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LY180042 • OG ZH LY180042 KI-generiert

Custody Modification Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer LY180042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order that modified a divorce decree by returning the parties' daughter to the custody of the respondent, restricting both parents' custody regarding schooling, and transferring decision-making authority for schooling to an appointed guardian for potential boarding school placement. The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance for court costs after being granted an extension and having a subsequent request for legal aid denied, resulting in the decision not to proceed with the appeal pursuant to procedural rules for non-payment.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Custody Modification Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance for court costs after being granted an extension and having a subsequent request for legal aid denied, resulting in the decision not to proceed with the appeal pursuant to procedural rules for non-payment.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sorgerechtsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Kinderalimentenrückstände Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was the legal basis for the court's decision not to enter upon the appeal because the required advance payment for court costs was not made.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff (appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in relation to the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2018 (FP170029-F)

________________________

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 wurde u.a. die Tochter der Parteien (Verfahrensbeteiligte) – die mit Verfügungen der KESB Bremgarten AG vom 23. März 2018 und vom 25. April 2018 beim Kläger platziert worden war, damit sie die ... öffentliche Schule besuchen konnte (Urk. 2 S. 5) –, wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt und wurde die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche schulischen Belange etc. dem Erziehungsbeistand der Tochter übertragen – unter entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge beider Elternteile – damit sie nunmehr in einem Internat platziert werden könne (Vi-Urk. 187 = Urk. 2).

b) Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 15. August 2018 zugestellten Entscheid (Vi-Urk. 188) hat der Kläger am 27. August 2018 fristgerecht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2 f.):

"1. Es seien Dispoziffern 1, 3, 5 und 6 der Verfügung vom 5. Juli 2018 (FP170029-F/Z15) des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren im nachfolgenden Umfang gutzuheissen:

a. Es sei der Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich C._____, geboren am tt.mm.2010, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Entscheides zu entziehen.

b. Es sei C._____ mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Entscheids beim Berufungskläger zu platzieren.

c. Die Berufungsbeklagte sei mit sofortiger [Wirkung] bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Entscheids berechtigt zu erklären, C._____ nach den Sommerferien (ab dem 20. August 2018) jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen.

d. Es sei die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten in sämtlichen Belangen, welche die Schule/Ausbildung und Therapien sowie die Übernachtungen in D._____ betreffen, einzuschränken und dem Berufungskläger entsprechend die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

e. Eventualiter sei bis zum Abschluss des Vorinstanzlichen Verfahrens die sofortige Einschulung von C._____ in der Schule E._____ anzuordnen.

2. Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2010, für die Dauer des Verfahrens FP170029 nach E._____ zu verlegen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 31. August 2018 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 3) abgewiesen und wurde ihm Frist zu Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'500.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 4). Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 wurde dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Kläger (persönlich) mit, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 7). Mit Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 wurde diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen, dasselbe jedoch abgewiesen und dem Kläger eine Notfrist von fünf Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 8).

d) Der Gerichtskostenvorschuss ist auch innert dieser Notfrist nicht geleistet worden. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3, Urk. 6 Disp.-Ziff. 1 Abs. 3 und Urk. 8 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-3 sowie einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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