Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY190033 • OG ZH LY190033 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Regarding Disclosure of Post-Separation Financial Matters

Geschäftsnummer LY190033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings, the respondent spouse appealed a lower court decision that dismissed two specific requests for disclosure regarding an alleged investment from 2011 and the status of the applicant's debts to tax authorities and a third party, based on the lower court's reasoning that the claims related to third-party rights or debts arising after the separation of property, which were not relevant to marital property claims. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to meet the statutory requirement of adequately substantiating the appeal by specifically addressing and challenging the detailed reasoning provided by the lower court for its dismissal of the disclosure requests.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 170 ZGB, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Failure to Substantiate Appeal Regarding Disclosure of Post-Separation Financial Matters: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to meet the statutory requirement of adequately substantiating the appeal by specifically addressing and challenging the detailed reasoning provided by the lower court for its dismissal of the disclosure requests.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren gesetzliche Voraussetzung Offenlegung der Vermögensverhältnisse konnexe Verfahren Gütertrennung Ehegatte Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Beklagte) to bear the court costs of the appeal proceedings due to her losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Article 106 Abs. 1 ZPO to deny legal costs (Parteientschädigungen) to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. August 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juli 2019 (FE180741-L)

Auskunftsbegehren der Beklagten:

"1. [Edition von Lohnabrechnungen des Klägers]

2. [Edition der Steuererklärung 2018 des Klägers]

3. [Einreichung des Mietvertrags des Klägers]

4. Der Kläger sei zu verpflichten, Abrechnungen und Auszahlungsbelege sowie Kontoauszüge über die von ihm getätigte Investition im Jahre 2011 in Höhe von CHF 125'000.-- zu edieren.

5. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zahlungen gegenüber den Steuerbehörden sowie der C._____ AG für die in der Vereinbarung der Parteien vom 7. Januar 2018 [recte: 2019] betr. Vorsorgliche Massnahmen aufgeführten Verbindlichkeiten zu belegen und aufzuzeigen, wie hoch die Restschulden per 30. Juni 2019 sind.

6. Es sei bei der Zentralstelle, 2. Säule, [...] anzufragen, ob weitere Vorsorgeguthaben auf den Namen des Klägers lauten."

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2019:

1. Das Doppel der Klageantwort samt Beilagen wird dem Kläger zugestellt.

2. Die Auskunftsbegehren 11e und 11g des Klägers werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Auskunftsbegehren 4 und 5 der Beklagten werden abgewiesen.

4. Dem Kläger wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zu den Auskunftsbegehren 1–3 der Beklagten Stellung zu nehmen. [...]

5. Bezüglich beider Parteien erfolgt eine Anfrage zu Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der Zentralstelle 2. Säule.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Ziffer 2 und 3, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]

Berufungsantrag (sinngemäss):

Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Auskunftsbegehren 4 und 5 der Beklagten seien gutzuheissen.

Erwägungen:

1. a) Im vor Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahren der Parteien reichte die Beklagte am 8. Juli 2019 die schriftliche Klageantwort ein. Mit dieser stellte sie auch die eingangs aufgeführten sechs Auskunftsbegehren (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Vi-Urk. 61 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Auskunftsbegehren Ziffer 4 und 5 der Beklagten ab (Urk. 2; Entscheid-

dispositiv eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am 29. Juli 2019 fristgerecht Berufung und stellte sinngemäss den eingangs genannten Berufungsantrag (Urk. 1 S. 1+3).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Zum Auskunftsbegehren 4 erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe dieses damit begründet, dass der Kläger zu verpflichten sei, die Auszahlung der dritten Tranche aus einem Investment zu ihrer Freihaltung direkt an den Darlehensgeber zu überweisen; der genaue Betrag könne erst nach Vorliegen der verlangten Unterlagen beziffert werden. Jedoch habe sich das Gericht bereits im Eheschutzverfahren der Parteien im Zusammenhang mit einer Verfügungsbeschränkung zum besagten Investment geäussert und erwogen, dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte berechtigt sein sollte, vom Kläger (im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter) zu fordern, dass dieser an den angeblichen Darlehensgeber leiste. Daran sei heute festzuhalten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB sei sodann auf die zur Begründung eherechtlicher Ansprüche erforderlichen Auskünfte beschränkt; Auskünfte hinsichtlich angeblicher

Ansprüche irgendwelcher Dritter würden nicht dazu gehören. Dass der Kläger über einen positiven Vorschlag verfügen würde (an dem ihr eine hälftige Beteiligung zustehen würde) und die verlangte Auskunft in diesem Zusammenhang von Relevanz wäre, habe die Beklagte sodann nicht behauptet; die derzeitige Aktenlage deute denn auch eher auf einen Rückschlag hin. Das Auskunftsbegehren 4 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f.).

Zum Auskunftsbegehren 5 erwog die Vorinstanz, aus den Ausführungen der Beklagten werde nicht wirklich klar, womit sie dieses begründen wolle. Für die Vorschlagsberechnung spiele die Entwicklung der klägerischen Schulden nach Eintritt der Gütertrennung jedenfalls keine Rolle. Die Beklagte spreche in ihrer Begründung von der Regelung der gegenseitigen Schulden, wobei es sich jedoch bei den fraglichen Schulden nicht um gegenseitige, sondern um Schulden gegenüber Dritten handle. Die Leasingverträge würden (soweit bekannt) einzig auf den Kläger lauten und die Beklagte damit nicht direkt betreffen. Was die Steuerschulden anbelange, so müsse es der Beklagten als Solidarschuldnerin ohne Weiteres möglich sein, die von ihr verlangten Auskünfte direkt bei den Steuerbehörden in Erfahrung zu bringen. Auch das Auskunftsbegehren 5 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 3).

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – hinreichend genau dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BuG 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BuG 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BuG 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).

c) Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsschrift einzig den Sachverhalt aus ihrer Sicht vor (teilweise nicht aus sich selbst verständlich), wie wenn sie vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 1 S. 2 ff.). Mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich dagegen mit keinem Wort auseinander, geschweige denn, dass konkrete Beanstandungen erhoben würden. In der angefochtenen Verfügung sind auch keine offensichtlichen Mängel ersichtlich. Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen kann demgemäss auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 195'000.-- (Fr. 125'000.-- für Auskunftsbegehren Ziffer 4 und Fr. 70'000.-- für Ziffer 5 [Urk. 1 S. 4]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4 und 5/1-10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am