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LY200041 • OG ZH LY200041 KI-generiert

Appeal Regarding Temporary Support Modifications Rendered Moot by Settlement Agreement

Geschäftsnummer LY200041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed an appeal concerning the temporary adjustment of spousal and child support measures within ongoing divorce proceedings, where the appellant sought the complete termination of his support obligations, which had been partially set by the lower court in August 2020. The court ultimately approved a subsequent settlement agreement reached between the parties in February 2021, which comprehensively redefined the child support structure, established that no spousal support was owed, stipulated an advance payment on the matrimonial property division, and settled the litigation costs, thereby rendering the lower court's interim ruling obsolete and concluding the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 287 Abs. 3 ZGB, Art. 279 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO, Art. 98 BGG; Appeal Regarding Temporary Support Modifications Rendered Moot by Settlement Agreement: The court ultimately approved a subsequent settlement agreement reached between the parties in February 2021, which comprehensively redefined the child support structure, established that no spousal support was owed, stipulated an advance payment on the matrimonial property division, and settled the litigation costs, thereby rendering the lower court's interim ruling obsolete and concluding the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Kinderalimentenanpassung vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Abschlagszahlung Verfahrensabschreibung Kostenvorschuss Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 287 Abs. 3 ZGB

Applied analogously in the reasoning (and implicitly in the dispositive order 1) to approve the settlement agreement regarding the modification of provisional measures.

Art. 279 ZPO

Applied analogously in the reasoning (and implicitly in the dispositive order 1) to approve the settlement agreement regarding the modification of provisional measures.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the decision regarding the second instance court fees and the waiver of party compensation.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the offsetting of the advance payment made by the appellant against the second instance court fees.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to oblige the respondent to reimburse the appellant for part of the advance payment.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Urteil und Beschluss vom 3. März 2021

in Sachen

A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch lic. iur. Y2._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. August 2020; Proz. FE180179

Gemeinsamer Schlussantrag:

(act. 20, sinngemäss)

Es sei die Abänderungsvereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2021 zu genehmigen.

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich seit dem 3. September 2018 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010.

2. Am 5. Juli 2016 bzw. 2. August 2016 unterzeichneten die Parteien im Rahmen eines am Bezirksgericht Höfe anhängig gemachten Eheschutzverfahrens eine umfassende Trennungsvereinbarung; diese wurde mit Verfügung vom 10. August 2016 genehmigt (act. 6/15). Diese Regelung wurde in der Folge mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 26. April 2018 teilweise – mit Bezug auf das Sorgeund das Besuchsrecht – abgeändert (act. 6/14). Am 13. Juli 2018 machte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) am Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen ein Begehren um Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen – mit Bezug auf den Kinderund Ehegattenunterhalt – anhängig (Geschäfts-Nr. EE180033-F; act. 6/5/1). Am 4. Dezember 2018 schlossen die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung (act. 6/5/14), die das Eheschutzgericht am 25. Januar 2019 genehmigte bzw. von welcher dieses Vormerk nahm (act. 6/5/16).

3. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 (act. 6/88), vom 3. April 2020 (act. 6/112) und vom 27. April 2020 (act. 6/123) stellte der Berufungskläger vor Vorinstanz ein vorsorgliches Massnahmebegehren um (erneute) Abänderung der bestehenden Eheschutzregelung. Im Unterhaltspunkt beantragte er eine vollständige Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von Kindesbzw. Ehegattenunterhalt. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung des Massnahmebegehrens (act. 6/135).

4. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (act. 5) setzte die Vorinstanz – nebst anderen Anordnungen – die Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest:

" […]

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 452.– (total:

Fr. 904.–) zu leisten.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) in Höhe von je Fr. 1'077.– (total: Fr. 2'154.–) zu leisten.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids bis zum Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 454.– zu leisten.

Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht gedeckt ist.

9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den gemeinsamen Sohn D._____ ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'704.– zu leisten.

Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Betreuungsunterhalt der Beklagten monatlich im Umfang von Fr. 341.– nicht gedeckt ist.

[…]"

5. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. August 2020 (act. 2) rechtzeitig Berufung. Am 8. Februar 2021 wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 6), anlässlich welcher die Parteien folgende Abänderungsvereinbarung schlossen (act. 20):

" 1. Kindesunterhalt Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt. mm. 2008, und D._____, geb. am tt. mm. 2010, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

Für C._____:

− Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 1'077.– (als Barunterhalt).

− Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I:

Fr. 1'700.– (als Barunterhalt).

− Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt).

Für D._____:

− Ab dem 1. März 2021 bis am 31. Juli 2022: Fr. 2'781.– (davon Fr. 1'077.– als Barunterhalt und Fr. 1'704.– als Betreuungsunterhalt). Es wird festgestellt, dass der gebührende Betreuungsunterhalt bis 31. Mai 2021 im Umfang von monatlich Fr. 341.– und danach bis am 31. Juli 2022 im Umfang von Fr. 1'316.– nicht gedeckt wird.

− Ab dem 1. August 2022 bis zum Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I:

Fr. 1'700.– (als Barunterhalt).

− Ab Eintritt von D._____ in die Sekundarstufe I: Fr. 1'600.– (als Barunterhalt).

Zahlungsmodalität: Bis zum Auszug der Berufungsbeklagten sowie der gemeinsamen Kinder aus der ehelichen Wohnung an der E._____-str. …, … F._____, reduzieren sich die vorgenannten Beträge aufgrund von Direktzahlungen des Berufungsklägers um Fr. 2'500.– (Wohnkosten). Diese Reduktion wird in erster Linie auf den Betreuungsunterhalt angerechnet und in zweiter Linie je hälftig auf den Barunterhalt.

Die Unterhaltsbeiträge (Barund Betreuungsunterhalt) sowie die Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen sind an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Ehegattenunterhalt Die Parteien stellen fest, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.

3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

− Ehefrau: Fr. 975.– vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 (gelegentliche Küchenhilfe);

Fr. 0.– vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022 (voraussichtlicher Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I) (Weiterbildung im 50%-Pensum);

Fr. 3'500.– vom 1. August 2022 bis zu einem allfällig späteren Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (50%-Arbeitspensum)

Fr. 5'600.– ab Übertritt von D._____ in die Sekundarstufe I (80%-Arbeitspensum);

− Ehemann: Fr. 8'736.– ab 1. März 2021 (Fr. 7'570.– bei einem 50%- Pensum, zzgl. Fr. 166.– Pauschalspesen und Fr. 1'000.– Vermögensertrag);

− C._____ und D._____: Familienzulage von je Fr. 220.–.

Vermögen:

− Ehefrau: Fr. 0.– − Ehemann: Fr. 1.6 Mio. (circa)

− C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.–

Familienrechtlicher Bedarf:

− Ehefrau: Fr. 3'020.– − Ehemann: Fr. 4'878.– − C._____: Fr. 1'297.– − D._____: Fr. 1'297.–

4. Zahlung akonto Güterrecht Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten Fr. 7'500.– akonto Güterrecht per sofort zu bezahlen.

5. Genehmigung der Vereinbarung Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Januar 2019 (EE180033-F) genehmigte Trennungsvereinbarung der Parteien vom 4. Dezember 2018 entsprechend abzuändern.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen Der Berufungskläger übernimmt die Kosten der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– (Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 11. August 2020, FE180179-F, betreffend vorsorgliche Massnahmen) zu drei Vierteln, die Berufungsbeklagte zu einem Viertel.

Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren (vorsorgliche Massnahmen) eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.– zu bezahlen.

Die Parteien übernehmen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten je gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.

7. Weitere Bestimmungen Im Übrigen werden sämtliche im Berufungsverfahren LY200041-O gestellten Anträge zurückgezogen."

6. Diese Abänderungsvereinbarung ist in Anwendung von Art. 287 Abs. 3 ZGB sowie von Art. 279 ZPO analog zu genehmigen, und die Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils sind entsprechend aufzuheben.

7. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 12-14) ist zu bestätigen (vgl. Ziff. 6 Abs. 1-2 der Vereinbarung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinbarung; Art. 109 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 6 Abs. 3 der Vereinbarung; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt und beschlossen:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2021 betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen wird genehmigt. Die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom

11. August 2020 (Geschäfts-Nr. FE180179-F) werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 12, 13 und 14) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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