Divorce Appeal Discontinuance and Continued Free Legal Aid with Repayment Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a divorce proceeding withdrew their appeal after a comprehensive settlement agreement was reached in the main case, leading to the discontinuance of the appellate proceedings. The court reasoned that although the appellant had requested and initially received free legal aid for the appeal due to ongoing financial hardship shown by the settlement terms, the costs of the appeal would ultimately be borne by the appellant as agreed upon in the settlement, while no party compensation would be awarded; however, the court granted the appellant continued free legal aid for the appeal proceedings, subject to a potential repayment obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Divorce Appeal Discontinuance and Continued Free Legal Aid with Repayment Obligation: The court reasoned that although the appellant had requested and initially received free legal aid for the appeal due to ongoing financial hardship shown by the settlement terms, the costs of the appeal would ultimately be borne by the appellant as agreed upon in the settlement, while no party compensation would be awarded; however, the court granted the appellant continued free legal aid for the appeal proceedings, subject to a potential repayment obligation.
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KI-generiertThe court granted the appellant free legal aid for the appeal proceedings.
The court based the granting of free legal aid on this provision.
The court referred to the duty to reimburse free legal aid upon subsequent change of circumstances when granting it.
The decision was identified as a final decision in the sense of this provision.
The decision was identified as a decision on preliminary measures in the sense of this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Beschluss vom 3. Juli 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. März 2015 (FE140338-C)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, beim Obergericht eingegangen am
1. Juli 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 9), nachdem im Hauptverfahren eine umfassende Scheidungskonvention geschlossen werden konnte (vgl. Urk. 10). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 10, Ziffer 10 der Vereinbarung vom 29. Juni 2015).
3. Die Gesuchstellerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz gewährte ihr im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2). In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem 3. März 2015 nicht entscheidend verbessert haben, was sich auch aus dem Scheidungsurteil vom 29. Juni 2015 (Urk. 10) ergibt. Es konnte zudem nicht von vornherein gesagt werden, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren beträchtlich geringer gewesen wären als die Verlustgefahren. Ihr ist dementsprechend unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch für das Berufungsverfahren zu gewähren.
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-4 und 9, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bereits bei der Vorinstanz.
7. Eine Beschwerde gegen das Kostenund Entschädigungsdispositiv dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff.
(Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: kt