht zu verzichten. Die Aussagen von C._____ würden durch die Gefährdungsmeldung von Herrn Dr. med. D._____, welcher C._____ fachärztlich betreue, bestätigt. Es sei zwar verständlich, dass der Berufungskläger den Grund für die pessimistische Haltung von C._____ ihm gegenüber suche und ein Stück weit nachvollziehbar, dass er der Berufungsbeklagten vorwerfe, sie habe C._____ manipuliert. Diese Anschuldigungen seien aber kontraproduktiv und könnten C._____ zusätzlich verunsichern. Es könne dem Berufungskläger damit nur nahe gelegt werden, Ruhe einkehren zu lassen und C._____ nicht gegen ihren Willen zu einem Gespräch zu zwingen (act. 7/93 E. 3.2).
3.1.4. Mit Eingabe vom 9. November 2020 stellte der Berufungskläger das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte, die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 12. August 2020 und Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (act. 7/134). Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, die Vorinstanz hätte lediglich die Organisation von ein bis zwei begleiteten Besuchen angeordnet. Diese Besuche hätten am
20. September 2020 und 20. Oktober 2020 stattgefunden. Dies erscheine mit Blick auf die weitere Verfahrensdauer unzureichend und unverhältnismässig. Zur Wahrung des Kindswohls und des Anspruchs auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 ZGB sei es notwendig, dass unverzüglich weitere Besuchsanordnungen getroffen würden. C._____ habe sich gemäss den Schilderungen von Frau H._____ über die Treffen gefreut, weshalb bereits jetzt ersichtlich sei, dass die
persönlichen Kontakte das Kindeswohl nicht gefährdeten. Es bestehe keinerlei Anlass, das Recht auf persönlichen Verkehr einzuschränken, zu verweigern oder zu entziehen (act. 7/134 S. 5 f.).
Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers. Sie führte aus, es seien die Fachberichte abzuwarten. Ausserdem hätte die Tatsache, dass der zweite begleitete Besuch zwischen Vater und Tochter aus Sicht von C._____ in einer Katastrophe gemündet habe, dazu geführt, dass sie sich nochmals deutlich von unbegleiteten Besuchen distanziert habe. Der Vorfall zeige zudem auf, dass bereits Kleinigkeiten und Belanglosigkeiten den Berufungskläger ausser Rand und Band bringen würden. Sein unkontrolliertes Verhalten anlässlich der Besuche mit C._____ stelle eine akute Kindswohlgefährdung dar (act. 7/143).
Die Kindsvertreterin erklärte, das Gesuch des Berufungsklägers scheine hinfällig, da der Abklärungsbericht des kjz G._____ und das Gutachten bereits vorlägen. Eine erneute vorsorgliche Regelung würde C._____ verwirren. Ein Kind brauche klare Regeln zur Orientierung sowie Konstanz. Daher sei eine baldige Regelung im Hauptverfahren im Sinne von C._____ zu favorisieren (act. 7/154).
3.1.5. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die Vorinstanz des Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Massnahmen ab. Sie erwog, aus allen Berichten sei zu schliessen, dass C._____ den Kontakt zum Vater zwar wünsche, aber diese Besuche in Begleitung stattzufinden hätten und nicht zu lange dauern sollten. C._____ habe diesen Willen konstant geäussert. Bei der ablehnenden Haltung von C._____ zu unbegleiteten Besuchen stelle das Gericht nicht nur auf den subjektiv von C._____ geäusserten Willen ab, sondern kläre ihre ablehnende Haltung durch Fachpersonen ab. Selbst wenn C._____ erst neunjährig sei, nehme das Gericht ihren geäusserten Willen ernst, dass sie zurzeit nur begleitete kurze Besuche wünsche. Es habe sich seit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme am 12. August 2020 selbst nach den drei glaubhaft gemachten unproblematisch verlaufenen unbegleiteten Besuchen nichts geändert, dass begleitete Besuche im Kindswohl liegen würden. Der Berufungskläger verkenne zudem, dass dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er über eine neue Wohnung verfüge.
Dem Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 24. November 2020 sei zu entnehmen, dass der Schlafplatz für C._____ in der neuen Wohnung als nicht altersangemessen eingeschätzt werde und für regelmässige Besuchswochenenden nicht geeignet sei. Weiter verkenne der Berufungskläger, dass die beiden angeordneten Treffen begleitet gewesen seien und das zweite Treffen im Hallenbad das unkontrollierte Verhalten des Berufungsklägers gezeigt habe, was nach wie vor als Kindswohlgefährdung zu betrachten sei. So sei C._____ schon nach einer eineinhalbstündigen Begegnung mit dem Berufungskläger im Hallenbad enttäuscht und offensichtlich psychisch belastet gewesen. Dem Abklärungsbericht des kjz G._____ sei zu entnehmen, dass C._____ nach den beiden begleiteten Treffen den Wunsch geäussert habe, den Berufungskläger nicht mehr sehen zu müssen. Auch die Kindsvertreterin mache geltend, es entspreche dem Kindeswille, dass die Treffen begleitet und nur einmal pro Monat während zweier Stunden stattfinden sollen. Der Gutachter schreibe, der Berufungskläger könne seinen Ärger schlecht kontrollieren und es könne situativ zu Impulsdurchbrüchen kommen. Ein neunjähriges Kind dem situativ impulsiv verärgerten Vater auszusetzen, entspreche nach Ansicht des Gerichts nicht dem Kindswohl. Selbst wenn das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur Haaranalyse ergeben habe, dass beim Berufungskläger ein moderater Alkohol-Konsum festgestellt worden sei, sage dies nichts darüber aus, wie sich der Berufungskläger situativ bei erhöhtem Alkoholkonsum verhalte. Bei der Frage des Besuchsrechts stehe nicht der Alkoholkonsum des Berufungsklägers im Vordergrund, sondern dessen Verhalten während der Besuche. Für C._____ sei es entscheidend, ob der Berufungskläger sich im Griff habe und es nicht zu situativ unvorhersehbaren Impulsdurchbrüchen komme (act. 4 E. 2.6 f.).
3.1.6. Mit Urteil vom selben Datum ordnete die Vorinstanz in Abänderung des Scheidungsurteils ein begleitetes Besuchsrecht an jedem vierten Samstag für zwei Stunden an (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziff. 2), wobei bei erfolgreichem Verlauf der sechs Besuche danach unbegleitete Besuche stattfinden könnten (act. 4
E. 3.4.4.). Da der Berufung gegen dieses Urteil von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies,
gilt – wie bereits erwähnt – der Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts gemäss Verfügung vom 12. August 2020.
3.2. Parteistandpunkte
3.2.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe im Zeitraum von rund einem Jahr von der Anordnung der Sistierung des Besuchsrechts vom
14. Mai 2020 bis zum angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2021 lediglich zwei vereinzelte begleitete Besuche angeordnet. Eine solche restriktive Besuchsanordnung berge das Risiko, dass sich die Tochter von ihrem Vater entfremde und liege deshalb nicht im Interesse des Kindeswohls. Diese restriktive Einschränkung des Besuchsrechts sei denn auch nicht einmal von der Berufungsbeklagten gefordert worden, welche zunächst die Ernennung eines Besuchsbeistands beantragt habe, mit dem Auftrag, begleitete Besuche aufzugleisen und nach erfolgreichem Verlauf der begleiteten Besuche ein gerichtübliches Besuchsrecht zu organisieren. Auch im Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 24. November 2020 werde empfohlen, dem Berufungskläger zu gestatten, C._____ alle 14 Tage jeweils von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (unbegleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 2 S. 4).
Die Vorinstanz nehme die Willensäusserung eines damals achtjährigen Mädchens als Grund, das Besuchsrecht des Berufungsklägers drastisch zu beschneiden, ohne die Gründe für die Abwehrhaltung abzuklären. Es finde eine Verwechslung zwischen Kindeswillen und Kindeswohl statt. Die Entwöhnung vom leiblichen Vater sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kontakt zum Vater sei ebenso wichtig wie der Kontakt zur Mutter. Hinzu komme, dass sich C._____ immer mal wieder anders zu ihren Wünschen bezüglich der Vaterbesuche geäussert habe. Gemäss Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 26. November 2020 habe C._____ gesagt, sie würde ihren Vater gerne zwei Mal im Monat am Sonntag für drei bis vier Stunden treffen. Dies werde im Urteil der Vorinstanz nicht berücksichtigt und das dem geäusserten Willen des Kindes diametral entgegengesetzte Verhalten von C._____ werde ignoriert: Es hätten drei völlig unproblematische unbegleitete Besuche der Tochter stattgefunden. Abgesehen von einem einzigen Moment, in dem ein angeblicher "Impulsdurchbruch" festgestellt worden sei (Hal-
lenbadepisode), seien nun fünf Begegnungen ohne jegliche Probleme verlaufen (act. 2 S. 5).
Im Zeitpunkt der Anordnung vom 12. August 2020 seien die Konflikte mit der Ex-Partnerin und die unklare Wohnsituation als Gründe für den Verzicht auf die Anordnung eines Besuchsrechts aufgeführt worden. Er habe sich längst von seiner damaligen Partnerin getrennt und es seien keinerlei Konflikte mehr aktenkundig geworden. Zudem bewohne er seit August 2020 eine Dreizimmerwohnung in I._____. Dennoch behaupte die Vorinstanz, es hätte sich nichts geändert und führt hierzu neue Gründe an und stelle auf ein nicht konsistentes Gutachten ab. Der Gutachter habe längst widerlegte Behauptungen über seinen angeblich übermässigen Alkoholkonsum berücksichtigt, obschon seine Haaranalyse (des Berufungsklägers) vorgelegen sei, welche nur einen moderaten Alkoholkonsum festgestellt habe. Ausserdem berichte der Gutachter von "Impulsdurchbrüchen", welche er selber nie erlebt habe. Der Gutachter ignoriere sodann die Beobachtungen der Besuchsbeiständin und konstatiere eine fehlende emotionale Grundlage bei der Beziehung zur Tochter, ohne selbst Zeuge einer Begegnung gewesen zu sein. Weiter attestiere der Gutachter dem Berufungskläger "akzentuierte paranoide Persönlichkeitszüge", obwohl sich die Ausprägung "Paranoia" gemäss Datenblatt unterhalb des Durchschnittswerts befinde (act. 2 S. 8 f.).
Schliesslich seien verschiedene Berichte und Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden. Der schwerwiegende Eingriff in die Kontaktrechte des Berufungsklägers erscheine insgesamt völlig unverhältnismässig (act. 2 S. 9 ff.).
3.2.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, eine Gefährdung des Kindswohls sei angesichts der veränderten Wohnverhältnisse beim Berufungskläger und des ausdrücklichen Wunsches der Tochter, welche durch das verstörende Verhalten des Berufungsklägers sowie die von ihr miterlebten (für sie traumatischen) Polizeieinsätze und Ereignisse geprägt gewesen, klar zu bejahen. Der Berufungskläger bagatellisiere die für C._____ prägenden Erlebnisse. Diese reagiere übersensibel auf kleinste Konflikte in der Schule oder im Hort, welche sie jeweils tagesprägend stark belasten würden. C._____ fürchte sich vor der mangelnden Impulskontrolle des Berufungsklägers und dessen Neigung Konflikte her-
aufzubeschwören. Das Besuchsrecht solle langfristig wieder aufgebaut werden. Damit soll C._____ Vertrauen und Sicherheit gegeben werden, um inskünftig wieder alleine Besuche beim Berufungskläger erleben zu können. Diesen Umständen werde das vorinstanzliche Urteil gerecht. Eine sofortige Rückkehr zu unbegleiteten Besuchen stünde im krassen Gegensatz zu all den bisherigen Abklärungen und Erkenntnissen, aber insbesondere auch zum ausdrücklich geäusserten Willen von C._____.
Die vom Berufungskläger vorgebrachten Beanstandungen des Gutachtens könnten im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht ohne Beizug einer Fachperson beurteilt werden. Angeblich behauptete Widersprüche wären vorerst dem Gutachter vorzulegen und von diesem zu beantworten. Selbst wenn von einer teilweisen Fehleinschätzung des Gutachters bei der Qualifizierung des Berufungsklägers ausgegangen würde, würde dies an den Empfehlungen des Gutachters nichts ändern. Dieser stelle auch auf den klar geäusserten Willen von C._____ ab, welche derzeit Übernachtungen beim Vater deutlich ablehne.
Für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bestehe damit keine Veranlassung. Die Beiständin gehe derzeit offenbar davon aus, dass sie die ihr mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Mai 2021 erteilten Aufgaben schon zu übernehmen habe und beginne, die sechs begleiteten Besuche zu organisieren. Nach diesen Treffen sei es Aufgabe der Beiständin, mit den Eltern auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht hinzuarbeiten (act. 13).
3.2.3. Die Kindsvertreterin gibt an, C._____ habe ihr anlässlich eines Gesprächs vom 9. Juli 2021 von den letzten Treffen erzählt. Sie habe erklärt, dass es für sie o.k. sei, den Vater ungefähr so häufig wie in letzter Zeit zu sehen. Sie denke immer wieder an ihn. Ihre Gedanken seien unterschiedlich. Manchmal seien sie o.k., manchmal seien es aber auch schwierige und schlimme Erinnerungen. Es sei für sie wichtig, dass andere Personen an den Treffen dabei seien. Sie habe Angst, dass ihr Vater ausraste, wenn sie mit ihm alleine sei. Sie könne sich nicht vorstellen, beim Vater zu übernachten.
Gemäss Telefonat mit Frau H._____ vom kjz G._____ vom 9. Juli 2021 hätten sich die Eltern am 7. Juli 2021 getroffen und die Organisation der sechs begleiteten Treffen thematisiert. Es sei vereinbart worden, dass Frau H._____ das erste Treffen im August begleite. Im September und Oktober werde abgeklärt, ob einmal ein Freund des Berufungsklägers und einmal der Bruder der Mutter anwesend sein könnten. Die weiteren Treffen würden im Begleiteten Besuchstreff organisiert.
Es könne festgehalten werden, dass C._____s Wille über die Zeit konstant geblieben sei. Sie verweigere den Kontakt zum Berufungskläger nicht vollständig. Sie sei zu gemeinsamen Treffen in Anwesenheit von Drittpersonen bereit. Sie könne sich keine Übernachtungen vorstellen. Es liege keine Entfremdung vor, aber eine Angst vor den Impulsdurchbrüchen des Berufungsklägers, welche sie überforderten und mit welchen sie nicht umgehen könne (act. 12).
3.3. Rechtliches
3.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist.
3.3.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind indessen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf daher auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu
lassen. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGE
122 III 404 E. 3; BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; 5A_53/2017 vom
23. März 2017 E. 5.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1).
3.3.3. Es ist sodann eine anerkannte kinderpsychologische Tatsache, dass sich die meisten Kinder eine harmonische Beziehung zu beiden Eltern wünschen. Dieser Umstand lässt sich durch besuchsrechtliche Restriktionen nicht beseitigen, jedenfalls nicht in grundsätzlicher Weise; insofern sind allfällig auftretende Loyalitätskonflikte des Kindes bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal in der kinderpsychologischen Literatur hervorgestrichen wird, dass die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil (namentlich Erleichterung der Trennungsverarbeitung, Ergänzung der Erziehungsstile, Identifizierungsmöglichkeit, Steigerung des Selbstwertgefühls, Beratungsmöglichkeit in der Pubertät und später bei der Berufswahl), die negativen Aspekte (anfängliche Beunruhigungen und mögliche Belastungen) überwiegen und die ungestillte Sehnsucht nach dem abwesenden Elternteil auf die Dauer die stärkeren und schädlicheren psychischen Auswirkungen zeitigt, indem sich das Kind z.B. von diesem Elternteil ein irreales Bild aufbaut. Für Konfliktsituationen hat die kinderpsychologische Forschung im Übrigen ergeben, dass Besuche eine entspannende Wirkung haben können, wenn sie richtig angelegt und einige Zeit durchgeführt werden, indem sich die Auswirkungen der Konfliktsituation bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verlieren (BGE 131 III 209 E. 5 m.w.H.).
3.4. Veränderte Verhältnisse
3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid in der Hauptsache (Abänderung Scheidungsurteil) zum Schluss kam, es seien begleitete Besuche anzuordnen und dies im Urteil vom 12. Mai 2021 auch tat (vgl. act. 4
Dispositiv-Ziffer 2.). Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, wieso die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht in diesem Umfang guthiess und zumindest begleitete Besuche anordnete. Dies umso mehr, als dass seit dem zweiten begleiteten Besuch vom 20. Oktober 2020 keine Besuchsrechtsregelung besteht. In Verfahren betreffend Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime. Der Entzug des Besuchsrechts ist ultima ratio. Dass Gründe für eine Verweigerung des Besuchsrechts vorlägen, beispielsweise dass der Berufungskläger das Besuchsrecht pflichtwidrig ausüben oder sich nicht ernsthaft um die Tochter kümmern würde, wird weder von der Vorinstanz noch von den Parteien vorgebracht. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid denn auch nicht damit, dass dem Berufungskläger kein Besuchsrecht eingeräumt werden könne, weil dies eine Kindswohlgefährdung darstelle. Sie verneinte vielmehr bereits das Vorliegen veränderter Verhältnisse im Vergleich zum Massnahmeentscheid vom 12. August 2020. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass ein Entzug des Besuchsrechts nur anzuordnen bzw. aufrecht zu erhalten ist, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Sobald sich die Verhältnisse aber stabilisieren, haben die Kontakte sowohl im Interesse des Kindes als auch des nicht obhutsberechtigten Elternteils umgehend wieder aufgebaut zu werden. Die Anforderungen an das Vorliegen veränderter Verhältnisse für die Abänderung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme sind folglich entsprechend tief. Hier ist eine Veränderung der Verhältnisse – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – aus mehreren Gründen zu bejahen:
3.4.2. Die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts und hernach der Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts erfolgten im Wesentlichen aus zwei Gründen, einerseits aufgrund der heftigen Streitigkeiten zwischen dem Berufungskläger und seiner damaligen Partnerin und den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Alkoholmissbrauchs, andererseits aufgrund der Wohnsituation des Berufungsklägers. Es blieb unbestritten, dass sich der Berufungskläger längst von seiner damaligen Partnerin getrennt hat und es seither zu keinerlei Konflikten mehr kam (act. 2 S. 7). Aktenkundig bzw. mittels Gutachten bewiesen ist sodann, dass der Alkoholkonsum des Berufungskläger moderat ist (act. 7/120). Der Vor-
wurf des übermässigen Alkoholkonsums ist damit widerlegt und es ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.4.3. Auch die Wohnsituation des Berufungsklägers ist geklärt. Nachdem der Berufungskläger vorübergehend in einem Hotel gewohnt hat, verfügt er nun über eine Dreizimmerwohnung in I._____ (act. 7/96). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zwar aus, es sei bereits im Zeitpunkt des Entscheids vom 12. August 2020 bekannt gewesen, dass der Berufungskläger über eine neue Wohnung verfüge und diese für regelmässige Besuchswochenenden nicht geeignet sei. Dem Entscheid vom 12. August 2020 lässt sich indes entnehmen, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er eine Wohnung habe, als nicht genügend glaubhaft angesehen hat, da kein Mietvertrag vorlag (vgl. act. 7/93
E. IV.2.7). Dass die neue Wohnsituation im Zeitpunkt des Entscheids vom 12. August 2020 bereits berücksichtigt wurde, ist somit nicht zutreffend. Weshalb eine Dreizimmerwohnung für die Ausübung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts nicht genügen sollte, ist unerfindlich. Das kjz G._____ erwähnt in seinem Bericht vom 24. November 2020 zwar, dass die derzeitige Aufteilung der Wohnung nur in Ausnahmefällen für Übernachtungen geeignet sei und allenfalls neu überdacht werden müsse (act. 7/140 S. 7). Die blosse Tatsache, dass die Aufteilung einer Wohnung nicht optimal ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung des Besuchsrechts. Für ein stundenweises Besuchsrecht ist das Vorhandensein einer Wohnung im Übrigen irrelevant.
3.4.4. Seit dem Entscheid vom 12. August 2020 haben sodann bereits mehrere weitgehend unproblematisch verlaufene begleitete und unbegleitete Treffen zwischen dem Berufungskläger und der Tochter stattgefunden. Am 30. September 2020 fand ein erstes begleitetes Treffen im kjz G._____ statt. Dieses ist laut Bericht gut verlaufen, der Berufungskläger konnte gut auf C._____ eingehen und ihre Grenzen akzeptieren. Es habe eine gute gemeinsame Kommunikation und eine herzliche Vertrautheit im Umgang miteinander gegeben (act. 7/122 S. 3). Das zweite Treffen fand am 20. Oktober 2020 im Hallenbad J._____ statt und musste vorzeitig abgebrochen werden, da sich der Berufungskläger über eine Erzählung von C._____ stark geärgert hatte (act. 7/122 S. 3). Auch bei diesem Tref-
fen war aber zunächst ein herzlicher Umgang zu beobachten und eine Vertrautheit sichtbar. Dem Berufungskläger ist es in der Folge jedoch nicht gelungen, seine Wut zu verbergen und einen guten Abschluss zu finden, was eine grosse Enttäuschung C._____s zur Folge hatte (act. 7/122 S. 4). Trotzdem fanden in der Folge vier unbegleitete Treffen statt, welche ohne Probleme verlaufen sind (act. 2
S. 6). Die Berufungsbeklagte gab vor Vorinstanz zwar an, zwei Treffen hätten den Abschied von C._____s verstorbener Grossmutter betroffen und die anderen zwei Treffen den Kauf bzw. das Abholen von Weihnachtsgeschenken, weshalb nicht von unbegleiteten Besuchen im Sinne einer Betreuung gesprochen werden könne (act. 7/208 Rz. 1). Doch auch sie macht nicht geltend, dass es diesbezüglich zu Problemen gekommen sei. Am 30. März 2021 konnte C._____ zudem mit dem Berufungskläger, ihrem Onkel und dessen Sohn einen schönen Nachmittag am See verbringen (act. 2 S. 5, act. 13 Rz. 4). Am 21. April 2021 soll es zu einer kurzen Begegnung auf dem Fussballplatz gekommen sein. Am 2. Juni 2021 habe der Berufungskläger C._____ nach einem Training ein Club-Shirt und ein Fussball übergeben (act. 13 Rz. 4).
3.4.5. Schliesslich liegt auch hinsichtlich des von C._____ geäusserten Willens eine Veränderung vor. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 12. August 2020 lehnte sie den Kontakt zum Berufungskläger deutlich ab und erklärte sowohl an der Kinderanhörung vom 22. Juni 2020 als auch gegenüber der Kindsvertreterin, nicht zum Berufungskläger gehen zu wollen bzw. keinen Kontakt zu wünschen (vgl. Prot. Vi. S. 22; act. 7/212). Auch vor den beiden begleiteten Treffen stand C._____ diesen ablehnend gegenüber (act. 7/140 S. 4). Nach Durchführung der Treffen änderte sich ihre Haltung aber und C._____ äusserte mehrfach die Bereitschaft, den Berufungskläger zu treffen (vgl. act. 7/140, act. 7/129 S. 3; act. 7/195 S. 2; vgl. hiernach E. 3.5.2.).
3.4.6. Nach dem Gesagten ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – ohne Weiteres von veränderten Verhältnissen im Vergleich zum Entscheid vom 12. August 2020 auszugehen.
3.5. Besuchsrecht
3.5.1. Es ist folglich zu prüfen, in welchem Umfang dem Berufungskläger gestützt auf die neuen Verhältnisse ein Besuchsrecht einzuräumen ist.
3.5.2.1. Zunächst ist auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, wonach C._____ konstant eine ablehnende Haltung zu unbegleiteten Besuchen geäussert habe (vgl. act. 4 E. IV. 2.6).
3.5.2.2. Anlässlich der Kinderanhörung vom 22. Juni 2020 äusserte C._____, dass sie eigentlich nur bei der Mutter sein wolle. Das Hobby ihres Vaters sei Streiten. Seit er die neue Freundin habe, hätten sie fast jeden Tag gestritten. Letztes Jahr an ihrem Geburtstag habe die Polizei kommen müssen. Nach zwei bis drei Monaten habe die Polizei nochmals kommen müssen, insgesamt sei sie vier Mal gekommen. Die Freundin habe jeweils die Polizei gerufen und sie habe dann mit ihrem Vater weggehen müssen. Sie wolle nicht mehr zu ihrem Vater gehen. Sie könne ihn nicht leiden (Prot. Vi. S. 22 f.). Die Kinderanhörung fand kurz nach der Eskalation im Mai 2020 (Streitigkeiten zwischen Berufungskläger und Ex- Partnerin mit Polizeieinsätzen) und vor den zwei begleiteten Besuchstreffen mit dem Berufungskläger im September und Oktober 2020 statt. Es handelt sich dabei um eine Momentaufnahme des Willens der damals noch nicht ganz 8-jährigen Tochter. Es wird ersichtlich, dass C._____ von den damaligen Ereignissen nachvollziehbarerweise stark geprägt war, was sich in ihren Willensäusserungen und ihrer ablehnenden Haltung dem Berufungskläger gegenüber widerspiegelte.
3.5.2.3. Diese starke Abwehrhaltung äusserte C._____ vor den beiden begleiteten Treffen mit dem Berufungskläger auch gegenüber Frau K._____ vom kjz G._____, worauf die Vorinstanz verwies. Sie gab an, dass sie den Vater am liebsten gar nicht mehr sehen wolle. Nach den begleiteten Treffen machte C._____ indessen Vorschläge für Besuchskontakte und gab an, den Vater gerne zweimal im Monat am Sonntag für drei bis vier Stunden treffen zu wollen. Eine gute Idee sei es, mit dem Vater Freunde mit deren Kinder zu treffen (act. 7/140 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen von C._____ wird ersichtlich, dass die beiden – von C._____ zunächst abgelehnten – Treffen genügten, um C._____s Haltung dem Berufungskläger gegenüber positiv zu beeinflussen, sodass sie weiteren Kontakten mit ihrem Vater wieder offen gegenüberstand, dies obwohl das zweite begleitete Tref-
fen nicht optimal verlief. Dass C._____ nur begleitete Kontakte wünschte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Das kjz G._____ empfahl denn auch unbegleitete Besuche alle vierzehn Tage jeweils für vier Stunden (act. 7/140 S. 8).
3.5.2.4. Weiter gibt die Vorinstanz an, auch der Gutachter habe C._____ nach ihren Wünschen bezüglich des Besuchsrechts gefragt. Ob dies zutrifft, lässt sich anhand des Gutachtens nicht beurteilen. Es geht daraus jedenfalls nicht hervor, dass sich C._____ gegenüber dem Gutachter direkt zum Besuchsrecht geäussert hat (vgl. act. 7/144 S. 18–21). Der Gutachter schliesst indessen, dass es sinnvoll sei, Besuche in Begleitung anzuordnen (vgl. dazu aber hernach E. 3.5.3).
3.5.2.5. Weiter verweist die Vorinstanz auf eine Eingabe der Kindsvertreterin (act. 7/154). In dieser Eingabe gibt die Kindsvertreterin die Ausführungen des Gutachters zur Frage begleiteter Besuche wieder. Willensäusserungen von C._____ sind darin nicht enthalten. Aus den Akten ist indes ersichtlich, dass C._____ gegenüber der Kindsvertreterin zu Beginn angab, sich weder begleitete noch unbegleitete Treffen mit dem Berufungskläger vorstellen zu können (act. 7/212). Nach den beiden begleiteten Treffen gab C._____ am 7. November 2020 an, ihren Vater zwar nicht sofort wiedersehen zu wollen, sich aber vorstellen zu können, ihn ein oder zwei Mal zu treffen und dann wieder eine Pause zu machen. Es sei ihr lieber, wenn wieder jemand bei den Treffen dabei sei. Sie fühle sich dann sicherer und wohler (act. 7/129 S. 3). Am 5. März 2021 erklärte sie gegenüber der Kindsvertreterin dann, den Berufungskläger einmal pro Monat treffen zu wollen. Der von der Kindsvertreterin vorgeschlagene Zeitraum von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, habe C._____ auf 13:00 bis 15:00 Uhr korrigiert, da zwei Stunden auch "o.k." seien. Dies sei ihr lieber. Danach gefragt, ob die Treffen mit dem Vater alleine oder in Begleitung stattfinden sollten, habe C._____ angegeben, die ersten sechs Mal solle jemand dabei sein. Dann fühle sie sich wohler. Übernachtungen und mehrtägige Aufenthalte beim Vater könne sie sich aber nicht vorstellen (act. 7/195 S. 2 f.).
3.5.2.6. Schliesslich verweist die Vorinstanz zum Beleg der ablehnenden Haltung C._____s gegenüber unbegleiteten Treffen auf den Bericht der Beiständin über die zwei begleiteten Treffen (act. 122). Es stimmt, dass die Besuchsbeistän-
din – wie die Vorinstanz ausführt – C._____ getroffen hat und bei den Treffen mit dem Berufungskläger dabei gewesen ist. Dem Bericht lässt sich aber nicht entnehmen, dass C._____ gegenüber der Beiständin den Willen geäussert hat, nur begleitete Besuche mit dem Vater zu wünschen. Es war denn auch nicht Aufgabe der Beiständin, den Willen C._____s abzuklären.
3.5.2.7. Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass die Willensäusserungen von C._____ – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen der Kindsvertreterin – keineswegs konstant waren. Vielmehr waren sie von der jeweiligen Situation geprägt und veränderten sich im Laufe des Verfahrens. Nach der Eskalation im Frühjahr 2020 lehnte C._____ zunächst jeglichen Kontakt mit dem Berufungskläger ab. Doch obwohl sie von den Vorkommnissen verunsichert und verängstigt war, liess sie sich auf die begleiteten Treffen im Herbst 2020 ein. Nach den beiden begleiteten Treffen war C._____ Besuchskontakten mit dem Berufungskläger weitaus positiver gesinnt als davor und dies obwohl das zweite Treffen nicht wunschgemäss verlief und abrupt abgebrochen werden musste. Sie befürwortete weitere Treffen und gab gegenüber Frau K._____ vom kjz G._____ an, den Berufungskläger zwei Mal pro Monat für drei bis vier Stunden sehen zu wollen (act. 7/140 S. 4). Dass diese Treffen nur in Begleitung stattfinden sollten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Einzig gegenüber der Kindsvertreterin äusserte C._____ den Wunsch nach einer Begleitung der Treffen. Allerdings lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen, ob sie damit eine eigentliche Besuchsbegleitung oder eher ein Treffen mit weiteren Bekannten meinte. Eine kategorische Ablehnung unbegleiteter Treffen lässt sich indes den Eingaben der Kindsvertreterin nicht entnehmen. C._____ liess denn auch unbegleitete Treffen mit dem Berufungskläger zu. Selbst wenn C._____ begleitete Treffen bevorzugt, steht der Kindeswille den unbegleiteten Besuchen nach dem Gesagten nicht entgegen. Übernachtungen und mehrtägige Treffen lehnte C._____ indes stets klar ab.
3.5.3.1. In den Akten befinden sich sodann der Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 24. November 2020 (act. 7/140) sowie das Gutachten von Dr. phil. L._____ vom 2. Dezember 2020 (act. 7/144), welche beide Empfehlungen zum Besuchsrecht enthalten. Dem Abklärungsbericht des kjz G._____ ist zu entneh-
men, dass sich C._____ vor dem impulsiven Verhalten des Berufungsklägers sehr fürchte. Sie könne sich ihm gegenüber nur mit grosser Vorsicht äussern und müsse die Themen mit Bedacht wählen, sonst riskiere sie, dass der Berufungskläger ungehalten reagiere. Sie müsse die Verantwortung für das Verhalten des Berufungsklägers resp. seine unkontrollierten Impulsdurchbrüche übernehmen. Dies sei altersinadäquat und entspreche einer Rollenumkehr (Eltern-Kind; act. 7/140
S. 5 f.). Dennoch wird empfohlen, dem Vater zu gestatten, die Tochter alle vierzehn Tage jeweils von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchsnachmittage sollten alternierend einmal am Sonntag und beim nächsten Besuch am Samstag stattfinden. Die Übergaben hätten im öffentlichen Raum zu erfolgen. Von Übernachtungen sei indes abzusehen (act. 7/140).
3.5.3.2. Demgegenüber erachtet der Gutachter zeitlich eingeschränkte begleitete Besuchskontakte als sinnvoll. Er führt aus, C._____ dürfe nicht dazu gedrängt werden, beim Vater zu übernachten. C._____ habe mehrfach massive Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und aussenstehenden Personen oder seiner Lebenspartnerin erlebt, was sie tief beeindruckt und geängstigt habe. Solche Erfahrungen führten zu Misstrauen und Unsicherheiten in der Beziehung zum Vater. C._____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Sie habe gute Erinnerungen an den Vater, mit dem sie viel Zeit verbracht habe. Sie liebe ihn, sei jedoch enttäuscht, weil er ihre Bedürfnisse oft übergehe und mit seiner emotionalen Unausgeglichenheit ein unbeschwertes Zusammensein störe. C._____ habe ihre Hoffnung in ein gutes Verhältnis mit dem Vater nicht aufgegeben. Sie möchte konfliktauslösende Situationen vermeiden, um die Beziehung nicht weiter zu gefährden. C._____ habe das Vertrauen in die verlässliche Funktionsfähigkeit des Vaters verloren und fühle sich bei ihm weder aufgehoben noch geschützt. Nachdem sie über lange Zeit immer wieder Enttäuschungen erlebt habe, sei sie vorsichtig geworden und neige dazu, die Beziehung abzublocken. Um Enttäuschungen vorzubeugen, vermeide sie den Kontakt so gut es gehe. Werde sie ermuntert und im Kontakt zum Vater abgesichert, sei sie eher bereit, die Beziehung zum Vater aufrechtzuerhalten, sofern die Kontakte positiv verlaufen. Die Einsicht des Vaters in eigenes Verhalten sei eine wichtige Voraussetzung, um auf eine stabile und entwicklungsfördernde Beziehung hinzuarbeiten (act. 7/144 S. 32 ff.). Damit
die Beiständin weitere Treffen mit C._____ aushandeln könne, brauche sie voraussichtlich viel Zeit, um das Kind zu beruhigen. Eine mehrmonatige Pause sei wahrscheinlich sinnvoll. C._____ sei möglicherweise für weitere Besuche beim Vater zu gewinnen, wenn diese begleitet und zeitlich beschränkt durchgeführt würden. C._____ sei nicht unverzüglich zur Weiterführung der Besuche aufzufordern, da sie sich bei einer solchen Vorgehensweise bedrängt und nicht ernstgenommen fühle (act. 7/144 S. 34).
3.5.3.3. Obwohl der Gutachter ausführt, um die Beziehung zum Vater wieder aufzubauen und neu zu gestalten, seien weitere, zeitlich eingeschränkte und begleitete Besuchskontakte sinnvoll (act. 7/144 S. 32), sprach er sich letztlich für "eine mehrmonatige Pause" aus (act. 7/144 S. 34). Da die Vorinstanz es unterliess, weitere Besuchskontakte anzuordnen, hat eine solche mehrmonatige Pause mittlerweile stattgefunden. Damit wurde C._____ die vom Gutachter geforderte Zeit gegeben, um die Ereignisse zu verarbeiten. Ob dieser Kontaktabbruch im Kindeswohl lag und damit den Unsicherheiten C._____s in Bezug auf die Beziehung zum Vater angemessen Rechnung getragen wurde, kann dahin gestellt bleiben. Es ist jedenfalls seit über einem Jahr zu nur sieben Besuchskontakten gekommen. Trotzdem konnten entgegen den Befürchtungen des Gutachters bereits mehrere dieser Treffen unbegleitet stattfinden. Es ist daher davon auszugehen, dass C._____ – wie vom Gutachter gefordert – genügend Zeit hatte, sich zu "beruhigen" und weitere Kontakte damit auch aus Sicht des Gutachters möglich sein sollten.
3.5.3.4. Dem Abklärungsbericht des kjz und dem Gutachten ist gemeinsam, dass sie das Problem in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts in den unkontrollierten Impulsdurchbrüchen des Berufungsklägers verorten. Während laut Abklärungsbericht aber keine Begleitung der Besuche angezeigt ist, erachtete der Gutachter eine solche als sinnvoll. Wie erwähnt stellt ein begleitetes Besuchsrecht eine Alternative zum Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar und bedarf konkreter Anhaltspunkte für ein Gefährdung des Kindswohls. Eine solche sieht der Gutachter primär im möglichen Verlust der Vaterbeziehung (act. 7/144
S. 33). Weiter führt er aus, dass der Berufungskläger seinen Ärger nur schlecht
kontrollieren könne und es situativ zu Impulsdurchbrüchen komme, die nicht voraussehbar seien. Mit solchen Ereignissen könne ein Kind und C._____ im speziellen nicht umgehen, so dass sie zu einer erheblichen Verunsicherung führten (act. 7/144 S. 35),.
Ein Impulsdurchbruch des Berufungsklägers erfolgte beispielsweise anlässlich des zweiten begleiteten Treffens im Schwimmbad, wo der Berufungskläger das Treffen beendete, nachdem ihm C._____ etwas erzählt hatte, das ihn verärgerte. Es ist bedenklich, dass es dem Berufungskläger nicht gelang, seine Emotionen zu kontrollieren und einen guten Abschluss des Treffens zu finden. Unverständlich ist sodann, weshalb der Berufungskläger sein Verhalten nach wie vor bagatellisiert und die Tochter für das abrupte Ende des Treffens verantwortlich zu machen versucht, weil diese etwas ausgeplaudert habe, was sie später bereut habe (act. 2 S. 6). Dem Berufungskläger ist zwar zuzustimmen, dass ein Vater auch mal verärgert sein darf. Er hat aber seinem Ärger angemessen Ausdruck zu verschaffen, die Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen und das Kind vor einer übermässigen Belastung zu schützen. Gleichzeitig übersieht der Berufungskläger, dass es einem Kind auch möglich sein muss, mit seinen Eltern offen zu kommunizieren, ohne einen Wutanfall bzw. Abbruch eines Treffens befürchten zu müssen. Doch auch wenn der Besuch im Schwimmbad nicht gut geendet hat und auf Seiten des Berufungsklägers klare Defizite im Umgang mit seinen Emotionen zu erkennen sind, ist die Schwelle einer Kindswohlgefährdung nicht erreicht. Vielmehr haben die weiteren Treffen gezeigt, dass auch problemlos verlaufende Kontakte möglich sind. Der Berufungskläger scheint sich zudem auch sonst insoweit gefangen zu haben, dass es zu keinen Auseinandersetzungen mit aussenstehenden Personen mehr gekommen ist. Die bloss abstrakte Gefahr, dass künftige Treffen dennoch ungünstig verlaufen und einen negativen Einfluss auf C._____ haben könnten, genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht.
3.5.4. Es konnten denn auch bereits unbegleitete Treffen stattfinden. Auch wenn geltend gemacht wird, dass die Treffen kurz waren und nicht einem eigentlichen Besuchskontakt entsprachen, ist doch festzuhalten, dass die Treffen gut ver-
liefen und diese C._____ weder belasteten noch verunsicherten. Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Lehrerin von C._____, welche keine Feststellungen machen konnte, wonach C._____s Gesundheit nach den Kontakten mit dem Berufungskläger in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre, weshalb sich auch keine medizinischen Behandlungen bzw. Abklärungen aufdrängten (act. 7/201). Auf den unbegleiteten Kontakten ist daher aufzubauen. Dass C._____ nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung bzw. Verunsicherung gegenüber Kontakten mit dem Berufungskläger zeigt, ist dabei angesichts des für ein neunjähriges Kind langen Kontaktunterbruchs von einem Jahr und des zuvor Erlebten nicht erstaunlich. Bei einem langen Kontaktunterbruch droht die Gefahr, dass ein irreales Bild des abwesenden Elternteils aufgebaut wird und negative Erinnerungen grossen Raum einnehmen. Es muss C._____ daher nun die Möglichkeit gegeben werden, mit dem Vater vermehrt Zeit zu verbringen, um Gemeinsames zu erleben und so wieder Vertrauen aufzubauen. Um eine Überforderung C._____s zu verhindern und ihren Wünschen gerecht zu werden, sind die Treffen einstweilen auf vier Stunden alle zwei Wochen zu beschränken. Dieser Zeitraum ermöglicht es dem Berufungskläger, mit C._____ angemessen Zeit zu verbringen und etwas zu unternehmen, ist aber auch kurz genug, damit es C._____ nicht zu viel wird. Der Antrag auf Einräumung eines weitergehenden Besuchsrecht ist hingegen abzulehnen. Insbesondere sind für die Dauer des Verfahrens einstweilen keine Übernachtungen anzuordnen. Dem scheint sich auch der Berufungskläger nicht gänzlich zu widersetzen, weist er in seiner Berufungsschrift doch selbst darauf hin, bereits vor Vorinstanz vorläufig bereit gewesen zu sein, es C._____ zu überlassen, wann sie wieder bei ihm übernachten möchte (act. 2 S. 11).
3.6. Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und dem Berufungskläger ein (unbegleitetes) Besuchsrecht jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr einzuräumen. Die Übergaben haben im öffentlichen Raum stattzufinden. Um den Bedenken der Berufungsbeklagten gegenüber den Besuchskontakten Rechnung zu tragen und den Berufungskläger bei der Gestaltung der Besuchskontakte zu unterstützen, sind der Beiständin zudem folgende Aufträge zu erteilen:
- C._____ und ihre Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen;
- im Konfliktfall die Modalitäten wie z.B. den Übergabeort zu regeln;
- C._____ durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu unterstützen und dabei C._____s Bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen;
- den Vater so oft wie notwendig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte soweit erforderlich anzuleiten und ihn in der Gestaltung der Kontakte zu unterstützen.
4. Kostenund Entschädigungsfolgen
4.1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Grundlage der Gebührenfestsetzung im vorliegenden Zivilprozess bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der vorliegenden – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (vgl. § 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
4.2. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie den kostenpflichtigen Parteien zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Über die Höhe des Honorars des Kindesvertreters wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein (vgl. OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2a).
4.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange (bspw. elterli-
che Sorge, Obhut, Besuchsrecht), werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom
31. August 2015, E. 11). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.). Vorliegend obsiegt der Berufungskläger nur teilweise und weder ihm noch der Berufungsbeklagten kann vorgeworfen werden, die Anträge nicht unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend liegt kein Grund vor, von der vorstehend dargelegten Praxis abzuweichen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1.1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. August 2020 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt. mm. 2012, jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden jeweils im öffentlichen Raum statt.
1.2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. August 2020 werden der Beiständin zusätzlich folgende Aufträge erteilt:
- C._____ und ihre Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen;
- im Konfliktfall die Modalitäten wie z.B. den Übergabeort zu regeln;
- C._____ durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu unterstützen und dabei C._____s Bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen;
- den Vater so oft wie notwendig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte soweit erforderlich anzuleiten und ihn in der Gestaltung der Kontakte zu unterstützen."
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Z._____ wird ersucht, der Kammer einen entsprechenden Antrag zu stellen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesvertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindsvertreterin, die Beiständin H._____ (kjz G._____) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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