Divorce Provisional Measures Appeal: Child Support Calculation, Income Attribution, and Costs Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a lower court's provisional measures in divorce proceedings concerning child support and a spousal advance for legal costs. The court adjusted the calculation of the wife's income by crediting a regular annual bonus to the husband's income, recognizing the ongoing nature of the payment despite the wife's reduced work percentage, and considered the death of a boarded horse affecting income streams. Furthermore, the court accounted for a temporary cohabitation situation by partially reducing the wife's and children's needs for a specified period. Ultimately, the court partially granted the husband's appeal by lowering the mandated child support contributions to a fixed monthly amount per child, while upholding the lower court's decision on the advance for legal costs, and granting the husband an advance for appellate costs due to the wife's superior financial capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 296 ZPO, Art. 310 ZPO; Divorce Provisional Measures Appeal: Child Support Calculation, Income Attribution, and Costs Advance: The court adjusted the calculation of the wife's income by crediting a regular annual bonus to the husband's income, recognizing the ongoing nature of the payment despite the wife's reduced work percentage, and considered the death of a boarded horse affecting income streams. Furthermore, the court accounted for a temporary cohabitation situation by partially reducing the wife's and children's needs for a specified period. Ultimately, the court partially granted the husband's appeal by lowering the mandated child support contributions to a fixed monthly amount per child, while upholding the lower court's decision on the advance for legal costs, and granting the husband an advance for appellate costs due to the wife's superior financial capacity.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to distribute the procedural costs of the appeal proceedings equally between the parties because neither party fully prevailed.
Basis for the court deciding on the costs of the first instance proceedings because it issued a new decision.
Cited to classify the decision regarding preliminary measures as appealable under this provision.
Cited to classify the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen
B._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2021; Proz. FE200170
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 7/28 S. 2):
"1. Der Kläger (bzw. Massnahmenbeklagter) sei ab Einreichung des Begehrens und für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich CHF 1'591.90 sowie des Kindes D._____ monatlich CHF 1'266.10 (insgesamt CHF 2'858.00 pro Monat) Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Kläger (bzw. Massnahmenbeklagter) sei für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, der Beklagten (bzw. Massnahmenklägerin) ab Einreichung des Scheidungsbegehrens angemessene nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der prozessuale Antrag zur Leistung eines Prozesskosten-vorschusses durch die Beklagte (bzw. Massnahmenklägerin) von einstweilen CHF 7'000.00 zuzüglich MwSt. und allfälliger Gerichtskosten sei abzuweisen.
4. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen seien auf das Hauptverfahren zu schlagen."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 7/30 S. 1):
"1. Der Kläger sei für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 100.00 (inkl. gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen)
zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger persönlich angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe der CHF 100.00 pro Kind übersteigenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Im Übrigen ist das Begehren der Beklagten abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 12'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen, eventualiter sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts-pflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil (act. 7/34 = act. 6):
"1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
3./4. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"
Sodann:
"1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend per 1. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- für C._____: Fr. 555.– (Barunterhalt)
- für D._____: Fr. 575.– (Barunterhalt)
Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge sowie allfällige dem Gesuchsgegner ausgerichtete Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchstellerin:
Einkommen Fr. 5'757.– (setzt sich zusammen aus Fr. 4'007.– Erwerbseinkommen, Fr. 1'450.– Mietertrag und Fr. 300.– Ertrag aus Pferdepension)
Vermögen für die Unterhaltsberechnung nicht relevant (gemäss Steuererklärung 2019: Wertschriften/Guthaben und Bargeld ca.
Fr. 140'000.–; Steuerwert der Liegenschaften rund Fr. 2'000'000.–, abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschulden, sowie Darlehensschulden von Fr. 40'000.–)
Gesuchsgegner:
Nettoeinkommen Fr. 6'281.–
Vermögen Fr. 0.– bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant (gemäss Steuererklärung 2019)
C._____:
Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 250.–
Vermögen Fr. 0.– bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
D._____:
Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.–
Vermögen Fr. 0.– bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
3. Über die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden.
4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"
Berufungsanträge:
des Berufungsklägers (act. 2 S. 2):
"1. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 7. April 2021 des Bezirksgerichts Hinwil (betr. Prozesskostenvorschuss) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 12'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 7. April 2021 des Bezirksgerichts Hinwil (betr. Unterhalt) seien aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 100.00 (exkl. gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Dezember 2020.
3. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Kläger persönlich angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe der CHF 100.00 pro Kind übersteigenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
(Ergänzender Antrag; act. 28)
"Die Rechtsbegehren der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht mit den klägerischen Begehren übereinstimmen.
der Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei der prozessuale Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklägers."
(Anschlussberufung) "1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 7. April 2021 des Bezirksgerichts Hinwil (betreffend Unterhaltsbeiträge) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Kinderunterhaltsbeitrage (zzgl. allfälliger Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- für C._____: CHF 1'300.00 (Barunterhalt)
- für D._____: CHF 1'350.00 (Barunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige dem Berufungskläger ausgerichtete Familienzulagen sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 7. April 2021 des Bezirksgerichts Hinwil (betreffend Prozesskostenvorschuss) aufzuheben und der prozessuale Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen:
1.
1.1. Die Parteien haben am tt. Juli 2006 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010
(act. 7/2). Die Parteien stehen sich seit dem 3. September 2020 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil gegenüber (act. 7/1). In diesem Verfahren verpflichtete das Einzelgericht mit Verfügungen vom 7. April 2021 die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 9'000.-- an den Berufungskläger und setzte im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töchter fest (act. 7/34 = act. 6). Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 6 S. 3).
1.2. Gegen diese Verfügungen vom 7. April 2021 erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Datum Abgabezeitpunkt via IncaMail) Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). Gleichzeitig beantragte der Berufungskläger in prozessualer Hinsicht, es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen, eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2 S. 2).
1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-36). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 9). Am 12. Juli 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Berufungsbeklagte innert Frist die Berufungsantwort, beantragte die Abweisung der Berufung sowie des Antrages auf Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. 14 und act. 15). Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Berufungskläger um Fristansetzung zur diesbezüglichen Stellungnahme (act. 16). Nachdem auf die Ansetzung einer förmlichen Frist zunächst verzichtet worden war (act. 18), am
18. August 2021 aber eine Noveneingabe der Berufungsbeklagten eingegangen war (act. 19 und act. 20), der Berufungskläger mit Schreiben vom
18. August 2021 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort/Anschlussberufung
der Berufungsbeklagten vom 12. Juli 2021 in Aussicht gestellt und gleichzeitig unter Bezugnahme auf die Noven um Fristansetzung oder um Zuwarten mit der Entscheidung bis zum 30. August 2021 ersucht hatte (act. 21), wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 18. August 2021 eine zehntägige Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 17. August 2021 angesetzt und es wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenseite zugestellt (act. 24). Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme ein, mit einem ergänzendem Antrag in der Sache (siehe Rechtsbegehren vorstehend) sowie dem modifizierten prozessualen Antrag, es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 7'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen (act. 28). Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 31 und act. 32). Die Berufungsbeklagte nahm dazu mit Eingabe vom 13. September 2021 erneut Stellung (act. 33). Diese Eingabe wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. 34 und act. 35). Am 17. November 2021 ging eine Noveneingabe der Berufungsbeklagten ein, welche ebenfalls dem Berufungskläger zugestellt wurde (act. 36-39). Der Berufungskläger äusserte sich dazu bis heute nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N 28; KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 308 N 29). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist aber die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers sowie der Prozesskostenvorschuss. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 02.02.2010 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.-- ist gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Berufungsklägers ohne Weiteres gegeben (vgl. nachstehend E. 6.2).
2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.
Die vorliegende Berufung vom 3. Mai 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
2.3. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiellsowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittelund Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizialund Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 3 f.). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer 5A_923/2014 Urteil vom 27.8.2015; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, Anh ZPO Art. 296 N 6).
Die in Kinderbelangen geltende strenge Untersuchungsmaxime wird im Rechtsmittelverfahren aber durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19.8.2015, E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28.4.2014, E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9.9.2014, E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen,
und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16.7.2020,
E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18.4.2017, E. II.3.2).
2.4. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).
2.5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen und kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6.3.2019 E. 3.2; OGer ZH LY160019 vom 21.07.2016).
Unter dieser Voraussetzung sind die von den Parteien in der Berufung und der Berufungsantwort neu erhobenen Behauptungen und eingereichten Beilagen unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt, zu berücksichtigen.
2.6. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien wird daher in den nachfolgenden Erwägungen insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf die weiteren Eingaben der Parteien zu (act. 19, act. 28, act. 33 und act. 36), soweit sie nichts Neues, sondern lediglich Wiederholungen und allgemeine Bestreitungen enthalten.
2.7. Die Berufungsbeklagte hat mit der Berufungsantwort vom 12. Juli 2021 gleichzeitig Anschlussberufung erhoben (act. 11). Diese Anschlussberufung ist unzulässig, weil der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist auf die Anschlussberufung (d.h. auf die über die Abweisung der Berufung hinausgehenden Anträge) der Berufungsbeklagten nicht einzutreten. Sofern nötig, hat eine Auseinandersetzung mit den in der Anschlussberufung neu erhobenen Rügen im Rahmen der geltenden strengen Untersuchungsmaxime bzw. eine allfällige Berücksichtigung der Anträge in Anwendung der Offizialmaxime (vgl. E. 2.3 und 2.5 vorstehend) dennoch stattzufinden (OGer ZH LE200024 vom 28.9.2020, E. II.4. und E. II.2.2; OGer ZH LY140051 vom 29.7.2015; OGer ZH LY140034 vom 14.4.2015; OGer ZH LY130029 vom 31.3.2014).
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid betrifft zunächst die vorsorgliche Regelung des Unterhalts zwischen den Parteien für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Dabei stellte die Vo-
rinstanz die Grundlagen der Unterhaltsbemessung grundsätzlich zutreffend dar (act. 6 S. 4-6). In der Folge setzte sie das Nettoeinkommen des Berufungsklägers auf Fr. 6'281.-- (act. 6 S. 10 f.), den Bedarf des Berufungsklägers auf Fr. 4'945.-- (act. 6 S. 15 ff.) und das Einkommen von C._____ und D._____ auf Fr. 250.-- und Fr. 200.-- (act. 6 S. 11) fest. All das wird vom Berufungskläger nicht beanstandet, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet und darauf verwiesen werden kann.
Im Rahmen der Anschlussberufung verlangt die Berufungsbeklagte eine Korrektur des von der Vorinstanz festgestellten Bedarfs des Berufungsklägers betreffend die Bedarfspositionen Wohnund Mobilitätskosten. Sie macht geltend, der Berufungskläger nehme ein gerichtsübliches Besuchsrecht wahr, für dessen Ausübung eine 3.5-Zimmer-Wohnung hinlänglich ausreiche. Für eine solche werde im Einzugsgebiet F._____ rund Fr. 1'300.-- bezahlt. Die Mobilitätskosten von Fr. 813.-- seien weder notwendig noch ausgewiesen. Der Berufungskläger habe nie belegt, dass er effektiv auf das Fahrzeug angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, zur Ausübung seines Berufes oder für seine persönlichen Bedürfnisse. Einkaufsmöglichkeiten würden sich unmittelbar vor seiner Haustüre befinden. Direkt vor seiner Wohnung befinde sich eine Bushaltestelle mit direkter Verbindung zu seinem Arbeitsort. Die drei Kilometer zum Arbeitsort könnten auch problemlos mit dem Velo zurückgelegt werden. Der Arbeitgeber des Berufungsklägers stelle den Mitarbeitern sodann Geschäftswagen zur Verfügung und halte die Mitarbeiter an, Kundenbesuche mit dem Geschäftsauto und nicht mit dem Privatauto zu tätigen. Dem Fahrzeug komme daher kein Kompetenzcharakter zu, weshalb für den fraglichen Mobilitätsradius nur die Kosten für ein ÖV-Abo von Fr. 85.-- zuzugestehen sei. Der Berufungskläger habe auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards (act. 11 S. 20 ff.).
Die Berufungsbeklagte zeigt allerdings weder eine Rechtsverletzung auf noch bringt sie neue Sachumstände vor, die eine Korrektur der vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Die Vorinstanz begründete die Berücksichtigung der ausgewiesenen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'900.-- mit dem Umstand, dass sie sich zwar bei den vorliegenden leicht überdurchschnittlichen Verhältnissen am oberen Rand bewegen würden, sie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aber
angemessen seien, weil auch der Gesuchstellerin mit Fr. 2'000.-- in Anbetracht dessen, dass es sich um Wohneigentum handle, ein sehr hoher Betrag angerechnet werde (act. 6 S. 15 f.). Dem Auto sprach die Vorinstanz gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger bereits um 5.30 oder 6.00 Uhr auf der Baustelle sein müsse, Kompetenzcharakter zu und erachtete einen Betrag von Fr. 300.-- zuzüglich Leasingraten in Höhe von Fr. 513.-- als angemessen (act. 6
S. 16 f.). Der angefochtene Entscheid erscheint in dieser Hinsicht nicht offensichtlich unrichtig oder unangemessen, so dass von Amtes wegen einzugreifen wäre, weshalb sich hier Weiterungen erübrigen. Der Umstand, dass die ungewöhnlich hohen Leasingraten bereits im Bedarf angerechnet werden, wird bei der Freibetragsverteilung zu berücksichtigen sein.
3.2. Das Einkommen der Berufungsbeklagten berücksichtigte die Vorinstanz mit Fr. 5'757.--, zusammengesetzt aus einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'007.--, aus Mieterträgen von Fr. 1'450.-- und einem Ertrag aus der Pferdepension von Fr. 300.--. Das kritisiert der Berufungskläger. Er verlangt, es sei der Berufungsbeklagten ein Einkommen von total Fr. 8'717.--, bestehend aus einem Nettosalär für ein Pensum von 60 % (inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation) von Fr. 5'867.--, einem Liegenschaftenertrag von Fr. 2'400.-- und einem Einkommen aus dem Pferdestall von Fr. 450.-- anzurechnen (act. 2 S. 9).
3.2.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Berufungsbeklagten im Wesentlichen, dieses betrage exklusiv Kinderzulagen Fr. 4'007.-- monatlich. Die Ausrichtung eines zusätzlich zu berücksichtigenden 13. Monatslohns sei nicht plausibel, wenn man den Lohnausweis 2019 heranziehe und vom Bruttolohn die Sozialversicherungsabzüge, die in jenem Jahr ausbezahlte Gratifikation und die Kinderzulagen abziehe sowie den Lohn vom damaligen 65 %-Pensum auf das heutige
50 %-Pensum umrechne. Die Berufungsbeklagte sei nur eine von mehreren Teilhabern und könne die Anstellungspolitik ihrer Arbeitgeberin folglich nicht alleine bestimmen. Es greife deshalb zu kurz, die Pensumsreduktion als taktisches Manöver anzusehen. Vielmehr handle es sich um einen unternehmerisch nachvollziehbaren Entscheid, das Arbeitspensum den vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten anzupassen. Aus dem Anfall von Überstunden lasse sich wenig herleiten, zumal
der Berufungskläger selber ausführe, es seien bereits im früheren 65 %-Pensum viele Überstunden angefallen. Es sei glaubhaft, dass die Überstunden im Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder enthalten seien und nicht ausbezahlt oder kompensiert würden. Von Geschäftsleitungsmitgliedern, namentlich in Familienbetrieben, werde oftmals ein solcher überobligatorischer Einsatz erwartet (act. 6 S. 8 f.). Weiter rechtfertige es sich in einer Gesamtbetrachtung nicht, die geringen Nettoerträge der Ferienwohnungen im unteren dreistelligen Bereich (pro Monat) als Einkommen der Berufungsbeklagten anzurechnen, weil auf Grund der derzeitigen Unwägbarkeiten im Tourismus und der stark schwankenden Nettoerträge nicht von einem stetigen Nebeneinkommen ausgegangen werden dürfe und es sich offenbar um Ferienwohnungen etwas älteren Datums handle, weshalb für die Zukunft von einem tendenziell steigenden Unterhaltsbedarf auszugehen sei. Demgegenüber würden die beiden Mehrfamilienhäuser in E._____ und F._____ konstante Nettoerträge von monatlich Fr. 2'180.-- aufweisen. Es entspreche allerdings der Erfahrung, dass bei Liegenschaften dieses Alters grösseren Sanierungsarbeiten anfallen würden, welche irgendwann unumgänglich seien. Dennoch sei nicht einsichtig, weshalb sämtliche aufgeschobenen Investitionen just in den nächsten Jahren getätigt werden müssten. Es erscheine angemessen, der Gesuchstellerin einen Drittel der Nettoerträge für etappierte Sanierungen zu belassen und gerundet Fr. 1'450.-- als Nebeneinkommen aus Wohnungsvermietung anzurechnen (act. 6 S. 9 f.). Zudem müsse aus der Haltung des Pensionspferdes bei auf Fr. 800.-- bezifferten Einnahmen, Einstreukosten von Fr. 100.--, geschätzten Futterkosten von Fr. 250.-- und Arztund Hufpflegekosten von rund Fr. 150.-- ein Nettoertrag von Fr. 300.-- als zusätzliches Nebeneinkommen berücksichtigt werden. Es sei glaubhaft, dass die Futterkosten bei einem älteren Pferd etwas höher seien (act. 6 S. 10).
3.2.2. Der Berufungskläger bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Lohn der Berufungsbeklagten aktenwidrig berechnet, indem sie von einem vormaligen 65 %-Pensum anstatt von einem 60 %-Pensum ausgegangen sei und in Verletzung von Bundesrecht den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe. Ebenfalls unter Verletzung von Bundesrecht habe die Vorinstanz die Gratifikation von Fr. 5'947.50, die auch im Lohnausweis ausgewiesen sei, nicht berücksichtigt.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Berufungsbeklagte auch schon in den Jahren 2018 und 2017 eine solche Gratifikation bezogen. Ausgehend vom Lohnausweis 2019 hätte die Vorinstanz vom jährlichen Nettolohn der Berufungsbeklagten von Fr. 70'407.45 (Fr. 75'807.45 - Fr. 5'400.-- [Kinderzulagen]) ausgehen müssen, was für ein 60 %-Pensum monatlich Fr. 5'867.30 ergebe. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie der Berufungsbeklagten lediglich ein 50 %-Pensum anrechne, ohne die Überstunden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich mit den anfallenden Überstunden und der Kündigung im Familienbetrieb während laufendem Scheidungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Glaubhaftmachen genüge und er, der Berufungskläger, habe mit dem Verweis auf die Überstunden glaubhaft dargetan, dass der Berufungsbeklagten trotz offensichtlich vorhandener Arbeit im Rahmen von 60 % angeblich auf ein 50 %- Pensum gekündigt worden sei. Er habe aufgezeigt, dass die Berufungsbeklagte zwischen Juli und Oktober 2020 durchschnittlich monatlich 19.48 Überstunden geäufnet habe, obwohl sie in diesen Monaten insgesamt drei Wochen Ferien bezogen habe. Die Berufungsbeklagte weise mittlerweile einen Überstundensaldo von 150 Stunden aus und es seien damit während der Coronakrise rund 90 Überstunden angefallen. Es sei unglaubwürdig, dass in einer solchen Situation ein Arbeitnehmer aus wirtschaftlicher Sicht mittels Änderungskündigung auf ein reduziertes Pensum hätte herabgestuft werden müssen (act. 2 S. 5 ff.).
Weiter macht der Berufungskläger geltend, er habe der Vorinstanz aufgezeigt, dass die Berufungsbeklagte mit den Ferienwohnungen in den letzten drei Jahren nachweislich und aktenkundig durchschnittlich einen Liegenschaftenertrag von jährlich Fr. 28'809.35 (Fr. 28'863.-- + Fr. 29'420.-- + Fr. 28'145.-- / 3) bzw. monatlich Fr. 2'400.-- habe erzielen können. Die Unterhaltsund Verwaltungskosten sowie ein allfälliger Verlust seien dabei bereits berücksichtigt worden. Vorliegend gelte es, vorsorgliche Massnahmen mit einer voraussichtlichen Geltungsdauer von ca. zwei Jahren zu beurteilen, so dass die längerfristige Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Mit den letzten drei Jahren werde den Schwankungen Rechnung getragen. Die Berufungsbeklagte habe auch zu Recht nicht geltend gemacht, unter den letzten Jahren habe sich ein "Ausreisserjahr" befunden, das nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Nichtberücksichtigung der Erträge
könne auch nicht mit der Coronakrise begründet werden. Es sei notorisch, dass Ferienwohnungen aussergewöhnlich gut gebucht würden, weil eben viele Schweizer in der Schweiz Ferien machen würden und sich nicht dem in Hotels bestehenden Ansteckungsrisiko aussetzen wollen würden (act. 2 S. 9 ff.). Ferner verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie der Berufungsbeklagten einen Drittel der Nettoerträge aus den Mehrfamilienhäuser für etappierte Sanierungen belasse, weil weder glaubhaft dargetan, geschweige denn belegt worden sei, dass in den hier relevanten nächsten zwei Jahren grössere Sanierungsarbeiten geplant seien. Würde eine grössere Sanierung durchgeführt werden, so sei notorisch, dass danach auch die Mieten erhöht und die Erträge steigen würden (act. 2 S. 11 f.).
Schliesslich sei die vorinstanzliche Feststellung willkürlich, das Pensionspferd hätte auch noch Arztund Hufpflegekosten zu bezahlen. Es sei notorisch, dass mit einer Pferdebox lediglich die Boxmiete und die Fütterung der Tiere abgegolten werde. Hufund Arztkosten habe der Eigentümer zu bezahlen. Das habe die Berufungsbeklagte denn auch nicht behauptet. Auch die angeblich höheren Futterkosten seien nicht einmal ansatzweise substantiiert und hätten daher nicht berücksichtigt werden dürfen, weshalb von Nettoeinnahmen von Fr. 500.-- (recte: Fr. 450.--) auszugehen sei (act. 2 S. 12).
3.2.3. Die Berufungsbeklagte macht dagegen im Wesentlichen geltend, nach der Geburt des ersten Kindes habe sie das Arbeitspensum auf 60 % reduziert und per
1. Januar 2016 auf 65 % erhöht. Der Arbeitsvertrag sei nicht erneuert oder entsprechend angepasst worden, was wohl dazu geführt habe, dass in der Änderungskündigung irrtümlich noch ein Pensum von 60 % genannt worden sei. Im Lohnausweis 2019 sei richtigerweise ein Pensum von 65 % ausgewiesen und die Vorinstanz habe sich bei ihren Berechnungen zurecht darauf abgestützt (act. 11
S. 5 f.). Bei der Gratifikation handle es sich sodann um eine freiwillige Sondervergütung. Die Höhe der Gratifikation liege im ausschliesslichen Ermessen des Arbeitsgebers, auch dann, wenn sie wiederholt ausgerichtet worden sei. Im laufenden Jahr gehe der Umsatz der Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten weiter stark zurück. Auf Grund der restriktiven Corona-Massnahmen hätten erneut viele Paare ihre Hochzeitsfeier verschoben, was zu einem weiteren deutlichen Rückgang des
Geschäftsganges geführt habe. Für das gesamte Geschäftsjahr sei mit einem Verlust zu rechnen. Es sei bereits intern kommuniziert worden, dass es für das laufende Jahr nicht möglich sein werde, Gratifikationen auszurichten. In Anbetracht dessen, dass die vorsorglichen Massnahmen voraussichtlich rund zwei Jahre Gültigkeit haben würden, sei auf Grund des anhaltenden Negativ-Trends, der unsicheren Geschäftsentwicklung und der zu erwartenden Umsatzeinbusse nicht davon auszugehen, dass Gratifikationen ausgerichtet werden könnten, weshalb solche nicht zu berücksichtigen seien (act. 11 S. 6 f.). Ferner habe der Verwaltungsrat der Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten am 14. April 2020 beschlossen, die Personalkosten beim Büropersonal um mindestens 10 % zu senken. In Umsetzung dieses Beschlusses sei der Personalbestand um einen Drittel reduziert worden. Ihre Änderungskündigung sei eine Massnahme von vielen zur Kosteneinsparung und damit zur Sicherstellung des Fortbestandes des Geschäftsbetriebes gewesen. Die Überstunden seien zunächst auf den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Anmeldung von Kurzarbeit infolge des Coronavirus zurückzuführen. Sie sei im Betrieb für administrative Belange, insbesondere die Lohnbuchhaltung, die Abschlüsse und Personalentscheide etc. zuständig. Zudem habe sie die auf das kurzarbeitsbetroffene Büropersonal, welches während der Dauer der Kurzarbeit zu Hause geblieben sei, entfallenden Büroarbeiten sowie die Stellvertretung für ihre Schwester, die am tt.mm.2020 Mutter geworden sei, übernommen. Für die geäufneten Überstunden gebe es somit nachvollziehbare und plausible Erklärungen (act. 11 S. 7 ff.).
Weiter führt die Berufungsbeklagte zu den Einkünften aus den Liegenschaften im Wesentlichen aus, bei den Ferienwohnungen in G._____/H._____ handle es sich nicht um Renditeobjekte. Diese könnten nur in der Hochsaison im Winter von Januar bis April vermietet werden und seien ungefähr selbsttragend. Sie seien älteren Datums und stark renovationsbedürftig. Es würden zunehmend höhere Unterhaltskosten anfallen. Aufgrund des niedrigen Ausbaustandards könnten die Mietzinse nicht erhöht werden. Den tendenziell steigenden Kosten stünden somit ungefähr gleichbleibende Erträge gegenüber. Entsprechend tief sei der mit den Ferienwohnungen erzielte Gewinn. Es treffe nicht zu, dass die Ferienwohnungen während der Coronakrise aussergewöhnlich gut gebucht gewesen seien. Im Ja-
nuar und Februar 2020 habe es zwar einen leichten Anstieg der Logiernächte gegeben, aber bereits im März und April 2020 seien die Buchungen deutlich unter den Stand des Vorjahres gefallen. Falls im Herbst eine weitere Corona-Welle die Schweiz erreichen sollte, dürfte sich dieser Trend im nächsten Jahr fortsetzen. Auf Grund der schwierigen Marktlage und der notwendigen Renovationsarbeiten habe die Vorinstanz die ohnehin geringfügigen Erträge zu Recht nicht berücksichtigt (act. 11 S. 9 ff.). Die beiden Liegenschaften in E._____ und F._____ seien 25 resp. 40-jährig. Es sei notorisch und offensichtlich, dass zunehmend Unterhaltsund Sanierungsarbeiten anfallen würden. Wegen der steigenden Unterhaltskosten hätten sie und ihre Schwester als je hälftige Miteigentümerinnen von je zwei Mietwohnungen einen Erneuerungsfonds errichtet. Der Jahresbeitrag betrage Fr. 5'000.-- pro Liegenschaft und Miteigentümerin. Diese Mittel stünden für Renovationsarbeiten nicht zur Verfügung. Zudem habe es in der Liegenschaft in F._____ am 8. Mai 2021 gebrannt. Die Gebäudeversicherung schätze die Schadensumme auf Fr. 195'000.--. Der Kostenvoranschlag zur Wiederinstandstellung der Wohnung belaufe sich auf insgesamt Fr. 222'000.-- (Fr. 172'000.-- und Fr. 50'000.--), wobei noch nicht feststehe, welche Kosten von ihr getragen werden müssten. Die Wohnung sei seither unbewohnbar. Der Mietzinsausfall betrage Fr. 1'270.-- pro Monat und auf das Jahr 2021 hochgerechnet Fr. 10'290.--. Der ausgewiesene Renovationsstau sei durch den Brand noch akuter. Aus Opportunitätsüberlegungen erwäge sie, die Sanierungsarbeiten gleichzeitig mit der Renovation der ausgebrannten Wohnung vornehmen zu lassen. Da dafür nicht auf den Erneuerungsfonds zurückgegriffen werden könne, müsse zur Finanzierung dieser Arbeiten sehr wahrscheinlich ein weiterer Kredit oder ein Darlehen aufgenommen werden. Wegen der Finanzierung der anstehenden Sanierungsarbeiten und infolge des Brandschadens und der Mietzinsausfälle sei aus diesen Liegenschaften kein Einkommen anzurechnen (act. 11 S. 12 ff.).
Ferner weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass der Pferdestall ein Verlustgeschäft darstelle und keine Erträge abwerfe. Sie reicht dazu neu eine Bestätigung betreffend den besonderen Nahrungsbedarf des Pensionspferdes ein und macht für Pferd und Stallungen Kosten von Fr. 457.50 (Heu), Fr. 270.-- (Stroh), Fr. 77.-- (Kraftfutter), Fr. 12.10 (Prämie Gebäudeversicherung), Fr. 73.20 (Prämie
Betriebsversicherung), Fr. 156.90 (Abführung Mist), Fr. 100.-- (Einstreukosten), Fr. 52.85 (Unterhalt Zaun) und Fr. 72.40 (Unterhalt Gartenhaus), also insgesamt Fr. 1'271.95 monatlich geltend (act. 11 S. 14 ff.). Schliesslich macht die Berufungsbeklagte mit Noveneingabe vom 15. November 2021 neu geltend, ab 1. Dezember 2021 infolge des Todes des Pensionspferdes gar keine Einnahmen aus den Pferdestallungen mehr zu haben (act. 36).
3.2.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2). Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 7.1). Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (inkl. anteilsmässiger Anrechnung von 13. Monatslohn, Bonus und Gewinnbeteiligung). Bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen. Entschädigungen u.a. für geleistete Überstunden, Nebenverdienste, Bonuszahlungen und Gratifikationen gelten als Einkommen (PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, Fam- Pra.ch 2/2020 S. 314-379, S. 340 f. Ziff. 2.aa; ZK OR-STAEHELIN, 4. Aufl. 2006, Art. 322d N 2).
Darüber hinaus kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, und dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III
233 E. 3.2). Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich unter anderem bei Kinderbetreuungspflichten. Im Normalfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil nach der sogenannten Schulstufenregel ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zum Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ferner ist die Aufrechnung eines nicht erzielbaren Einkommens auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Einkommens zulässig. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht, also böswillig und rechtsmissbräuchlich, geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12.03.2020 E. 4.1 m.H.).
a) Unbestrittenermassen beträgt der Monatslohn der Berufungsbeklagten gemäss den eingereichten Lohnblättern (ohne Kinderzulagen in Höhe von Fr. 450.--) bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % Fr. 4'575.-- bzw. der monatliche Nettolohn Fr. 4'007.-- (Juni-Oktober 2020, act. 7/29/1; Januar 2021, act. 7/20/3). Umgerechnet auf ein Pensum von 65 % ergibt das unter Berücksichtigung der Kinderzulagen einen steuerrelevanten Brutto-Jahreslohn von Fr. 76'770.-- ((4'575.-- x 65/50 + 450.--) x 12). Dieser Betrag entspricht ungefähr den in den Lohnausweisen für die Jahre 2017 und 2019 ausgewiesenen Bruttobeträgen in Höhe von Fr. 76'170.-- und Fr. 78'270.05 (act. 7/4/10 und act. 7/20/1). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Berufungsbeklagten ein 13. Monatslohn ausgerichtet wird, weshalb ein solcher auch nicht zu berücksichtigen ist. Dabei ging die Vorinstanz mangels Vorliegen eines aktuellen Arbeitsvertrages der Berufungsbeklagten gestützt auf die Bemerkungen in den genannten Lohnausweisen ("65 %-Stelle") zu Recht von einem vormaligen Beschäftigungsumfang von 65 % aus, auch wenn verschiedentlich, namentlich auch in der Änderungskündigung vom 18. Mai 2020 (act. 7/20/2), von einem 60 %-Pensum die Rede ist. Darüber hinaus weist der Berufungskläger aber zu Recht darauf hin, dass der Berufungsbeklagten sowohl für das Jahr 2017 als auch für das Jahr 2019 eine Gratifikation in derselben Höhe von Fr. 5'947.50 ausbezahlt wurde (act. 7/4/10 und act. 7/20/1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und weil die Berufungsbeklagte weder die Lohnausweise für die Jahre 2018 und 2020 noch einschlägige Lohnblätter oder ihren Arbeitsvertrag eingereicht hat, ist gestützt auf die Lohnausweise 2017 und 2019 sowie dem in den Steuerrechnungen 2018 ausgewiesenen Einkommen (vgl. act. 7/20/19-20) davon auszugehen, dass es sich nicht um eine einmalige, sondern eine mindestens während drei aufeinanderfolgenden Jahren ausgerichtete und mithin regelmässige, vorbehaltlose
Auszahlung gehandelt hat, welche der Berufungsbeklagten nach Lehre und Rechtsprechung einen klagbaren Anspruch auf Ausrichtung künftiger Gratifikationen verschafft (ZK OR-STAEHELIN, 4. Aufl. 2006, Art. 322d N 9; BGE 129 III 276 m.w.H.). Zudem ist davon auszugehen, dass die Höhe der Gratifikation nicht umsatzoder gewinnabhängig ist bzw. kein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde, so dass die schlechte finanzielle Lage des Betriebes, wie sie die Berufungsbeklagte geltend macht, keinen Einfluss auf die Auszahlung bzw. Höhe der Gratifikation hat (vgl. ZK OR-STAEHELIN, 4. Aufl. 2006, Art. 322d N 20). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten monatlich einen zusätzlichen Betrag von rund Fr. 450.-- (Fr. 5'947.50/12 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge) anzurechnen.
b) Gemäss Schreiben vom 18. Mai 2020 erfolgte die Änderungskündigung mit einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % am 18. Mai 2020 per 1. Juni 2020. Als Begründung dafür wurde die Coronakrise angeführt (act. 7/20/2). Dieser Entscheid und insbesondere sein Zeitpunkt ist aus unternehmerischer Sicht nachvollziehbar, nachdem das Bundesamt für Gesundheit die Situation in der Schweiz gemäss Epidemiengesetz per Ende Februar 2020 als "besondere Lage" und Mitte März als "ausserordentliche Lage" eingestuft hatte, durch Schutzmassnahmen das öffentliche Leben massiv eingeschränkt hatte und die weitere Entwicklung der Pandemie im damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte in der Zeit zwischen Juni 2020 und Januar 2021 rund 80 Überstunden geleistet hat (act. 7/20/3 und act. 7/29/1). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Überstunden vorwiegend in den Sommermonaten 2020 anfielen (stufenweiser Anstieg bis zum Saldo von 204.28; act. 7/20/3) und in der Zeit zwischen Herbst 2020 bis Januar 2021 bereits teilweise wieder kompensiert wurden. Diese Entwicklung erscheint in sich schlüssig angesichts des Umstandes, dass im Spätfrühling/Frühsommer 2020 die erste Infektionswelle abflachte, im Sommer 2020 vorübergehend Lockerungen der Schutzmassnahmen stattfanden und die Pandemie im Herbst 2020 in die zweite Welle ging. Ferner deckt sie sich mit den Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach sie im Sommer 2020 die Stellvertretung ihrer Schwester übernommen hat, welche mutterschaftsbedingt abwesend gewesen sei (vgl. act. 11 S. 8). Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, erscheint die Reduktion des Arbeitspensums daher nicht als taktisches Manöver der Berufungsbeklagten und mithin als eine freiwillige Verminderung ihres Einkommens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Zeitpunkt der Änderungskündigung eine gewisse Anzahl Überstunden im Lohnblatt ausgewiesen wurden. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten erscheinen glaubhaft, dass in der Geschäftsleitung die Leistung allfälliger Überstunden im Lohn inbegriffen ist (vgl. Prot. VI S. 19), zumal eine solche Regelung häufig dann zur Anwendung kommt, wenn die Leistung von Überstunden erwartet wird, was bei Kaderpositionen regelmässig der Fall ist. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Berufungsbeklagten als obhutsberechtigtem Elternteil gegenwärtig auch nicht zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 50 % nachzugehen (sog. Schulstufenmodell; BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
c) Damit ist von einem zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 4'457.-- (inkl. Gratifikation) auszugehen.
3.2.5. Die Steuererklärungen 2017 und 2019 mitsamt Beilagen (Ertragsabrechnungen) weisen für die drei Liegenschaften im Kanton Graubünden und die zwei Liegenschaften im Kanton Zürich einen Ertrag in Höhe von Fr. 28'863.-- und Fr. 28'145.-- aus (act. 7/4/10, act. 7/20/7 und act. 7/20/4-6).
a) Während die Erträge aus den beiden zürcherischen Liegenschaften offenbar konstant sind (Fr. 26'150.--), unterliegen die Einnahmen aus den Ferienliegenschaften G._____/H._____ einer Schwankung (Fr. 2'713.-- und Fr. 1'995.--). Daher rechtfertigt es sich diesbezüglich im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von einem Durchschnittswert auszugehen (Fr. 2'354.--). Eine Korrektur auf Grund der seit Frühling 2020 herrschenden Pandemiesituation ist hingegen nicht angezeigt: Bekanntermassen hat sich der Fremdenverkehr in der Ferienregion Schweiz zwar deutlich reduziert, dafür stieg die inländische Nachfrage, insbesondere auch in der Sommersaison, an. Gerade in den Sommerund Herbstmonaten 2017 und 2019 war allerdings nur eine Ferienwohnung der Berufungsbeklagten jeweils während gut zwei Wochen gebucht und die übrigen standen gar ganz leer (vgl. act. 7/4/10, act. 7/20/7 und act. 7/20/4-6). Somit besteht genügend Potential,
um allfällige, durch die Pandemiesituation bedingte Einbussen in den Wintermonaten, durch zusätzliche Vermietungen in den Sommerund Herbstmonaten auszugleichen. Dass die Wohnungen nur in der Hochsaison im Winter vermietet werden können, behauptet die Berufungsbeklagte bloss pauschal (vgl. act. 11 S. 9). Das überzeugt nicht. Deshalb bleibt es beim Durchschnittswert in Höhe von Fr. 2'354.–. Dabei handelt es sich um den Nettobetrag. Das heisst Unterhaltskosten wurden bereits abgezogen, weshalb ohne Belang ist, ob es sich um ältere Wohnungen mit höheren Unterhaltskosten handelt. Dass sich die Unterhaltskosten in den nächsten Jahren bzw. im für die Beurteilung der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen relevanten Zeitraum massgeblich erhöhen werden, wie es die Berufungsbeklagte geltend macht, wird im Übrigen weder von ihr konkret aufgezeigt, noch ist es gerichtsnotorisch.
b) Die Liegenschaften in E._____ und F._____ sind nach Angaben der Berufungsbeklagten 25- und 40-jährig. Die Berufungsbeklagte behauptete, es bestehe ein Investitionsstau und es sei für anstehende Sanierungen von anteiligen Kosten über Fr. 150'000.-- auszugehen, weshalb in den nächsten Jahren kein Gewinn realisiert werden könne (act. 7/18 S. 6, act. 7/28 S. 4 f. und Prot. VI S. 19). Dazu reichte die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz einzig eine Offerte für eine Küche sowie Belege über zwei Einzahlungen zugunsten des jeweiligen Erneuerungsfonds der beiden Mehrfamilienhäuser ein (act. 7/29/2-4). Gemäss diesen Buchungsbelegen (act. 7/29/3-4) haben die Berufungsbeklagte und ihre Schwester zusammen für jede Liegenschaft Fr. 5'000.-- einbezahlt. Dabei handelt es sich um Einzelzahlungen. Das widerspricht der Behauptung der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, dass jede der Schwestern jeweils Fr. 5'000.-- pro Jahr und Liegenschaft einzuzahlen hätte (vgl. act. 11 S. 12). Die Berufungsbeklagte legt jedenfalls damit nicht dar, gegenwärtig regelmässige Zahlungen zu tätigen, und behauptet überdies neu, es handle sich dabei lediglich um Zahlungen für steigende Unterhaltskosten, und nicht um Rücklagen für Sanierungen, wie es der Titel "Erneuerungsfonds" vermuten lässt. Steigende Unterhaltskosten weist sie indes nicht aus. Im Übrigen sind Unterhaltskosten bei den berücksichtigten Ertragszahlen bereits abgezogen und (jährlich) steigende Kosten sind auch nicht gerichtsnotorisch. Die Berufungsbeklagte behauptet schliesslich auch nicht, systematisch Rückstel-
lungen für allfällige grössere Sanierungen in der Vergangenheit gemacht zu haben oder gegenwärtig zu machen. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit allfälliger Sanierungsarbeiten und die Höhe lediglich pauschal behauptet. Alleine die abstrakte Offerte für eine Küche (vgl. act. 7/29/2) ändert daran nichts. Dass für die kommenden Jahre bzw. für die Zeit der Dauer des Scheidungsverfahrens konkrete Sanierungspläne für die gesamten zwei Liegenschaften bestünden, wurde nicht dargetan. Sanierungspläne wurden einzig im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der ausgebrannten Wohnung in der Liegenschaft F._____ behauptet und durch Beilagen untermauert (vgl. act. 13/9-10). Allerdings versäumt es die Berufungsbeklagte aufzuzeigen, dass es sich um eine in ihrem Miteigentum stehende Wohnung handelt und dass der unmittelbare und der mittelbare Schaden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Im Übrigen räumt sie selber ein, dass ihre Kostenbeteiligung noch unklar sei. Abgesehen davon bleibt festzuhalten, dass Sanierungen zwar Investitionen bedingen, in der Folge aber auch die Mietzinseinnahmen steigen. Daher ist dem Berufungskläger vorliegend zuzustimmen, dass im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Abzüge für allfällige Sanierungen vorzunehmen sind und es gleichzeitig aber bei den ausgewiesenen, bisherigen Mietzinseinnahmen bleibt.
c) Aus den Liegenschaften resultieren demnach insgesamt Einnahmen in Höhe von jährlich Fr. 28'504.-- bzw. monatlich rund Fr. 2'375.--, die im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.
3.2.6. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Einkünften aus der Haltung des Pensionspferdes nebst Futterund Einstreukosten in Höhe von Fr. 350.-- auch Arztund Hufpflegekosten in Höhe von Fr. 150.-- und stützt sich dabei auf den bei den Akten liegenden Beitrag des Radio SRF 1 zum Thema "So viel kostet ein eigenes Pferd" (Beilage act. 7/31/4). Daraus geht indes hervor, dass die Pauschale für einen Pensionsstall Kost und Logis des Pferdes beinhaltet. Demnach sind zusätzliche Kosten wie diejenigen für Arzt und Hufpflege gerade nicht abgegolten, es sei denn diese Zusatzleistungen wären bei einem entsprechend höheren Preis vereinbart. Davon ist beim vorliegenden Pensionspreis von Fr. 800.-- nicht auszugehen, zumal sich der übliche Pensionspreis nach
diesem Beitrag offenbar zwischen Fr. 750.-- (in Bern) und Fr. 1'200.-- (in Zürich) bewegt. Demgegenüber erscheinen Futterund Einstreukosten für ein älteres Pferd in Höhe von zusammen Fr. 350.-- durchaus angemessen. Etwas anderes macht im Übrigen auch die Berufungsbeklagte mit ihrer neu aufgestellten Kostenübersicht letztlich nicht geltend: Die Berufungsbeklagte rechnet ebenfalls mit Einstreukosten von Fr. 100.-- und beziffert die Kosten für Heu und Kraftfutter auf insgesamt Fr. 534.50 (act. 11 S. 14). Dabei handelt es sich allerdings um die gesamten anfallenden Kosten (vgl. act. 13/12 und act. 13/14), wobei zu beachten ist, dass nach Angaben der Berufungsbeklagten weitere Pferde im Stall stehen (Prot. VI S. 14) und die Kosten also aufzuteilen wären. Dasselbe gilt für die Versicherungskosten (act. 13/15-16), die Kosten der Mistabfuhr (act. 13/17) sowie diverse Unterhaltskosten (act. 13/19-28) in Höhe von insgesamt rund Fr. 360.--. Die separate Berücksichtigung der Kosten für die Strohwürfel in Höhe von Fr. 270.-- (für alle Pferde; act. 13/13) erübrigt sich hingegen, nachdem bereits Einstreukosten eingerechnet worden sind. Sodann bleibt zu bemerken, dass die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Pferdestall stelle ein Verlustgeschäft dar (act. 11
S. 14), jedenfalls mit Bezug auf das Pensionspferd angesichts des vergleichsweise tief angesetzten Pensionspreises von Fr. 800.-- nicht nachvollziehbar ist. Insgesamt erscheint der Entscheid der Vorinstanz, ein Einkommen in Höhe von Fr. 300.-- zu berücksichtigen, daher nicht unangemessen. Dies gilt bis zum
30. November 2021. Die Berufungsbeklagte belegt mit Eingabe vom
15. November 2021 und den entsprechenden Beilagen (act. 36 und act. 37) glaubhaft den Tod des Pensionspferdes und infolge dessen den Wegfall von Einnahmen aus der Pferdestallung ab 1. Dezember 2021 (vgl. act. 36-38).
3.3. Zusammengefasst ergibt das ein Einkommen der Berufungsbeklagten in Höhe von insgesamt Fr. 7'132.-- (Fr. 4'007.-- + Fr. 450.-- + Fr. 2'375.-- + Fr. 300.--) bis zum 30. November 2021 und in Höhe von Fr. 6'832.-- (Fr. 4'007.-- + Fr. 450.-- + Fr. 2'375.--) ab 1. Dezember 2021. Die Angabe der Grundlagen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist entsprechend anzupassen (vgl. unten Disp.-Ziff. 2).
3.4. Den Bedarf der Berufungsbeklagten setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'766.-- und denjenigen der beiden Kinder auf je Fr. 1'306.-- fest.
3.4.1. Dazu führte die Vorinstanz im Einzelnen aus, die Grundbeträge würden für die alleinerziehende Berufungsklägerin Fr. 1'350.-- und für die beiden Kinder je Fr. 600.-- betragen. Die Wohnkosten seien auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu beziffern und auf die Berufungsbeklagte, C._____ und D._____ im Verhältnis 2:1:1 aufzuteilen. Die Prämien für die Krankenkassen seien ausgewiesen und würden für die Berufungsbeklagte Fr. 312.-- (KVG) und Fr. 104.-- (VVG) sowie für die Kinder je Fr. 89.-- (KVG) und Fr. 47.-- (VVG) betragen. Bei den Versicherungskosten sei der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 30.-- in Anbetracht der bestehenden Verhältnisse, namentlich der grossen Liegenschaft, auf Fr. 50.-- zu erhöhen. Die Kommunikationskosten seien gerichtsüblich mit Fr. 150.-- für die Berufungsbeklagte und mit je Fr. 20.-- für die beiden Kinder in den Bedarf einzusetzen. Weiter seien Fr. 300.-- Mobilitätskosten zu berücksichtigen und bei den Steuern sei für die Berufungsbeklagte Fr. 500.-- sowie für die Kinder je Fr. 50.-- einzusetzen (act. 6
S. 11 ff.).
3.4.2. Der Berufungskläger macht demgegenüber einen Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 2'848.-- und einen Bedarf der Kinder von je Fr. 1'139.-- geltend. Er bringt vor, er habe bereits bei der Vorinstanz ausgeführt, der Partner der Berufungsbeklagten (I._____) sei bereits im April 2018 bei dieser eingezogen. Der Partner habe im Herbst 2018 seine Wohnung ausgeschrieben und er sowie die Firma seines Arbeitgebers seien am Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben. Das habe die Berufungsbeklagte nicht bestritten. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Der Vater ihres Partners habe bestätigt, dass dieser im Wesentlichen bei der Berufungsbeklagten lebe. Die Berufungsbeklagte habe ausgeführt, ihr Partner zahle keine Miete und beteilige sich kaum an den Haushaltskosten. Demnach unterstütze die Berufungsbeklagte ihren Partner finanziell und es liege zweifellos ein qualifiziertes Konkubinat vor. Sie lebe mit dem Partner aber mindestens in einer Wohnund Lebensgemeinschaft. Der Partner habe keine eigene Wohnung, sei bei der Berufungsbeklagten eingezogen, wohne mindestens fünf Nächte pro Woche bei der Berufungsbeklagten, zahle dafür keine Miete und sei privat offiziell wie auch mit seinem Arbeitgeber am Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben. Deshalb sei bei der Berufungsbeklagten ein Grundbetrag
von Fr. 850.-- einzusetzen. Die Wohnkosten seien zudem entsprechend der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu je 1/3 auf die Berufungsbeklagte und ihren Partner und zu je 1/6 auf die Kinder aufzuteilen. Entsprechend würden Fr. 646.-- (recte: Fr. 667.--) auf die Berufungsbeklagte und je Fr. 323.-- (recte: Fr. 333.--) auf die Kinder fallen. Auch die Kosten für Versicherung und Serafe seien praxisgemäss nur zu 50 % einzusetzen (act. 2 S. 12 ff.).
3.4.3. Die Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort daran fest, dass I._____ nicht bei ihr wohne, sich folglich weder an den Haushaltskosten noch an den Wohnkosten beteilige, und es sich nicht rechtfertige, die Bedarfspositionen Grundbetrag, Wohnkosten, Serafe, Kommunikation und Versicherungen auf die Hälfte zu reduzieren. Das werde sich in absehbarer Zukunft auch kaum ändern, weil sein Arbeitgeber erwäge, ihn zwecks sprachlicher und technischer Weiterbildung für einige Monate ins Ausland zu schicken, und er sich nur noch äusserst selten bei ihr aufhalten werde, wenn überhaupt. Die Berücksichtigung lediglich des hälftigen Grundbetrages setzte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine dauernde Hausgemeinschaft mit geteilten Kosten voraus. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben. I._____ sei im Aussendienst tätig und für den Raum Zürich zuständig. Der Sitz seiner Arbeitgeberin befinde sich in … BE. I._____ lagere sein Material in der leerstehenden Werkstatt auf ihrem Grundstück und erhalte dort auch Material zugestellt, weshalb sie den Briefkasten habe anschreiben lassen. Daraus könne keinesfalls auf ein qualifiziertes Konkubinat geschlossen werden. Der Klarheit halber habe sie ihre beiden Briefkästen in der Zwischenzeit neu beschriften lassen. Der eine Briefkasten sei mit "J._____ AG - I._____", der andere mit "B._____ - C._____ + D._____" und die Klingel mit "B._____" beschriftet (act. 11 S. 18 f.). Schliesslich macht die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 17. August 2021 unter Beilage des entsprechenden Mietvertrages vom 30. Juli 2021 neu geltend, dass Herr I._____ per
1. September 2021 in eine Wohnung in E._____ umziehe (act. 19 und act. 20).
3.4.4. Des Weiteren rügt die Berufungsbeklagte unter dem Titel der Anschlussberufung, die mit Fr. 2'000.-- bezifferten Wohnkosten seien zu tief. Die effektiven Auslagen würden sich auf Fr. 4'922.50 belaufen. Die tatsächliche Hypothekar-
schuld betrage Fr. 950'000.-- und nicht Fr. 850'000.--, weshalb die aktuelle Zinslast Fr. 712.50 und nicht Fr. 638.-- pro Monat betrage. Die Amortisation der Hypothek betrage Fr. 860.-- monatlich. Mit der um Fr. 100'000.-- aufgestockten Hypothek habe sie die Sanierung der Liegenschaft finanzieren, insbesondere die Heizung ersetzen wollen, zudem sei bei den Nebenkosten auf die effektiven Kosten abzustellen und nicht eine Pauschale einzusetzen (act. 11 S. 19 f.). Die Berufungsbeklagte macht mit insgesamt Fr. 4'922.50 neu gar höhere Wohnkosten geltend, als sie noch bei der Vorinstanz verlangt hatte (Fr. 3'000.--). Des Weiteren verlangt die Berufungsbeklagte die Erhöhung der Mobilitätskosten auf Fr. 600.--, weil sie das Auto nicht nur zur Bewältigung des Arbeitsweges benötige, sondern auch zur Erledigung von Einkäufen und um die Kinder in den Musikund Tanzunterricht zu fahren. Die nächste Einkaufsmöglichkeit liege 2 km entfernt. Das Wohnhaus sei ein abgelegenes Bauernhaus in der Landwirtschaftszone, welches schlecht an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sei. Die nächste Bushaltestelle befinde sich rund zehn Gehminuten entfernt (act. 11 S. 20).
In diesem Zusammenhang macht die Berufungsbeklagte aber wiederum keinen neuen Sachverhalt geltend. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass es bei den ausgewiesenen Hypothekarzinsen sein Bewenden habe, weil die Amortisation von Grundpfandschulden vermögensbildend wirke und nicht zu berücksichtigen sei, und dass die Erhöhung der Hypothek nach Einleitung des Verfahrens erfolgt sei, obwohl das Wertschriftenund Guthabenverzeichnis in der letzten Steuererklärung der Berufungsbeklagten einen Betrag von mehr als Fr. 100'000.-- ausgewiesen habe. Sodann würden die Nebenkosten des Einfamilienhauses praxisgemäss auf 1 % des Verkehrswerts veranschlagt (act. 6
S. 12 f.). Beiden Parteien habe auch während der Ehe je ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden und von diesem ehelichen Standard sei nicht abzuweichen, da es die finanziellen Verhältnisse zuliessen. Für das Auto genüge aber der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 300.-- pro Monat, weil der Arbeitsweg der Berufungsbeklagten sehr kurz sei (act. 6 S. 14). Gestützt auf die bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen der Berufungsbeklagten und vorgelegten Unterlagen zu den Wohnkosten und zur Mobilität (act. 7/18 S. 7 und S. 8; act. 7/28
S. 5 f. und S. 7; act. 7/20/9-14) erscheint der Entscheid der Vorinstanz nicht of-
fensichtlich unrichtig oder unangemessen, weshalb an dieser Stelle auch diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht.
3.4.5. In Bezug auf die Vorbringen des Berufungsklägers zur Wohngemeinschaft der Berufungsbeklagten ist vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert hat. Eine Gehörsverletzung, wie sie der Berufungskläger geltend macht, liegt aber nicht vor, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Einwand der Parteien auseinanderzusetzen (vgl.
E. 2.6). Ferner hat die Berufungsbeklagte entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers bei der Vorinstanz wiederholt ausgeführt, ihr Partner habe seine Wohnung erst per Ende März 2020 und somit nicht bereits im April 2018 aufgegeben (vgl. act. 7/18 S. 8 f.; act. 7/28 S. 5; Prot. VI S. 15 und S. 19). Diesen Umstand wie auch die Behauptung, dass I._____ nur teilweise bei ihr und den Kindern wohne, hat die Berufungsbeklagte mit dem Schreiben des Vaters, K._____, sodann schlüssig untermauert (act. 7/20/25). Der vom Berufungskläger dazu eingereichten Beilage betreffend Wohnungsinserat (act. 7/31/6) kann hingegen nichts Wesentliches bzw. Gegenteiliges entnommen werden, zumal daraus nicht hervorgeht, um welche Wohnung es sich handelt, wo sich diese befindet und wer sie bewohnt hat. Ferner waren I._____ sowie dessen Arbeitgeber, die J._____ AG, unbestrittenermassen am Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben. Daran hat sich in der Zwischenzeit (bis zum 1. September 2021) im Wesentlichen nichts geändert, auch wenn I._____ und sein Arbeitgeber nunmehr an einem separaten Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben sind/waren (act. 13/31 und act. 13/32). Soweit sich die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz zur Anschrift des Arbeitgebers auf dem Briefkasten äusserte, führte sie überzeugend aus, dass dieser nur am Briefkasten angeschrieben sei, weil sie auf ihrem Grundstück genügend Platz für die Anlieferung und kurzzeitige Lagerung von dessen Gütern habe (Prot. VI S. 15). Das wiederholt sie im Wesentlichen auch in der Berufungsantwort. In Bezug auf ihren Partner gab sie indes bei der Vorinstanz an, dieser sei am Briefkasten angeschrieben, weil er sich nach der Wohnungskündigung an einem neuen Ort habe anmelden müssen (Prot. VI S. 15). Daraus ist zu folgern, dass ihr Lebenspartner nicht nur am Briefkasten angeschrieben war, sondern auch bei ihr wohnte. Das bestätigte im Übrigen auch der Vater des
Lebenspartners: Nach dessen Ausführungen benutzte sein Sohn seit seinem Einzug bei der Berufungsbeklagten und den beiden Kindern im Haus in E._____ die ihm gratis zur Verfügung gestellte Einliegerwohnung in … [Ortschaft] (lediglich) zweimal wöchentlich zum Essen, Schlafen und Ausruhen (act. 7/20/25). Im Weiteren bestritt die Berufungsbeklagte (explizit und sinngemäss) einzig, dass es sich um ein Konkubinat handle (Prot. VI S. 15 und S. 19). Für ein solches lagen und liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor. Folglich konnte und kann offen bleiben, ob sich I._____ tatsächlich an den Wohnund Haushaltskosten beteiligt/beteiligte. Massgebend ist, dass er zusammen mit der Berufungsbeklagten während fünf von sieben Tagen und damit die überwiegende Zeit als Paar in deren Liegenschaft wohnte und mit dieser daher eine Haushaltsgemeinschaft bildete. Dass I._____ bis zu seinem Umzug per 1. September 2021 in diesem Umfang nicht mehr bei der Berufungsbeklagten wohnte, behauptet diese in der Berufungsantwort nicht explizit und in der Noveneingabe vom 17. August 2021 lediglich mit Verweis auf den neuen Mietvertrag vom 30. Juli 2021 (act. 19). Es erscheint auch nicht wahrscheinlich, nachdem am Zweitbriefkasten nicht nur der Arbeitgeber von I._____, sondern auch er persönlich angeschrieben sind/waren. Aus diesen Gründen überzeugt nicht, wenn die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort neu und gestützt auf die Umbeschriftung der Briefkästen auch nur pauschal ausführt, I._____ wohne nicht bei ihr. Demgegenüber ist gestützt auf den Mietvertrag von I._____ vom 30. Juli 2021 davon auszugehen, dass er per
1. September 2021 nicht mehr bei der Berufungsbeklagten wohnt (vgl. act. 20). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu einem allfälligen Auslandaufenthalt von I._____ im Jahr 2022.
3.4.6. Bis zum 31. August 2021 ist dementsprechend von einer Wohngemeinschaft auszugehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist der Grundbetrag im Bedarf der Berufungsbeklagten aber nicht zu reduzieren. Ein Grundbetrag von Fr. 850.-- (zusammen Fr. 1'700.--) ist gemäss den massgebenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 nur für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern vorgesehen. Ebenso drängt sich angesichts der Verhältnisse
(grosse Liegenschaft inkl. Nebengebäude; erweiterter Bedarf) keine Änderung bezüglich der Versicherungswie auch der Kommunikationskosten auf. Diese sind bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Ansatz zu belassen. Demgegenüber rechtfertigt es sich grundsätzlich, bis zum 31. August 2021 eine Beteiligung von I._____ an den Wohnkosten zu berücksichtigen und im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder eine entsprechende Reduktion vorzunehmen. Praxisgemäss wären die Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'000.-- im Verhältnis 2:2:1:1 auf die Berufungsbeklagte (Fr. 667.--), I._____ (Fr. 667.–) und die beiden Kinder (je Fr. 333.--) aufzuteilen und der Bedarf der Berufungsbeklagten vorübergehend auf Fr. 3'433.-- und der Bedarf der Kinder je auf Fr. 1'139.-- zu reduzieren.
3.5. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist demnach bis zum 31. August 2021 auf Fr. 3'433.-- und der Bedarf der Kinder je auf Fr. 1'139.-- zu reduzieren. Ab
1. September 2021 beträgt der Bedarf der Berufungsbeklagten wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 3'766.-- und derjenige der Kinder je Fr. 1'306.--.
3.6. Für die Unterhaltsberechnung bis zum 31. August 2021 ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Berufungsbeklagte C._____ D._____ Berufungskläger Einkommen Fr. 7'132.-- Fr. 250.-- Fr. 200. Fr. 6'281.-- Bedarf Fr. 3'433.-- Fr. 1'139.-- Fr. 1' Fr. 4'945.-- Überschuss + Fr. 3'699.-- – Fr. 889.-- – Fr. 939. + Fr. 1'336.-- bzw. Manko
Für die Unterhaltsberechnung ab 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Berufungsbeklagte C._____ D._____ Berufungskläger Einkommen Fr. 7'132.-- Fr. 250.-- Fr. 200. Fr. 6'281.-- Bedarf Fr. 3'766.-- Fr. 1'306.-- Fr. 1' Fr. 4'945.-- Überschuss + Fr. 3'366.-- – Fr. 1'056.-- – Fr. 1' + Fr. 1'336.-- bzw. Manko
Für die Unterhaltsberechnung ab 1. Dezember 2021 ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Berufungsbeklagte C._____ D._____ Berufungskläger Einkommen Fr. 6'832.-- Fr. 250.-- Fr. 200. Fr. 6'281.-- Bedarf Fr. 3'766.-- Fr. 1'306.-- Fr. 1' Fr. 4'945.-- Überschuss + Fr. 3'066.-- – Fr. 1'056.-- – Fr. 1' + Fr. 1'336.-- bzw. Manko
3.6.1. Gesamthaft resultiert ein Überschuss der Familie in Höhe von Fr. 3'207.-- bis 31. August 2021, von Fr. 2'540.-- vom 1. September 2021 bis
30. November 2021 und von Fr. 2'240.-- ab 1. Dezember 2021. In Anwendung der von der Vorinstanz vorgenommenen und von den Parteien im Grundsatz nicht bestrittenen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen (35:35:15:15, bzw. gerundet Fr. 1'122.-- bzw. Fr. 889.-- bzw. Fr. 784.-- und Fr. 481.-- bzw. Fr. 381.-- bzw. Fr. 336.--) ergibt das einen gebührenden Unterhalt der Kinder von Fr. 1'620.-
- bis 31. August 2021, von Fr. 1'687.-- vom 1. September 2021 bis
30. November 2021 und von Fr. 1'642.-- ab 1. Dezember 2021. Abzüglich der Kinderzulagen resultiert streng rechnerisch in den drei Phasen ein Unterhaltsanspruch von C._____ in Höhe von Fr. 1'370.-- bzw. Fr. 1'437.-- bzw. Fr. 1'392.-- und ein solcher von D._____ in Höhe von Fr. 1'420.-- bzw. Fr. 1'487.-- bzw. Fr. 1'442.--.
3.6.2. Wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, muss bei gegebener Leistungsfähigkeit derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und deshalb von den damit zusammenhängenden Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss aber ermessensweise abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere ist (act. 6 S. 18; BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020
E. 8.1).
3.6.3. Die Vorinstanz hat dementsprechend festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen habe, weil die Kinder unter der Obhut der Berufungsbeklagten stünden und hauptsächlich
von dieser betreut würden. Allerdings könne der Berufungskläger den Unterhaltsanspruch beider Kinder nicht decken, ohne dass in seinen familienrechtlichen Bedarf eingegriffen würde. Zudem sei der Überschuss der Gesuchstellerin eineinhalb Mal grösser als derjenige des Berufungsbeklagten. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass sie sich trotz des bereits durch sie geleisteten Naturalunterhalts ebenfalls an der Tragung des Barbedarfs beider Kinder beteilige, und zwar im Umfang von 55 % (act. 6 S. 18 f.).
3.6.4. Da die Parteien dieses Vorgehen der Vorinstanz im Grundsatze nicht beanstandet haben, der Berufungskläger nach wie vor nicht in der Lage ist, ohne Eingriff in seinen familienrechtlichen Bedarf den gesamten Unterhaltsanspruch beider Kinder zu decken, und die Berufungsbeklagte leistungsfähiger ist, rechtfertigt sich auch hier eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barbedarf der Kinder. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang sich die Berufungsbeklagte zu beteiligen hat, ist zunächst vom Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien auszugehen, wobei sich die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten auf Grund des höheren zu berücksichtigenden Einkommens im Vergleich zu den vorinstanzlichen Feststellungen deutlich vergrössert. Gleichwohl gilt aber nach wie vor zu beachten, dass die Kinder hauptsächlich von der Berufungsbeklagten betreut werden. Ferner ist zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, dass sie zwar keine konkreten Sanierungspläne bzw. -kosten betreffend ihre Liegenschaften in E._____, F._____ und G._____/H._____ ausgewiesen hat (vgl. E. 3.2.5 vorstehend), eine gewisse Sanierungsbedürftigkeit auf Grund des Alters der Liegenschaften aber gerichtsnotorischerweise auf der Hand liegt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass ihr diesbezügliche Kosten entstehen werden. Zudem werden beim Bedarf der Berufungsbeklagten im Rahmen der Wohnkosten Hypothekarzinsen von lediglich Fr. 638.-- berücksichtigt (vgl. E. 3.4.4 vorstehend), obwohl die tatsächlich anfallende Zinslast Fr. 712.50 beträgt. Schliesslich wurde der Berufungsbeklagten mit Fr. 300.-- vergleichsweise wenig für Mobilität angerechnet, obwohl auch die Kinder auf Grund der abgelegenen Wohnsituation gewisse Mobilitätskosten generieren, was weder im Bedarf der Berufungsbeklagten noch in demjenigen der Kinder berücksichtigt wurde, während die dem Berufungskläger für das Leasing zugestandenen Kosten mit Fr. 513.-- demgegenüber sehr grosszügig be-
messen sind und er hier ein gewisses Potential hätte, seine monatlichen Kosten zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dass der Berufungskläger ungefähr einen Drittel des Barunterhalts der Kinder übernimmt und die Berufungsbeklagte den Rest. Wie oben aufgezeigt, erhöht sich ab 1. September 2021 wegen der Aufhebung der Wohngemeinschaft der Berufungsbeklagten mit I._____ der gebührende Unterhalt der Kinder um je Fr. 67.-- monatlich, während er sich für die Zeit ab 1. Dezember 2021 wegen des Todes des Pensionspferdes um je Fr. 45.– reduziert , was aufs Ganze gesehen im Vergleich zum Anfang eine Erhöhung um je Fr. 22.-– monatlich ergibt (vgl. oben E. 3.2.6., E. 3.4.5. f. und
E. 3.6.1.). Da der Berufungskläger nur einen Drittel des Barunterhalts der Kinder übernimmt, erscheint es bei den vorliegenden, verhältnismässig grosszügigen finanziellen Verhältnissen nicht angezeigt, deshalb die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an seine Kinder vorübergehend zu erhöhen und wieder zu reduzieren. Es ist daher auf die Bildung von Phasen zu verzichten und keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31. August 2021 bzw. vom 1. September 2021 bis zum 1. Dezember 2021 vorzunehmen.
Auch in Bezug auf die beiden Kinder erscheint es bei den vorliegenden Verhältnissen nicht als angezeigt, diese unterhaltstechnisch nur aufgrund ihres leicht unterschiedlichen Alters und dem Umstand, dass die Kinderzulage von C._____ bereits Fr. 250.-- beträgt, während dies bei D._____ erst nach ihrem Geburtstag im Juli 2022 der Fall sein wird, anders zu behandeln. Vielmehr ist bei beiden Kindern der gleiche Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, was sicher auch der in der Familie gelebten Realität entspricht. Der Berufungskläger ist demnach rückwirkend per 1. Dezember 2020 für die ganze Dauer der vorsorglichen Massnahmen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je Fr. 500.-- zu verpflichten, mithin von rund einem Drittel des Barbedarfes der beiden Kinder (der gemäss obiger Berechnung in den drei Phasen nach Abzug der Kinderzulage zwischen Fr. 1'370.– und Fr. 1'487.– schwankt). Die Aufrundung auf Fr. 500.– rechtfertigt sich zum einen aufgrund der vorliegend klar ungleichen Verteilung von Kosten und Betreuung der Kinder zulasten der Mutter und zum anderen aus dem Umstand, dass die beiden
Kinder bereits älter sind und bei den vorliegenden Verhältnissen eine gewisse Erhöhung ihres Freibetragsanteils als angezeigt erscheint. Da die beiden Kinder damit bereits im heutigen Zeitpunkt gleich behandelt werden, ist eine Abänderung einzig gestützt auf den Umstand, dass D._____ im Juli 2022 12 Jahre alt wird (und damit ihre Kinderzulagen höher ausfallen werden), ausgeschlossen.
Damit verbleibt dem Berufungskläger für die Zeit ab 1. Dezember 2021 nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Kinder ein Überschussanteil von Fr. 336.-- und der Berufungsbeklagten ein solcher von Fr. 1'232.--. Mit Blick auf die zum Vergleich der Leistungsfähigkeit der Parteien angestellten Überlegungen erscheint das jeweils angemessen. Bei diesem Ergebnis ist kein ehelicher Unterhalt geschuldet, weil beide Parteien in der Lage sind, ihren gebührenden Bedarf (inklusive eines angemessenen Freibetrags) aus eigenen Mitteln zu decken.
4.
4.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Berufungskläger in Höhe von Fr. 9'000.--. Sie erachtete den Beizug einer Rechtsbeiständin als begründet und qualifizierte das Verfahren als keinesfalls aussichtslos. Zur Bedürftigkeit des Berufungsklägers hielt sie sodann fest, diese sei ausgewiesen. Der Berufungskläger verfüge nach Abzug seiner Schulden über keine Vermögenswerte. Er habe zwar einen monatlichen Überschuss, welcher aber nicht ausreichen werde, um die anfallenden Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen. Die Berufungsbeklagte weise demgegenüber in ihrer letzten Steuererklärung nach Abzug der beiden Jugendsparkonti sowie des Stockwerkeigentümerkontos (Liegenschaft G._____) ein bewegliches Vermögen von rund Fr. 130'000.-- aus. Mit diesen Mitteln sei sie ohne Weiteres in der Lage, nebst der Begleichung ihrer eigenen Prozesskosten dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Bei der Bemessung sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einen kleinen Teil seiner Anwaltsund Gerichtskosten selbst werde begleichen können. Andererseits hätten bereits zwei Verhandlungen stattgefunden und als nächster prozessualer Schritt werde die Erstattung der Klagebegründung erfolgen. Damit sei ein nicht unerheblicher anwaltlicher Aufwand verbunden (act. 6 S. 20 f.).
4.2. Der Berufungskläger hält dieser Begründung entgegen, dass er Steuerschulden im fünfstelligen Bereich belegt habe. Er beanstande nicht, dass die Vorin-stanz diese zur Berechnung der Unterhaltspflicht im Bedarf nicht berücksichtigt habe. Bei der Frage betr. Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege müssten sie hingegen berücksichtigt werden. Damit verfüge er über keinen Überschuss, um einen Teil seiner Anwaltsund Gerichtskosten selber bezahlen zu können. Würde man noch den praxisgemässen Zuschlag beim Grundbetrag von 25 % hinzuzählen, sei es noch offensichtlicher. Der provisorischen Honorarnote sei zu entnehmen, dass bislang ein Aufwand von über Fr. 11'000.-- angefallen sei, weshalb der anbegehrte Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zuzusprechen sei (act. 2 S. 17).
4.3. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger ein beachtliches Einkommen von über Fr. 6'000.-- monatlich habe und er aufgrund der äusserst tiefen Unterhaltsbeiträge in den letzten Jahren genügend Gelegenheit gehabt hätte, um ein ansehnliches Vermögen anzusparen. Sie könne sich nicht erklären, dass er solch hohe Steuerschulden habe. Offenbar habe er schlicht über seine Verhältnissen gelebt und sein Geld verschwendet. Nun durch die Hintertür seine mangelhafte Verantwortung bezüglich seiner eigenen Finanzplanung und seinen verschwenderischen Umgang mit Geld ihr aufzubürden, verdiene keinen Rechtsschutz (act. 11 S. 25). Die Vorinstanz sei bei ihr sodann von einem beweglichen Vermögen von Fr. 130'000.-- ausgegangen und habe verkannt, dass es sich im Umfang von Fr. 100'000.-- um einen Kredit handle, den sie gegen Erhöhung der Hypothek erhalten habe. Damit wolle sie die Sanierung der von ihr bewohnten Liegenschaft finanzieren. Alleine die Ersetzung der Heizung koste rund Fr. 46'000.--. Indem sie für ihre eigenen Kosten und diejenigen des Berufungsklägers aufkommen müsse, müsse sie die Renovationsarbeiten auf unbestimmte Zeit verschieben (act. 11 S. 26).
4.4. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten leitet sich aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB oder der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ab und setzt wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die gesuchstellende
Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Ehegatte muss überdies zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein (statt vieler: BGE 138 III 672 E. 4.2.1.; BGer 5A_482/2019 vom 10.10.2019,
E. 3.1.). Als bedürftig gilt, wer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGE 127 I
202 E. 3b); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 124 I 97 E. 3b). Dabei gilt der Effektivitätsgrundsatz. In die Beurteilung dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 5).
Bei der Berechnung des Bedarfs ist auf den erweiterten Existenzbedarf und nicht auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf abzustellen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz bzw. das diesbezügliche Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bilden daher bloss die Grundlage und es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 9; BGE 124 I 1 E. 2a). Dies beinhaltet einen Zuschlag zum Grundbetrag, welcher Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Elektrizität und Gas abdeckt (ZK ZPO- EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 10; BGer 5P.295/2005 vom 4.10.2005, E. 2.3.2). Zudem sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I
221 E. 5.2).
4.5. Für die Beurteilung der finanziellen Situation der Parteien kann demnach grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien und auf die Unterhaltsberechnung im angefochtenen Entscheid bzw. in den vorstehenden Erwägungen abgestellt werden. Zwar wäre der festge-
stellte Bedarf auf der einen Seite durch einen Zuschlag auf den Grundbetrag (15-30 %) und um die Abzahlungsraten für die Steuerschulden zu erweitern, nachdem der Berufungskläger bei der Vorinstanz mit den eingereichten Kontoauszügen der Staatsund Gemeindesteuern 2017-2020 vom 8. Dezember 2020 sowie den Ratenzahlungsvereinbarungen vom 3. Oktober 2019 und vom
8. September 2020 (act. 7/31/8-9) glaubhaft gemacht hat, dass er diese im Umfang von monatlich Fr. 600.-- tatsächlich bezahlt. Auf der anderen Seite wären Kürzungen bei der überobligatorischen Krankenkasse, den freiwilligen Versicherungen, den Kommunikationskosten und den laufenden Steuern vorzunehmen. Da sich die Positionen ungefähr die Waage halten, ist auch hier von einem Überschuss von rund Fr. 500.-- monatlich auszugehen. Dass der Berufungskläger in der Vergangenheit allenfalls über seine Verhältnissen gelebt und seine finanzielle Situation selbstverschuldet hat, ist insoweit auf Grund des dargestellten Effektivitätsgrundsatzes ohne Belang. Gleichermassen ist unbeachtlich, ob es sich beim von der Vorin-stanz berücksichtigten Vermögen im Umfang von Fr. 100'000.-- um einen Kredit handelt und die Berufungsbeklagte mit diesem Geld die Sanierung ihrer Liegenschaft finanzieren will. Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte nicht nur über das von der Vorinstanz zutreffend festgestellte und von der Berufungsbeklagten nicht bestrittene bewegliche Vermögen von Fr. 130'000.-- verfügt, mit welchem sie ohne Weiteres in der Lage ist, nebst der Begleichung ihrer eigenen Prozesskosten dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sondern dass ihr ebenfalls ein nicht unbeachtlicher monatlicher Überschuss aus Einkommen verbleibt.
4.6. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Berufungskläger in der Lage, mit dem verbleibenden Überschuss einen kleinen Teil seiner Anwaltsund Gerichtskosten selbst zu begleichen. Der Überschussbetrag des Berufungsklägers hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid nicht wesentlich verändert und die Parteien beanstanden die Erwägungen der Vorinstanz zum geschätzten Aufwand nicht. Daher ist in den im Rahmen ihres Ermessens getroffenen Entscheid der Vorinstanz nicht einzugreifen. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzten Prozesskostenvorschuss von Fr. 9'000.--.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der geleistete Prozesskostenvorschuss bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugunsten der Berufungsbeklagten in Anrechnung zu bringen sein wird.
5.
Abschliessend ist das Gesuch des Berufungsklägers um Verpflichtung der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren zu beurteilen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4) ist mit der gleichen Begründung die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Nachdem der Überschussbetrag des Berufungsklägers bereits bei der Festsetzung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren Berücksichtigung findet, hat der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren die gesamten Anwaltsund Gerichtskosten zu decken. Unter Hinweis auf die Kostenfestsetzung in der nachfolgenden Erwägung (E. 6.2) und mit Blick auf die Aufstellung der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers über ihre Bemühungen im Berufungsverfahren (act. 29) erscheint ein Prozesskostenvorschuss in Höhe der beantragten Fr. 7'000.-- (vgl. act. 28 S. 2 und S. 14) als angemessen.
Auch dieser Prozesskostenvorschuss wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugunsten der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sein.
6.
6.1. Trifft die Kammer wie vorliegend einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsache vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO, act. 6 Dispositiv-Ziff. 5), ist auch im Rechtsmittelverfahren kein diesbezüglicher Entscheid zu treffen. Demgegenüber ist an dieser Stelle über die Kostenund Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu befinden.
6.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. Ist im Rahmen dieser Streitigkeit wie vorliegend auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Ausgehend von der verlangten Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge um Fr. 930.-- für die Zeit ab 1. Dezember 2020 bei einer geschätzten Verfahrensdauer von drei Jahren ab Einreichung des Scheidungsbegehrens im September 2020 (Fr. 30'690.--) und einer beantragten Erhöhung des Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren um Fr. 3'000.-- ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 33'690.-- auszugehen. Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.-- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Reduktionsgründe und der notwendigen Rechtsschriften nach Massgabe von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 9, § 11 Abs. 1-3 sowie § 13 Anw- GebV festzusetzen und beträgt Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer).
6.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Der Berufungskläger beanstandet mit der Berufung die Höhe der Unterhaltsansprüche sowie des zugesprochenen Prozesskostenvorschusses und unterliegt mehrheitlich. Gemessen an der konkret beantragten Korrektur der Einkommensund Bedarfsermittlung unterliegt der Berufungskläger indes nur rund zur Hälfte. Ferner unterliegt die Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig, d.h. im
Umfang von je Fr. 1'200.--, aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen.
2. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
1. Auf die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2021 (betr. Kinderunterhalt) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend per 1. Dezember 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- für C._____: Fr. 500.-- (Barunterhalt)
- für D._____: Fr. 500.-- (Barunterhalt)
Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge sowie allfällige dem Gesuchsgegner ausgerichtete Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchstellerin:
Einkommen Fr. 6'832.-- (setzt sich zusammen aus Fr. 4'457.-- Erwerbseinkommen, Fr. 2'375.-- Mietertrag)
Vermögen für die Unterhaltsberechnung nicht relevant (gemäss Steuererklärung 2019: Wertschriften/Guthaben und Bargeld ca. Fr. 140'000.--; Steuerwert der Liegenschaften rund Fr. 2'000'000.--, abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschulden, sowie Darlehensschulden von Fr. 40'000.--)
Gesuchsgegner:
Nettoeinkommen Fr. 6'281.--
Vermögen Fr. 0.-- bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant (gemäss Steuererklärung 2019)
C._____:
Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 250.--
Vermögen Fr. 0.-- bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
D._____:
Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.--, ab tt.mm.2022 Fr. 250.–
Vermögen Fr. 0.-- bzw. für die Unterhaltsberechnung nicht relevant"
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und es werden die Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2021 bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte, also im Umfang von je Fr. 1'200.--, auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'690.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i. V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
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