Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY200027 • OG ZH LY200027 KI-generiert

Appellate Court Approves Comprehensive Divorce Settlement Modifying Support and Resolving Financial Disputes

Geschäftsnummer LY200027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved appeals concerning provisional measures for child and spousal support during divorce proceedings. The appellate court approved a comprehensive settlement agreement reached by the parties, which adjusted spousal and child support amounts retroactively and prospectively, resolved issues regarding mortgage interest payments, and settled past disputes over bonus and overtime payments. The agreement also dictated how future payments would be made and allocated costs, leading to the dismissal of most appeals and the closure of related proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. c ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 176 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 318 Abs. 3 ZPO, Art. 123 ZPO; Appellate Court Approves Comprehensive Divorce Settlement Modifying Support and Resolving Financial Disputes: The appellate court approved a comprehensive settlement agreement reached by the parties, which adjusted spousal and child support amounts retroactively and prospectively, resolved issues regarding mortgage interest payments, and settled past disputes over bonus and overtime payments. The agreement also dictated how future payments would be made and allocated costs, leading to the dismissal of most appeals and the closure of related proceedings.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Kindesunterhalt Zinszahlung streitige Scheidung konnexe Verfahren Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 al. 3 ZPO

The appellate court decides on the costs of the first instance proceedings when it issues a new decision.

Art. 123 ZPO

Parties granted legal aid are obligated to repay costs if their financial situation improves.

Art. 98 BGG

This decision on provisional measures is considered a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court in matters concerning provisional measures.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200027-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY200028

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegner, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juni 2020; Proz. FE160013

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin:

(act. 5/111 S. 1; act. 5/200 S. 3; act. 5/230 S. 2):

Der Gesuchsgegner sei mit Wirkung ab 19. Mai 2017 in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'598.70 pro Monat und für D._____ einen solchen von Fr. 3'191.60 pro Monat, davon Fr. 1'686.40 Betreuungsunterhalt, beide jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungsund Familienzulagen, sowie Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats und auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus.

Rechtsbegehren des Gesuchsgegners:

(act. 5/113 S. 1):

1. Der Gesuchsgegner sei in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutz-Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 19. Mai 2018 für die Dauer des weiteren Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'274.05 für die Tochter C._____ und Fr. 1'180.50 für D._____ zu bezahlen, je zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungsbzw. Familienzulagen.

2. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

3. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht die Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin und den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ direkt an die Bank zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, von den von ihm von Januar 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 18'620.75 von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin.

Verfügung des Einzelgerichtes:

(act. 4 S. 45 ff.)

1. [Nichteintreten betr. Gesuch vom 16. Februar 2018.]

2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner keinen Betreuungsunterhalt schuldet.

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom

17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. September 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung zu ersetzt:

"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

• Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'380.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'334.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'275.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 3'572.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'468.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'333.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'499.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'469.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'259.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'327.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'511.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'045.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 3'265.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen)

pro Monat, nämlich Fr. 1'527.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 967.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich.

Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig."

Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis spätestens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstundenentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, C._____ einen Sechstel und D._____ einen weiteren Sechstel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung) innert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2017 einen Bonus von Fr. 5'000.– und für das Jahr 2018 eine Überstundenentschädigung von Fr. 5'009.– erhielt, die nach dem erwähnten Schlüssel aufzuteilen sind.

5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der

E._____-strasse … in F._____ in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Ersparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von D._____. Endet der Unterhaltsanspruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Personen.

6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm von September 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 15'750.20 von den rückständigen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchsgegners abgewiesen.

7. […]

8. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zu präzisieren, welche Anträge seiner Eingabe vom

5. November 2019 die Hauptsache und welche das Verfahren von vorsorglichen Massnahmen betreffen. Zudem wird der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass über seine Anträge, soweit sie Unterhaltsansprüche während des laufenden Scheidungsverfahrens betreffen, bereits mit dem vorliegenden Entscheid befunden worden ist.

9. Über die Kostenund Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Hauptsache befunden.

10. [Mitteilungssatz.]

11. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung innert 10 Tagen.]

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2 ff.):

"1. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr.

EE130003-8) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'312.70 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'359.-- für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'056.40 für D._____, wovon Fr. 756.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 896.90 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'789.80 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'498.10 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'101.10 für D._____, wovon

Fr. 738.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 1'190. 60 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'655.-- (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'645.40 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1 '435.40 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 1'574.20 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'569.70 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'688.10 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'222.10 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 1'659.50 für die Gesuchstellerin persönlich;

Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 4'538.50 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'703.80 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'143.80 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 1'690.90 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig.

2. Eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1) sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'249.65 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'390.33 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'087.73 für D._____, wovon Fr. 756.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'580.30 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'602.85 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'205.85 für D._____, wovon Fr. 738.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'253.70 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'846.05 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'636.05 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'125.75 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'910.08 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'444.08 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 4'078.85 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'933.63 für C._____ (Barunterhalt),

Fr. 1'373.63 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig.

3. Satz 1 von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin jeweils bis spätestens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstundenentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, der Berufungsklägerin ein Drittel und den Kindern je einen Sechstel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung) innert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung zu bezahlen.

4. Eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 3) sei Satz 1 von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin jeweils bis spätestens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstundenentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, den Kindern je einen Viertel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung) innert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung zu bezahlen.

5. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben.

6. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchsgegners, Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (act. 10/2 S. 2 f., sinngemäss):

"1. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt anzupassen:

Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner keinen Betreuungsunterhalt schuldet und auch keine Überschussbeteiligung. Ebenso schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keine Überschussbeteiligung.

2. Dispositiv Ziffer 3 betreffend Dispositiv Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE13003-

b) des angefochtenen Entscheids sowie die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 sei wie folgt anzupassen:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

• Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 2'454.– zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'180.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet.

• Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 2'204.– (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen)

pro Monat, Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 930.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet.

• Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 2'204.– (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 930.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet.

• Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 2'148.–(zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 874.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet.

• Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 2'054.– (zuzüglich allfälliger oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 780.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet.

Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig.

Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv Ziffern 5 und 6.

3. Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

4. Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Die vom Gesuchsgegner am 5. November 2019 gestellten Anträge betreffen wie eingegeben die vorsorglichen Massnahmen und sind im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu behandeln. Im Falle eines anderen Entscheids, soll die gesetzte Frist ab dem Datum des Entscheids gelten.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (Gesuchstellerin im Rahmen FE160013-B).

Prozessuale Anträge im Berufungsverfahren:

der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 5):

"Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

des Gesuchsgegners, Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (act. 15 S. 5, sinngemäss):

Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Gemeinsamer Schlussantrag der Parteien im Berufungsverfahren:

(act. 35, Ziff. 6, sinngemäss)

Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 zu genehmigen und es seien die Berufungsverfahren Nr. LY200027-O (vereinigt mit dem Berufungsverfahren Nr. LY200028-O) und LY200047-O sowie das Beschwerdeverfahren PC200038-O als dadurch erledigt abzuschreiben.

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 B._____ (Gesuchsgegner, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger, fortan nur Gesuchsgegner) und A._____ (Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte, fortan nur Gesuchstellerin) haben am 17. August 2001 geheiratet (act. 5/5/1). Aus der Ehe der Parteien sind die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2003, hervorgegangen (act. 5/5/1). Der Gesuchsgegner ist zudem Vater von H._____, geb. 21. Juli 1993, welcher einer früheren Beziehung des Gesuchsgegners entsprossen ist (act. 5/5/17c–d und act. 4 E. I./7.), die Gesuchstellerin ist zudem Mutter von I._____, geb. tt.mm.2014, die aus der Beziehung mit J._____ stammt (act. 5/80/131).

1.2 Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Geschäfts- Nr. EE130003-B, act. 5/3/17).

1.3 Seit dem 4. April 2016 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Mit (unbegründetem) Gesuch vom 16. Februar 2018 beantragte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Andelfingen die Abänderung der mit Eheschutzurteil vom

17. April 2013 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 5/70). Innert der vom Gericht angesetzten Frist reichte die Gesuchstellerin allerdings in der Folge keine Gesuchsbegründung nach (act. 4 E. I./3.). Stattdessen stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Mai 2018 ein (neues) abgeändertes und begründetes Abänderungsgesuch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 5/79). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. 4, E. I.).

1.4 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (act. 4) entschied die Vorinstanz über die Gesuche der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei sie auf das erste Gesuch vom 16. Februar 2018 nicht eintrat, gestützt auf das zweite Gesuch der Gesuchstellerin aber die mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge abänderte und (neu) zudem Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich festsetzte (vgl. dazu das eingangs zitierte Entscheiddispositiv der Vorinstanz [vorstehende S. 2 ff.]).

1.5 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 hat die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhoben (act. 2) und gleichentags tat dies auch der Gesuchsgegner (vgl. act. 2 im Verfahren LY200028 = act. 10/2). Mit Mitteilungen vom 9. Juli 2020 wurde den Parteien der Rechtsmitteleingang angezeigt (act. 6/1–2 und act. 10/6/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–247).

1.6 Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurden die beiden Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und gemeinsam unter der Geschäfts-Nr. LY200027 weitergeführt; das Geschäft-Nr. LY200028 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. act. 10 im Geschäft Nr. LY200028 = act. 9).

1.7 Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 wurde beiden Parteien eine 10-tägige Nachfrist angesetzt, um der Kammer zur Beurteilung ihrer prozessualen Anträge vom 29. Juni 2020 (Prozesskostenvorschuss bzw. [eventualiter] Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) Unterlagen über ihre aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse einzureichen (act. 11 Dispositivziffer 1). Zudem wurde die weitere Prozessleitung an Oberrichterin lic. iur. K._____ delegiert und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob und in welcher Person er die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren verlangt. Diesen Aufforderungen ist die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 13 und act. 14/15–25) und der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. September 2020 (act. 15, act. 16 und act. 17/1/1– 1/12) fristgemäss nachgekommen.

1.8 Am 2. Oktober 2020 erging eine weitere Verfügung, womit der unvertretene Gesuchsgegner darauf hingewiesen wurde, dass für die Beurteilung der gestellten prozessualen Anträge noch weitere Unterlagen über seine Schuldverpflichtungen erforderlich seien. Entsprechend wurde ihm (erneut) Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 18). Beiden Parteien wurde zudem das Doppel der Eingabe der Gegenseite zugestellt.

1.9 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichte der Gesuchsgegner innert Frist weitere Unterlagen ein (act. 20, act. 21 und act. 22/2/13–26). Am 16. Oktober 2020, hier eingegangen am 19. Oktober 2020, reichte zudem die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts (unaufgefordert) eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. September 2020 samt diversen neuen Beilagen ein (act. 23 und act. 24/26–30).

1.10 Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Oktober 2020 wurde der Gesuchstellerin hernach mit Kurzbrief vom 21. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme und

freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 26), worauf die Gesuchstellerin am 2. November 2020 eine weitere Stellungnahme sowie weitere Beilagen einreichte (act. 27 und act. 28/31–32).

1.11 Mit Beschluss vom 16. November 2020 wurde der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 5'000.– abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LY200027 (vereinigt mit LY200028) bewilligt. Der Gesuchstellerin wurde zudem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 29). Weiter wurde den Parteien im besagten Beschluss die Vorladung zu einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung noch vor Einholung der Berufungsantworten angekündigt. Die Leitung der Vergleichsverhandlung wurde an Gerichtsschreiberin MLaw L._____ delegiert. Die Vorladung der Parteien zur auf den 6. Januar 2021, 09:00 Uhr, angesetzten Vergleichsverhandlung erfolgte am 26. November 2020, je unter Zustellung einer Kopie der Berufungsanträge der Gegenpartei (act. 31/1–2 und Prot. S. 7).

1.12 Zur Verhandlung vom 6. Januar 2021 erschienen die Gesuchstellerin in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Gesuchsgegner persönlich (Prot. S. 7).

1.13 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt (act. 35):

"1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juni 2020 seien aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:

"3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. Juni 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

• Vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'421.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'300.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'621.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'350.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'371.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'100.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 3'121.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'000.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig.

Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6."

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Ersparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von D._____. Endet der Unterhaltsanspruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Personen.

6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm vom

1. Juni 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 9'000.– von den rückständigen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Damit sind sämtliche für diesen Zeitraum von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Verrechnungsforderungen getilgt (Gesuchsgegner:

Hypothekarzinszahlungen; Gesuchstellerin: ausserordentliche Kinderunterhaltsbeiträge und Unterhaltskosten der ehemals ehelichen Liegenschaft). Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchsgegners abgewiesen."

2. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien und der gemeinsamen Töchter C._____ und D._____ zugrunde:

Gesuchsgegner:

Monatliches Nettoeinkommen (ohne Bonus / Überstundenentschädigung, ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn):

Fr. 8'720.– Vermögen (per 31. Dezember 2020): Liegenschaft an E._____-str. … in F._____ (Alleineigentümer) abzüglich Hypothekarschulden und weitere Schulden Gesuchstellerin:

Monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil

13. Monatslohn):

ab 22. Mai 2017: Fr. 4'160.– (hypothetisches Einkommen für 80% Pensum als Kaufmännische Angestellte)

ab 1. Januar 2020: Fr. 5'200.– (hypothetisches Einkommen für 100% Pensum als Kaufmännische Angestellte)

Vermögen (per 31. Dezember 2020): Fr. 0.– C._____ und D._____:

Monatliches Nettoeinkommen: je Fr. 250.– Kinder-/Ausbildungszulagen Anrechenbarer Lohn C._____: - ab Phase IV: Fr. 200.– Anrechenbarer Lehrlingslohn D._____: - ab Phase II: Fr. 250.–

- ab Phase IV: Fr. 400.– Vermögen (per 31. Dezember 2020): je Fr. 0.–

3. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, derzeit die M._____ AG, N._____-strasse …, 8001 Zürich, sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle anzuweisen, ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C._____ und D._____) in Abzug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O._____ [Bank], zu überweisen.

Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den auf C._____ anfallenden Anteil an diese weiterzuleiten.

4. Die Gesuchstellerin zieht ihre Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 im Berufungsverfahren LY200027-O (vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) vorbehaltlos zurück.

Der Gesuchsgegner zieht seine Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 im Berufungsverfahren LY200027-O (vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) vorbehaltlos zurück.

Die Parteien übernehmen die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LY200027-O, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (erledigt durch das Bezirksgericht Andelfingen mit Verfügung vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. FE160013-B, Z40) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

5. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ihr Begehren um Schuldneranweisung – derzeit vor dem Bezirksgericht Andelfingen unter der Geschäfts- Nr. FE160013-B rechtshängig – zurückzuziehen. Die Parteien übernehmen

die Gerichtskosten betreffend Schuldneranweisung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Der Gesuchsgegner zieht seine Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FE160013-B) unter der Geschäfts-Nr. LY200047-O vorbehaltlos zurück. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LY200047-O je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteientschädigung.

Die Gesuchstellerin zieht ihre Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FE160013- B) unter der Geschäfts-Nr. PC200038-O vorbehaltlos zurück. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PC200038-O je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteientschädigung.

Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 19. Oktober 2020, Dispositivziffer 7, der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu bezahlen.

6. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens LY200027-O (vereinigt mit LY200028-O) sowie des Berufungsverfahrens LY200047-O und des Beschwerdeverfahrens PC200038-O."

1.14 Auf das Einholen von Berufungsantworten kann – nachdem anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 zwischen den Parteien eine vollständige Vereinbarung erzielt werden konnte – verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Zur Genehmigung der Vereinbarung vom 6. Januar 2021

2.1 Soweit es Kinderbelange (in casu Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizialund Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-BRÄM, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

2.2 Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Kinderunterhalt liegen Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte für vier verschiedene Phasen zugrunde (vgl. act. 36/1-4). Darin wurde hinsichtlich der Kinderbedarfe – mit Ausnahme der Wohnkostenanteile der Töchter C._____ und D._____

– von den von den Parteien im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen

Bedarfszahlen der Vorinstanz ausgegangen. Insgesamt ergeben sich – je unter Berücksichtigung der eigenen Einkommen der Kinder – so die folgenden Barbedarfe von C._____ und D._____ in den vier gebildeten Phasen:

Barbedarf C._____ Barbedarf D._____

Phase I (1.6.2017–31.7.2019) Fr. 1'011.– Fr. 952.–

Phase II (1.8.2019–31.7.2020) Fr. 1'003.– Fr. 868.–

Phase III (1.8.2020–31.7.2021) Fr. 1'096.– Fr. 686.–

Phase IV Fr. 896.– Fr. 536.– (1.8.2021–Rechtskraft Scheidungsurteil)

Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vereinbarten Barunterhaltsbeiträge für die Kinder decken die Barbedarfe von C._____ und D._____ ab und enthalten zusätzlich eine angemessene Überschussbeteiligung (je 1/6). Sodann wurden die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung über die Volljährigkeit beider Töchter hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vereinbart, was im Interesse der beiden Kinder liegt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Regelung der Parteien scheint schliesslich auch den finanziellen Verhältnissen der Parteien, welche in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 (act. 35) festgehalten wurden, angemessen und ist ohne Weiteres genehmigungsfähig.

2.3 Die weiteren in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 (act. 35) geregelten Punkte (Zahlungsmodalitäten betreffend die Hypothekarzinszahlungen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte ehemals eheliche Liegenschaft an der E._____-str. … in F._____, gegenseitige Verrechnungsansprüche der Parteien, Einrichtung einer Schuldneranweisung, Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sowie diverse vereinbarte Rückzüge in anderen Verfahren) unterliegen der Dispositionsmaxime und sind ohne weiteres zu

genehmigen. Von der Vereinbarung betr. Kostenund Entschädigungsfolgen ist Vormerk zu nehmen.

2.4 Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 zu genehmigen bzw. vorzumerken. Die Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 der Gesuchstellerin sowie die Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 des Gesuchsgegners als durch Rückzug erledigt abzuschreiben; im Übrigen ist das Berufungsverfahren als durch die Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erledigt abzuschreiben.

2.5 Gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Parteien ist die M._____ AG schliesslich anzuweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C._____ und D._____) in Abzug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O._____, zu überweisen.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

3.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (vgl. act. 4, Dispositivziff. 9). Nachdem sich die Parteien in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 darauf geeinigt haben, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die hier gegenständlichen vorsorglichen Massnahmen je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. act. 35 Ziff. 4, 2. Absatz), sind ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Festsetzung bzw. Feststellung der Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache vorzubehalten. Vom Verzicht der Parteien auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist Vormerk zu nehmen (act. 35 Ziff. 4, 2. Absatz).

3.3 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und

2 GebV OG. In der Hauptsache wurden die zweiten Parteivorträge (Replik und Duplik) bereits vor einiger Zeit erstattet (vgl. act. 5/100 und act. 5/143), weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsverfahren durch die Vorinstanz spätestens per Ende des Jahres 2021 erledigt werden kann. Für die Berechnung des Streitwertes des Berufungsverfahrens wird demzufolge davon ausgegangen, dass Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 22. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2021, mithin für rund 55 Monate im Streit liegen. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die folgenden monatlichen Beträge (act. 2 S. 2 ff.):

- Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'312.70 = 26 Mte. x Fr. 4'312.70 = Fr. 112'130.20

- Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'789.80 =

5 Mte. x Fr. Fr. 4'789.80 = Fr. 23'949.–

- Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'655.– = 7 Mte. x Fr. 4'655.– = Fr. 32'585.–

- Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'569.70 =

12 Mte. x Fr. 4'569.70 = Fr. 54'836.40

- Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (Annahme: 31.12.2021) insgesamt Fr. 4'538.50 = 5 Mte. x Fr. 4'538.50 = Fr. 22'692.50

Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 246'193.– in der Zeit vom 22. Mai 2017 bis 31. Dezember 2021. Der Gesuchsgegner verlangte im Berufungsverfahren demgegenüber die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf die folgenden monatlichen Beträge (act. 10/2 S. 2 f.):

- Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 2'454.– = 29 Mte. x Fr. 2'454.– = Fr. 71'166.–

- Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 2'204.– = 12 Mte. x Fr. 2'204.– = Fr. 26'448.–

- Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 2'148.– = 12 Mte. x Fr. 2'148.– = Fr. 25'776.–

- Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (Annahme: 31.12.2021) insgesamt Fr. 2'054.– = 5 Mte. x Fr. 2'054.– = Fr. 10'270.–

Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 133'660.– in der Zeit vom 22. Mai 2017 bis 31. Dezember 2021. Damit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 112'533.– (Fr. 246'193.– minus Fr. 133'660.–).

Nebst den Unterhaltsbeiträgen war zwischen den Parteien im Berufungsverfahren weiterhin strittig, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin und die beiden Töchter an einem allfälligen an den Gesuchsgegner ausbezahlten Bonus oder einer Überstundenentschädigung partizipieren sollen. Der Gesuchsgegner beantragte die ersatzlose Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides, mithin den gänzlichen Verzicht auf eine Beteiligung der Gesuchstellerin und der beiden Töchter (vgl. act. 10/2 S. 3), die Gesuchstellerin verlangte demgegenüber in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid eine Beteiligung an einem allfälligen Bonus bzw. einer allfälligen Überstundenentschädigung im Umfang von einem Drittel für sich persönlich und von einem weiteren Drittel für die beiden Töchter (act. 2 S. 4). Nachdem dem Gesuchsgegner für das Jahr 2017 ein Bonus in der Höhe von Fr. 5'000.– und für das Jahr 2018 eine Überstundenentschädigung in gleicher Höhe ausbezahlt wurden, für die Jahre 2019 und 2020 aber offenbar (noch) keine Auszahlungen erfolgt sind, erhöht sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens um mindestens weitere Fr. 6'666.– (zwei Drittel von Fr. 10'000.–). Schliesslich lag im Berufungsverfahren zusätzlich das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz eingeräumte Verrechnungsrecht in Betrag von Fr. 15'750.20 im Streit; die Gesuchstellerin beantragte die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheides (act. 4 und act. 2 S. 5). Insgesamt ist der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens folglich auf mindestens Fr. 134'949.20.– (Fr. 112'533.– plus Fr. 6'666.– plus Fr. 15'750.20) zu beziffern.

Gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG resultierte bei diesem Streitwert eine ordentliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'148.–. Es rechtfertigt sich jedoch, die ordentliche Gerichtsgebühr zufolge des summarischen Charakters des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und weil (zu einem wesentlichen Teil) periodische Leistungen zu beurteilen waren (§ 4 Abs. 3 GebV OG) um die Hälfte zu reduzieren, somit auf Fr. 5'074.–. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Parteien anlässlich der rund 10-stündigen Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 eine vollständige Vereinbarung über die noch strittigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeschlossen und damit ihre Berufungsanträge teilweise zurückgezogen haben (act. 35). Dennoch gestaltete sich das vorliegende Berufungsverfahren relativ zeitaufwändig, weshalb eine weitere Reduktion der Gerichtsgebühr gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG auf 30 % zu beschränken ist. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist demzufolge auf Fr. 3'550.– festzusetzen.

3.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien entsprechend der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

3.5 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihre Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 mit Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat. Dementsprechend werden die Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 der Gesuchstellerin infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner seine Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 mit Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vorbehaltlos zurück-

gezogen hat. Dementsprechend werden die Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und

4 des Gesuchsgegners infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachstehenden Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 wird genehmigt bzw.

wird vorgemerkt.

2. Dementsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. Juni 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom

17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. Juni 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

• Vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'421.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'300.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'621.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'350.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'371.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'100.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;

• Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt Fr. 3'121.60 (zuzüglich allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'000.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Voll-

jährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto.

Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig.

Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6."

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E._____-strasse … in F._____ in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Ersparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von D._____. Endet der Unterhaltsanspruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Personen.

6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm vom 1. Juni 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 9'000.– von den rückständigen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Damit sind sämtliche für diesen Zeitraum von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Verrechnungsforderungen getilgt (Gesuchsgegner: Hypothekarzinszahlungen; Gesuchstellerin:

ausserordentliche Kinderunterhaltsbeiträge und Unterhaltskosten der ehemals ehelichen Liegenschaft). Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchsgegners abgewiesen."

3. Die M._____ AG, N._____-strasse …,… Zürich, wird unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners (Personal- Nr. 2) Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C._____ und D._____)

in Abzug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O._____, zu überweisen.

4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren LY200027-O (vereinigt mit dem Berufungsverfahren LY200028-O) als durch Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erledigt abgeschrieben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt (unter Hinweis auf die ihnen dafür gewährte unentgeltliche Rechtspflege). Die Festsetzung bzw. Feststellung der Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.

6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'550.– festgesetzt und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf Art. 123 Abs.1 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie hierzu in der Lage sind.

8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

9. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, je unter Zustellung von Kopien der act. 36/1–4,

- die M._____ AG, N._____-strasse …, … Zürich, als Auszug des Urteilsdispositivs (Dispositiv-Ziffer 3),

- das Bezirksgericht Andelfingen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens (Hauptsache), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 134'949.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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