Appeal Inadmissible Due to Unreasoned Provisional Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on an appeal filed against a lower court's decision regarding provisional measures in a divorce case because the appealed decision had only been issued in an unsubstantiated form, which, according to procedural law, cannot be challenged via appeal until a reasoned decision is provided, requiring the appeal to be forwarded to the lower court as a request for grounds. Consequently, no court fees or party compensation were awarded for the appeal proceedings, as the appeal was procedurally inadmissible at that stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Unreasoned Provisional Measure: Consequently, no court fees or party compensation were awarded for the appeal proceedings, as the appeal was procedurally inadmissible at that stage.
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KI-generiertThis article is cited in the reasoning to justify the decision not to enter the appeal because the decision under appeal was issued without grounds, which is the main basis for the non-admission of the appeal.
This procedural rule is cited as the basis for the decision not to award party compensation to the unrepresented respondent in the appeal proceedings.
This article is cited in the reasoning as the basis for the order not to award party compensation in the appeal proceedings.
This article is cited in the reasoning as the basis for the order not to award party compensation in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2020 (FE190178-C)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2020, mit welcher das Massnahmebegehren des Klägers gutgeheissen wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen von der Beklagten am 11. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhobene Berufung (Urk. 1), da die angefochtene Verfügung bislang erst in unbegründeter Form ergangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2; durch die Vorinstanz bestätigt, Prot. S. 2), da gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, und erst danach gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden kann, da die Rechtsmittelbelehrung der (erst in unbegründeter Ausfertigung ergangenen) Verfügung unzutreffend ist, indem statt dem Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden kann, die Berufung belehrt wird (Urk. 2 S. 2), weshalb für das Berufungsverfahren der (nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da die Berufung der Beklagten als Gesuch um Begründung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz weiterzuleiten ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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