Divorce Appeal Mooted by Settlement Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parties, engaged in divorce proceedings following their 2010 marriage and having one child born in 2010, appealed a lower court's provisional measures regarding custody, visitation, and support; however, the appeal was rendered moot when the parties submitted a complete divorce agreement to the appellate court, which the lower court subsequently approved, leading the appellate court to dismiss the proceedings based on the settlement agreement which allocated court costs, waived mutual party compensation, and provided for the compensation of the child's representative from court funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 ZGB, Art. 114 ZGB, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 299 Abs. 1 ZPO; Divorce Appeal Mooted by Settlement Agreement: April 2017 standen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegenüber (act. 4/1), in dessen Rahmen beide Parteien um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen ersuchten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to determine that the decision fee is part of the court costs.
Used to classify the fees for the child's representation as court costs.
Cited as the basis for cantons to set the tariffs for compensation.
Cited to define the admissibility and form of an appeal (Beschwerde in Zivilsachen) to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 42 BGG regarding the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with Art. 72 ff. or 113 ff. BGG for the form and admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.
Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to state that challenging a party declaration (settlement) must be done by revision, not by appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY180032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 31. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beklagter / Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin / Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Art. 144 ZGB) (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Mai 2018; Proz. FE170073
Erwägungen:
1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2010. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, hervorgegangen (act. 4/18A). Seit dem
27. April 2017 standen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegenüber (act. 4/1), in dessen Rahmen beide Parteien um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen ersuchten.
1.2 Am 9. Mai 2018 erging der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf einen Teil der beantragten vorsorglichen Massnahmen (insb. Obhut, Besuchsrechtsregelung, Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, vgl. act. 3/1 = act. 4/146 = act. 5). Dagegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an die Kammer (act. 2, 6/147). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde die Prozessleitung delegiert und es wurde vom Beklagten ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 8), den dieser fristgerecht leistete (vgl. act. 11 i.V.m. act. 10). Mit Verfügung vom
7. August 2018 wurde der Klägerin und Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort gesetzt (act. 14). Am 4. September 2018 ging die Berufungsantwort – nachdem das Verfahren kurzzeitig infolge Vergleichsgespräche, welche scheiterten, sistiert war (act. 16–24) – fristgerecht ein (act. 25 u. 26). Innert mit Verfügung vom 5. September 2018 angesetzter Frist ging sodann die Stellungnahme der Kindesvertreterin ein (act. 27 u. 29). In der Folge wurden die Parteien und die Kindesvertreterin mit Vorladung vom 1. Oktober 2018 zur Instruktionsverhandlung zwecks Stellungnahme zur Eingabe der Kindesvertreterin und Wahrung des allgemeinen Replikrechts auf den 20. November 2018 vorgeladen (act. 32/1–3).
1.3 Am 5. Oktober 2018 liess der Beklagte der Kammer eine vollständige Scheidungskonvention zukommen (vgl. act. 34), welche auch eine Vereinbarung in Be-
zug auf das hiesige obergerichtliche Verfahren enthält, und stellte den Antrag, es sei das Verfahren nach gerichtlicher Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch die Vorinstanz als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 33 u. 34
S. 8 Ziff. 35).
2. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 genehmigte die Vorinstanz die Scheidungskonvention der Parteien (vgl. act. 36). In der Folge wurde den Parteien die Vorladung auf den 20. November 2018 abgenommen (act. 37/1–3). Eine Begründung des Scheidungsurteils haben die Parteien nicht verlangt (act 38). Das hiesige Verfahren ist abzuschreiben.
3.1. Gemäss Regelung in der Scheidungsvereinbarung bezüglich des hiesigen Verfahrens übernimmt der Beklagte die Gerichtskosten bis Fr. 4'000.– vollständig, einen darüber hinausgehenden Betrag tragen die Parteien je zur Hälfte, und sie verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung (act. 34 S. 8 Ziff. 35). Diese Regelung kann antragsgemäss ohne Weiteres übernommen werden.
3.2. Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c u. d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 u. § 12 Abs. 1 u. 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Parteien sind in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Gericht aufgrund des fortgeschrittenen Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits Aufwendung in nicht vernachlässigbarem Umfang entstanden sind, was bei der Höhe der Entscheidgebühr berücksichtigt ist.
3.3.1 Weiter gelten die Kosten für die Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO als Gerichtskosten, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Somit ist die Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat keine Bestimmungen über die Vergütungen einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO erlassen. Wird – wie im vorliegenden Fall – als Kindesvertreterin eine Rechtsanwältin bestellt, so erscheint es sachgerecht, deren Vergütung in sinngemässer Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebüh-
ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) vorzunehmen. Massgeblich sind hier die §§ 13 und 5 der AnwGebV.
3.3.2 Die Kindesvertreterin beantragt eine Entschädigung von Fr. 1'012.– zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 35). Das erscheint angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% betragen die Kosten gesamthaft Fr. 1'089.90.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes C._____ mit Fr. 1'012.– zuzüglich Fr. 77.90 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 1'089.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'000.–. Die weiteren Kosten für die Kindesvertretung betragen Fr. 1'089.90.
4. Die Gerichtskosten (ohne diejenigen der Kindesvertreterin) werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Obergerichtskasse stellt Rechnung.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie die Kindesvertreterin unter Beilage von act. 33, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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